Während das Urteil vom Angeklagten Rene S*** nur mit Berufung angefochten wird, bekämpft Helmut F*** den ihn betreffenden Strafausspruch sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung. Den Widerrufsbeschluß ficht F*** mit Beschwerde an. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Erstangeklagte geltend, daß das Schöffengericht für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt habe, indem es im einzelnen angeführte Milderungsgründe nicht zum Anlaß einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) nahm, bzw. nicht die gesetzliche Mindeststrafe verhängte und auch die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 StGB) nicht in Erwägung zog. Dadurch, daß das Schöffengericht sich nicht mit der Möglichkeit der Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) auseinandersetzte, habe es auch in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen. Die Rüge ist nicht zielführend.Während das Urteil vom Angeklagten Rene S*** nur mit Berufung angefochten wird, bekämpft Helmut F*** den ihn betreffenden Strafausspruch sowohl mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung. Den Widerrufsbeschluß ficht F*** mit Beschwerde an. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Erstangeklagte geltend, daß das Schöffengericht für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt habe, indem es im einzelnen angeführte Milderungsgründe nicht zum Anlaß einer außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) nahm, bzw. nicht die gesetzliche Mindeststrafe verhängte und auch die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (Paragraph 37, StGB) nicht in Erwägung zog. Dadurch, daß das Schöffengericht sich nicht mit der Möglichkeit der Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) auseinandersetzte, habe es auch in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen. Die Rüge ist nicht zielführend.
Der hier bezogene Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen vorliegt oder ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungsbewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen (vgl. 11 Os 44/88, 11 Os 64/88, 12 Os 53/88, 11 Os 97/88 ua; Pallin: Der neue Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Strafbemessung, ÖJZ 1988, S 387). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil dem Urteil ein normwidriger, mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften an sich nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen ist.Der hier bezogene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen vorliegt oder ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungsbewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen vergleiche 11 Os 44/88, 11 Os 64/88, 12 Os 53/88, 11 Os 97/88 ua; Pallin: Der neue Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Strafbemessung, ÖJZ 1988, S 387). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil dem Urteil ein normwidriger, mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften an sich nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen ist.
Auf die Frage, ob die von den Tatrichtern für die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht ersichtlich herangezogenen Kriterien (vgl. US 9), gemessen an allen (auch den allenfalls unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnissen, richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen der Behandlung einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen. Dies muß - als vom Resultat einer in zweiter Instanz gegebenenfalls von neuem vorzunehmenden Sammlung und Prüfung des in Betracht kommenden Prozeßmaterials abhängig - dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.Auf die Frage, ob die von den Tatrichtern für die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht ersichtlich herangezogenen Kriterien vergleiche US 9), gemessen an allen (auch den allenfalls unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnissen, richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen der Behandlung einer Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht einzugehen. Dies muß - als vom Resultat einer in zweiter Instanz gegebenenfalls von neuem vorzunehmenden Sammlung und Prüfung des in Betracht kommenden Prozeßmaterials abhängig - dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden, Helmut F*** betreffenden Widerrufsbeschluß (§ 285 i StPO iVm § 494 a Abs 5 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden, Helmut F*** betreffenden Widerrufsbeschluß (Paragraph 285, i StPO in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.