Rechtssatz RS0125499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125499
Geschäftszahl
11Os184/09g (11Os185/09d)
Entscheidungsdatum
22.12.2009
Rechtssatz
Verbreitung ist zufolge § 16 Abs 1 UrhG entweder Feilhalten (das Anbieten) oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber - wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten - eingeräumt wird. Zufolge des Angebots auf der Website „www.ebay.at" sowie der Abwicklung der Bezahlung über eine österreichische Bank ist ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes Feilhalten in Österreich objektiv und subjektiv indiziert.Verbreitung ist zufolge Paragraph 16, Absatz eins, UrhG entweder Feilhalten (das Anbieten) oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber - wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten - eingeräumt wird. Zufolge des Angebots auf der Website „www.ebay.at" sowie der Abwicklung der Bezahlung über eine österreichische Bank ist ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes Feilhalten in Österreich objektiv und subjektiv indiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125499
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091222_OGH0002_0110OS00184_09G0000_001