Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu:
Zur Widerlegung des von der Beschwerdeführerin mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen Vorwurfes, es sei in der den Geschwornen zur Eventualfrage 22 erteilten Rechtsbelehrung nicht in einer für Laien verständlichen Weise der Unterschied zwischen einem unmittelbaren Täter und einem Beteiligten im Sinne der letzten Alternative des § 12 StGB dargelegt und der die Straftat des unmittelbaren Täters bloß unterstützende Charakter dieser Beteiligungsform nicht klar herausgearbeitet worden, genügt es, auf die den Beteiligtenbegriff des § 12, dritte Alternative, StGB ausführlich und zutreffend erläuternden Ausführungen in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 6 (S. 14/15 der Beilage F/ zu ON 159) zu verweisen, auf welche in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 22 einleitend ausdrücklich - und zulässig (vgl. EvBl. 1978/82) - Bezug genommen wird (S. 23 der Beilage F/ zu ON 159), und in welchen u. a. insbesondere die von der Beschwerdeführerin vermißten Darlegungen zum in Rede stehenden Begriff des 'sonstigen Tatbeitrages' eines Beteiligten enthalten sind. Die bemängelten Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 22Zur Widerlegung des von der Beschwerdeführerin mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Vorwurfes, es sei in der den Geschwornen zur Eventualfrage 22 erteilten Rechtsbelehrung nicht in einer für Laien verständlichen Weise der Unterschied zwischen einem unmittelbaren Täter und einem Beteiligten im Sinne der letzten Alternative des Paragraph 12, StGB dargelegt und der die Straftat des unmittelbaren Täters bloß unterstützende Charakter dieser Beteiligungsform nicht klar herausgearbeitet worden, genügt es, auf die den Beteiligtenbegriff des Paragraph 12,, dritte Alternative, StGB ausführlich und zutreffend erläuternden Ausführungen in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 6 (S. 14/15 der Beilage F/ zu ON 159) zu verweisen, auf welche in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 22 einleitend ausdrücklich - und zulässig vergleiche EvBl. 1978/82) - Bezug genommen wird (S. 23 der Beilage F/ zu ON 159), und in welchen u. a. insbesondere die von der Beschwerdeführerin vermißten Darlegungen zum in Rede stehenden Begriff des 'sonstigen Tatbeitrages' eines Beteiligten enthalten sind. Die bemängelten Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 22
stellen lediglich (als solche auch bezeichnete) 'Ergänzungen' zur Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 6 dar. Insgesamt ist die Rechtsbelehrung zu dem für die Eventualfragen 6 und 22 bedeutsamen Begriff der Beteiligung im Sinne des § 12, dritte Alternative, StGB und seiner Abgrenzung zur unmittelbaren Täterschaft weder unrichtig noch leidet sie an einer einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gleichzustellenden Unvollständigkeit.stellen lediglich (als solche auch bezeichnete) 'Ergänzungen' zur Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 6 dar. Insgesamt ist die Rechtsbelehrung zu dem für die Eventualfragen 6 und 22 bedeutsamen Begriff der Beteiligung im Sinne des Paragraph 12,, dritte Alternative, StGB und seiner Abgrenzung zur unmittelbaren Täterschaft weder unrichtig noch leidet sie an einer einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gleichzustellenden Unvollständigkeit.
Mit der aus dem Grunde der Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen Rechtsrüge strebt die Angeklagte Christa C die Beurteilung ihres Beitrages zur erpresserischen Entführung der Liselotte H bloß als 'Beihilfe' - gemeint als Tatbeitrag im Sinne des schon mehrfach zitierten dritten Anwendungsfalles des § 12 StGB ('... oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.') - an.Mit der aus dem Grunde der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Rechtsrüge strebt die Angeklagte Christa C die Beurteilung ihres Beitrages zur erpresserischen Entführung der Liselotte H bloß als 'Beihilfe' - gemeint als Tatbeitrag im Sinne des schon mehrfach zitierten dritten Anwendungsfalles des Paragraph 12, StGB ('... oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.') - an.
