Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil (das auch eine Straffestsetzung hinsichtlich des Mitangeklagten Manfred G***** enthält) wurde Michaela B***** im zweiten Rechtsgang (vgl 11 Os 24/09b) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, der Vergehen des Diebstahls als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil (das auch eine Straffestsetzung hinsichtlich des Mitangeklagten Manfred G***** enthält) wurde Michaela B***** im zweiten Rechtsgang vergleiche 11 Os 24/09b) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, der Vergehen des Diebstahls als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 135 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Die Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 82), diese Rechtsmittel jedoch unausgeführt gelassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO). Die auf der Begehung von zwei Fakten beruhende Annahme zweier Vergehen des Diebstahls widerstreitet zwar § 29 StGB, ein Vorgehen nach §§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall, 344 StPO ist aber entbehrlich, weil sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass für die Sanktionsfindung nur ein Vergehen des Diebstahls angenommen wurde (US 7).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Die auf der Begehung von zwei Fakten beruhende Annahme zweier Vergehen des Diebstahls widerstreitet zwar Paragraph 29, StGB, ein Vorgehen nach Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall, 344 StPO ist aber entbehrlich, weil sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass für die Sanktionsfindung nur ein Vergehen des Diebstahls angenommen wurde (US 7).
Zur Erledigung der Berufungen ist das (an die teilweise falsche Subsumtion nicht gebundene - RIS-Justiz RS0118870) Oberlandesgericht zuständig (§ 285i StPO).Zur Erledigung der Berufungen ist das (an die teilweise falsche Subsumtion nicht gebundene - RIS-Justiz RS0118870) Oberlandesgericht zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.