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Entscheidung 11 Os 187/09y×

Entscheidung 11 Os 187/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os187/09y

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Ulrike S***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über den Erneuerungsantrag des Fortführungswerbers Alfred P***** betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2009, GZ 15 Os 86/09z-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2009, GZ 15 Os 86/09z-4, wurde die Beschwerde des Anzeigers Alfred P***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen (Paragraph 196, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19).

Dagegen richtet sich der auf seine „letzte Eingabe an den OGH Wien" bezogene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens des Fortführungswerbers.

Dieser macht in seinem Schriftsatz allerdings weder eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) noch genügt die Eingabe dem Erfordernis einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Schon aus diesen Gründen war der Antrag bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E92995 11Os187.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00187.09Y.0119.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100119_OGH0002_0110OS00187_09Y0000_000