Die Rüge entbehrt zunächst insoweit einer gesetzmäßigen - und damit beachtlichen - Ausführung, als die Beschwerdeführerin darin nicht allein von dem im Wahrspruch zur Hauptfrage 21 und (demgemäß) im Urteilsspruch zu Punkt B/ festgestellten Sachverhalt, sondern auch von Tathandlungen ausgeht, die nur den Gegenstand der unbeantwortet gebliebenen Eventualfrage 22 bildeten.
Sachlich verfehlt ist hingegen die Rechtsansicht, es sei die erpresserische Entführung der Liselotte H bereits mit deren Verbringung von ihrem Wohnort durch die Angeklagten Paul A und Franz
B abgeschlossen gewesen, so daß der erst darnach einsetzende, laut dem Wahrspruch betreffend die Hauptfrage 21 im Bewachen der Liselotte H im vorbereiteten Versteck bestehende Tatbeitrag der Beschwerdeführerin lediglich als Unterstützung der Täter im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB zum Verbrechen der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB zu werten sei. Die Deliktshandlung nach dieser Gesetzesstelle besteht darin, daß die Täter eine andere Person entführen oder sich ihrer sonst bemächtigen, um einen Dritten, nicht jedoch das Opfer selbst, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (10 Os 123/77, veröffentlicht u.a. in EvBl. 1978/82). Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw. die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des § 102 StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet. (Vgl. Stigelbauer, ÖJZ 1974, 649, Anm. 21; Kienapfel, Grundriß I, RN 767; Leukauf-Steininger, Komm. 517/518 undB abgeschlossen gewesen, so daß der erst darnach einsetzende, laut dem Wahrspruch betreffend die Hauptfrage 21 im Bewachen der Liselotte H im vorbereiteten Versteck bestehende Tatbeitrag der Beschwerdeführerin lediglich als Unterstützung der Täter im Sinne der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB zum Verbrechen der erpresserischen Entführung nach dem Paragraph 102, Absatz eins, StGB zu werten sei. Die Deliktshandlung nach dieser Gesetzesstelle besteht darin, daß die Täter eine andere Person entführen oder sich ihrer sonst bemächtigen, um einen Dritten, nicht jedoch das Opfer selbst, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (10 Os 123/77, veröffentlicht u.a. in EvBl. 1978/82). Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw. die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Paragraph 102, StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet. (Vgl. Stigelbauer, ÖJZ 1974, 649, Anmerkung 21; Kienapfel, Grundriß römisch eins, RN 767; Leukauf-Steininger, Komm. 517/518 und
159.) Unter 'Entführen' im Sinne des § 102 Abs. 1 StGB ist die Verbringung des Opfers, ohne dessen rechtserhebliche Einwilligung, von einem Ort an einen anderen zu verstehen, wobei das Opfer dadurch voll in den Machtbereich und in die Gewalt der Täter gelangen muß, welche diese Situation zur Nötigung des Dritten ausnützen. Es muß daher eine über die bloße Ortsveränderung hinausgehende ('qualifizierte') Entführung vorliegen, die sich bereits als Beginn des im Gesetz gleichgestellten Sich-Bemächtigens darstellt (Stigelbauer, ÖJZ 1974, 648 f.) und diesem annähernd gleichwertig ist (Kienapfel, RN 751 und 754). Dabei kommt auch bei einer Tatbegehung in Richtung des § 102 Abs. 1 StGB durch eine Personenmehrheit jedem Beteiligten die Stellung eines unmittelbaren Täters zu, der diese Mitwirkung im vorsätzlichen Zusammenwirken mit den anderen ausübt und in der Ausführungsphase sich an der Tat beteiligt; daß jeder dieser Täter das gesamte Tatbild verwirklicht, ist nicht erforderlich (vgl. dazu u.a. 12 Os 130/76=ÖJZ-LSK 1977/17 u.a.).159.) Unter 'Entführen' im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, StGB ist die Verbringung des Opfers, ohne dessen rechtserhebliche Einwilligung, von einem Ort an einen anderen zu verstehen, wobei das Opfer dadurch voll in den Machtbereich und in die Gewalt der Täter gelangen muß, welche diese Situation zur Nötigung des Dritten ausnützen. Es muß daher eine über die bloße Ortsveränderung hinausgehende ('qualifizierte') Entführung vorliegen, die sich bereits als Beginn des im Gesetz gleichgestellten Sich-Bemächtigens darstellt (Stigelbauer, ÖJZ 1974, 648 f.) und diesem annähernd gleichwertig ist (Kienapfel, RN 751 und 754). Dabei kommt auch bei einer Tatbegehung in Richtung des Paragraph 102, Absatz eins, StGB durch eine Personenmehrheit jedem Beteiligten die Stellung eines unmittelbaren Täters zu, der diese Mitwirkung im vorsätzlichen Zusammenwirken mit den anderen ausübt und in der Ausführungsphase sich an der Tat beteiligt; daß jeder dieser Täter das gesamte Tatbild verwirklicht, ist nicht erforderlich vergleiche dazu u.a. 12 Os 130/76=ÖJZ-LSK 1977/17 u.a.).
