Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Achim G***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.I.), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A.II.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (A.III.), des Vergehens der pornografischen Darstellung mit Unmündigen nach § 207a Abs 3 erster Fall StGB idF „BGBl Nr. (762/1996) bzw BGBl I Nr. (134/2002)" - richtig bloß: BGBl 1996/762 - (B.1.), des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz zweiter Fall StGB (B.II.) sowie des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster und zweiter Fall StGB (B.III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Achim G***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A.I.), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (A.III.), des Vergehens der pornografischen Darstellung mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung „BGBl Nr. (762 aus 1996,) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. (134 aus 2002,)" - richtig bloß: BGBl 1996/762 - (B.1.), des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz zweiter Fall StGB (B.II.) sowie des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz erster und zweiter Fall StGB (B.III.) schuldig erkannt.
Danach hat er
„A. im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 in Wiener Neustadt, Gutenstein und Wien oftmals wiederholt
I. mit nachgenannten unmündigen Personen den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwarrömisch eins. mit nachgenannten unmündigen Personen den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
1) mit der am 19. Dezember 1994 geborenen Katharina A***** seit 2001 dadurch, dass er mit seinem Penis und seinem Zeigefinger in ihre Scheide eindrang und von ihr sein Glied - auch mit dem Mund - berühren ließ;
2) mit der am 30. Mai 1993 geborenen Sabrina A***** seit 2004 in Wien dadurch, dass er einen Finger in ihre Scheide einführte;
II. bei über den unter Punkt I. erfassten Angriffen hinausgehenden Gelegenheiten außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwarrömisch zwei. bei über den unter Punkt römisch eins. erfassten Angriffen hinausgehenden Gelegenheiten außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwar
1) an der am 19. Dezember 1994 geborenen Katharina A*****, indem er an ihrer Scheide leckte;
2) an der am 30. Mai 1993 geborenen Sabrina A*****, indem er intensiv ihre Brüste und ihre Scheide betastete und sie im Scheidenbereich rasierte;
III. infolge seiner Eigenschaft als Lebensgefährte der Mutter der beiden genannten Kinder, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen durch die unter Punkt I. und II. geschilderten Tathandlungen mit ihnen geschlechtliche Handlungen vorgenommen;römisch drei. infolge seiner Eigenschaft als Lebensgefährte der Mutter der beiden genannten Kinder, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen durch die unter Punkt römisch eins. und römisch zwei. geschilderten Tathandlungen mit ihnen geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
B.I. am 13. und 20. August 2000 in Wien sich pornografische Darstellungen mit Unmündigen, nämlich Masturbationshandlungen von Mädchen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, an sich selbst zeigende Videos, sohin bildliche Darstellungen einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist, durch Anfertigen von Kopien externer Datenträger (DVD) verschafft;
II. im Zeitraum 13. August 2000 bis 3. April 2007 in Wiener Neustadt, Gutenstein und Wien pornografische Darstellungen unmündiger Personen besessen, und zwar durch Speicherung der unter Punkt I. beschriebenen Videos auf CD-ROM wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen unmündiger Personen an sich selbst (§ 207a Abs 4 Z 1 StGB);römisch zwei. im Zeitraum 13. August 2000 bis 3. April 2007 in Wiener Neustadt, Gutenstein und Wien pornografische Darstellungen unmündiger Personen besessen, und zwar durch Speicherung der unter Punkt römisch eins. beschriebenen Videos auf CD-ROM wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen unmündiger Personen an sich selbst (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins, StGB);
III. im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 3. April 2007 in Gutenstein und Wien sich pornografische Darstellungen unmündiger minderjähriger Personen teils durch Herunterladen von Bildern und Videos aus dem Internet, teils durch Anfertigen von Kopien externer Datenträger verschafft und solche durch elektronische Speicherung auf diversen Datenträgern besessen, und zwarrömisch drei. im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 3. April 2007 in Gutenstein und Wien sich pornografische Darstellungen unmündiger minderjähriger Personen teils durch Herunterladen von Bildern und Videos aus dem Internet, teils durch Anfertigen von Kopien externer Datenträger verschafft und solche durch elektronische Speicherung auf diversen Datenträgern besessen, und zwar
1) anale und vaginale Penetration mit Fingern und Gegenständen sowie Oralverkehr darstellende wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an mündigen Personen oder mündiger Personen an sich selbst oder an anderen Personen (§ 207a Abs 4 Z 3 lit a [Abs 4 Z 1] StGB);1) anale und vaginale Penetration mit Fingern und Gegenständen sowie Oralverkehr darstellende wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an mündigen Personen oder mündiger Personen an sich selbst oder an anderen Personen (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, [Abs 4 Ziffer eins ], StGB);
2) wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien bzw der Schamgegend mündiger Minderjähriger, wobei es sich um reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (§ 207a Abs 4 Z 3 lit b StGB)."2) wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien bzw der Schamgegend mündiger Minderjähriger, wobei es sich um reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB)."