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Entscheidung 11 Os 194/09b×

Entscheidung 11 Os 194/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os194/09b

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michaela B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Michaela B***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 29. Juni 2009, GZ 37 Hv 32/09x-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil (das auch eine Straffestsetzung hinsichtlich des Mitangeklagten Manfred G***** enthält) wurde Michaela B***** im zweiten Rechtsgang vergleiche 11 Os 24/09b) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, der Vergehen des Diebstahls als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 135 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Die Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 82), diese Rechtsmittel jedoch unausgeführt gelassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Die auf der Begehung von zwei Fakten beruhende Annahme zweier Vergehen des Diebstahls widerstreitet zwar Paragraph 29, StGB, ein Vorgehen nach Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall, 344 StPO ist aber entbehrlich, weil sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass für die Sanktionsfindung nur ein Vergehen des Diebstahls angenommen wurde (US 7).

Zur Erledigung der Berufungen ist das (an die teilweise falsche Subsumtion nicht gebundene - RIS-Justiz RS0118870) Oberlandesgericht zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92770 11Os194.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00194.09B.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091222_OGH0002_0110OS00194_09B0000_000