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Rechtssatz RS0125499

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125499

Geschäftszahl

11Os184/09g (11Os185/09d)

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Rechtssatz

Verbreitung ist zufolge Paragraph 16, Absatz eins, UrhG entweder Feilhalten (das Anbieten) oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber - wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten - eingeräumt wird. Zufolge des Angebots auf der Website „www.ebay.at" sowie der Abwicklung der Bezahlung über eine österreichische Bank ist ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes Feilhalten in Österreich objektiv und subjektiv indiziert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125499

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091222_OGH0002_0110OS00184_09G0000_001