Entscheidung 11 Os 187/09y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Ulrike S***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Erneuerungsantrag des Fortführungswerbers Alfred P***** betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2009, GZ 15 Os 86/09z-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Ulrike S***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über den Erneuerungsantrag des Fortführungswerbers Alfred P***** betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2009, GZ 15 Os 86/09z-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2009, GZ 15 Os 86/09z-4, wurde die Beschwerde des Anzeigers Alfred P***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 StPO idF BGBl I 2004/19).Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. August 2009, GZ 15 Os 86/09z-4, wurde die Beschwerde des Anzeigers Alfred P***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen (Paragraph 196, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19).
Dagegen richtet sich der auf seine „letzte Eingabe an den OGH Wien" bezogene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens des Fortführungswerbers.
Dieser macht in seinem Schriftsatz allerdings weder eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend (§ 363a Abs 1 StPO) noch genügt die Eingabe dem Erfordernis einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Schon aus diesen Gründen war der Antrag bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).Dieser macht in seinem Schriftsatz allerdings weder eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) noch genügt die Eingabe dem Erfordernis einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Schon aus diesen Gründen war der Antrag bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).
Anmerkung
E92995
11Os187.09y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00187.09Y.0119.000
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100119_OGH0002_0110OS00187_09Y0000_000