Rechtssatz RS0106643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106643
Geschäftszahl
11Os193/96 (11Os194/96, 11Os195/96)
Entscheidungsdatum
04.03.1997
Rechtssatz
Für die erstinstanzliche "Nichtigerklärung" einer bereits verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des § 243 StPO) befugt ist.Für die erstinstanzliche "Nichtigerklärung" einer bereits verfügten Probezeitverlängerung ermangelt es jeglicher gesetzlicher Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO weder um eine prozeßleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung (wie etwa im Fall des Paragraph 243, StPO) befugt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106643
Dokumentnummer
JJR_19970304_OGH0002_0110OS00193_9600000_001