Die bezeichneten Beschlüsse des Jugendgerichtshofes Wien vom 31. Mai 1995, 6. August 1996 und 22. Oktober 1996 verletzen, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, das Gesetz.
Im Verfahren 16 a U 101/92 des Jugendgerichtshofes Wien blieb der knapp nach Ablauf der Probezeit verfaßte Vermerk über die Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens gegen den Beschuldigten bei der Entscheidung vom 31. Mai 1995 über die endgültige Strafnachsicht unbeachtet.
Gemäß § 43 Abs 2 StGB darf aber eine bedingt nachgesehene Strafe nur dann endgültig nachgesehen werden, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Die Begehung einer weiteren Straftat während der Probezeit einer bedingt nachgesehenen Strafe kann aber einen - die Verlängerung der Probezeit bewirkenden - Widerrufsgrund darstellen (§§ 53 Abs 1, 56 StGB). Da gegen Gerhard P***** bei Ablauf der im Verfahren 16 a U 101/92 des Jugendgerichtshofes Wien gesetzten Probezeit (8.Mai 1995) das neue Strafverfahren wegen der (auch) innerhalb der Probezeit begangenen Unterhaltsverletzung bereits anhängig war, endete die Probezeit (hier) sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des neuen Verfahrens (§ 56 StGB), weshalb die Entscheidungsprämissen für den Ausspruch der endgültigen Strafnachsicht zum Zeitpunkt der Beschlußfassung am 31. Mai 1995 nicht gegeben waren.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB darf aber eine bedingt nachgesehene Strafe nur dann endgültig nachgesehen werden, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Die Begehung einer weiteren Straftat während der Probezeit einer bedingt nachgesehenen Strafe kann aber einen - die Verlängerung der Probezeit bewirkenden - Widerrufsgrund darstellen (Paragraphen 53, Absatz eins, 56, StGB). Da gegen Gerhard P***** bei Ablauf der im Verfahren 16 a U 101/92 des Jugendgerichtshofes Wien gesetzten Probezeit (8.Mai 1995) das neue Strafverfahren wegen der (auch) innerhalb der Probezeit begangenen Unterhaltsverletzung bereits anhängig war, endete die Probezeit (hier) sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des neuen Verfahrens (Paragraph 56, StGB), weshalb die Entscheidungsprämissen für den Ausspruch der endgültigen Strafnachsicht zum Zeitpunkt der Beschlußfassung am 31. Mai 1995 nicht gegeben waren.
Dessen ungeachtet entfaltete der gemäß § 497 StPO gefaßte Beschluß (selbst schon vor Eintritt der Rechtskraft) Bindungswirkung, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses nicht berechtigt ist, über den Entscheidungsgrund neuerlich abzusprechen. Der rechtswidrige Beschluß vom 6. August 1996, GZ 9 U 387/96-33, mit dem der Jugendgerichtshof Wien sohin im Folgeverfahren die Entscheidungskompetenz über die Verlängerung der Probezeit zu Unrecht in Anspruch nahm, konnte somit weder den Beschluß vom 31. Mai 1995 beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die konstitutive Wirkung des Beschlusses vom 31. Mai 1995 blieb vielmehr unberührt (vgl EvBl 1989/64, 11 Os 103/96 ua).Dessen ungeachtet entfaltete der gemäß Paragraph 497, StPO gefaßte Beschluß (selbst schon vor Eintritt der Rechtskraft) Bindungswirkung, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses nicht berechtigt ist, über den Entscheidungsgrund neuerlich abzusprechen. Der rechtswidrige Beschluß vom 6. August 1996, GZ 9 U 387/96-33, mit dem der Jugendgerichtshof Wien sohin im Folgeverfahren die Entscheidungskompetenz über die Verlängerung der Probezeit zu Unrecht in Anspruch nahm, konnte somit weder den Beschluß vom 31. Mai 1995 beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die konstitutive Wirkung des Beschlusses vom 31. Mai 1995 blieb vielmehr unberührt vergleiche EvBl 1989/64, 11 Os 103/96 ua).
Für die mit Beschluß vom 22. Oktober 1996, GZ 9 U 387/96-35, ausgesprochene "Nichtigerklärung" der mit Beschluß vom 6. August 1996 verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es wiederum jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des § 243 StPO) befugt ist (vgl Lohsing/Serini, Österr.Strafprozeßrecht4, S 229 f).Für die mit Beschluß vom 22. Oktober 1996, GZ 9 U 387/96-35, ausgesprochene "Nichtigerklärung" der mit Beschluß vom 6. August 1996 verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es wiederum jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des Paragraph 243, StPO) befugt ist vergleiche Lohsing/Serini, Österr.Strafprozeßrecht4, S 229 f).