Für die Beschwerdeführerin Christa C ist dies insofern von Bedeutung, als nach den durch den Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage 21) gedeckten Urteilsannahmen zu Punkt B/ des Urteilssatzes ihr Tatbeitrag an der zwecks Nötigung des Leopold H (zur Zahlung eines Lösegeldes in Millionenhöhe) erfolgten Entführung seiner Ehefrau darin bestand, daß sie im einverständlichen Zusammenwirken mit den Angeklagten Paul A und Franz B die am 12. Dezember 1977 in ein vorbereitetes Versteck gebrachte Liselotte H dort (zusammen mit den genannten Angeklagten) bis 17. Dezember 1977 bewachte.
Durch dieses aktive Tun trug sie unmittelbar zur Aufrechterhaltung der Entrückung der Entführten aus deren bisherigen Lebensbereich und auch des Machtverhältnisses über die Geisel, damit aber auch zur Aufrechterhaltung des - insgesamt - als 'Entführung' pönalisierten rechtswidrigen Zustandes noch in der deliktischen Ausführungsphase (vorsätzlich) bei, wobei die dadurch weiterhin bewirkte Freiheitsentziehung der in einem Versteck untergebrachten Liselotte H - tätergewollt - der Nötigung des Ehegatten der Entführten diente. Ohne Rechtsirrtum beurteilte daher das Erstgericht diesen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin als einen Akt unmittelbarer (Mit-)Täterschaft zum Verbrechen der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB, weshalb die behauptete Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 12 StPO gleichfalls nicht vorliegt.Durch dieses aktive Tun trug sie unmittelbar zur Aufrechterhaltung der Entrückung der Entführten aus deren bisherigen Lebensbereich und auch des Machtverhältnisses über die Geisel, damit aber auch zur Aufrechterhaltung des - insgesamt - als 'Entführung' pönalisierten rechtswidrigen Zustandes noch in der deliktischen Ausführungsphase (vorsätzlich) bei, wobei die dadurch weiterhin bewirkte Freiheitsentziehung der in einem Versteck untergebrachten Liselotte H - tätergewollt - der Nötigung des Ehegatten der Entführten diente. Ohne Rechtsirrtum beurteilte daher das Erstgericht diesen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin als einen Akt unmittelbarer (Mit-)Täterschaft zum Verbrechen der erpresserischen Entführung nach dem Paragraph 102, Absatz eins, StGB, weshalb die behauptete Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gleichfalls nicht vorliegt.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christa C
als unberechtigt zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte nach dem § 102 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB folgende Freiheitsstrafen über die Angeklagten, und zwar über Paul A - 20 Jahre, Franz B - 15 Jahre, Christa C (unter Anwendung des § 41 StGB) - 8 Jahre.Das Geschwornengericht verhängte nach dem Paragraph 102, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB folgende Freiheitsstrafen über die Angeklagten, und zwar über Paul A - 20 Jahre, Franz B - 15 Jahre, Christa C (unter Anwendung des Paragraph 41, StGB) - 8 Jahre.
Gemäß dem § 369 StPO verurteilte das Erstgericht Christa C zur ungeteilten Hand mit Paul A und Franz B (u.a.) zur Bezahlung von 532.201,50 S an die Privatbeteiligte X (als Versicherer der Y gemäß dem § 67 Abs. 1 VersVG).Gemäß dem Paragraph 369, StPO verurteilte das Erstgericht Christa C zur ungeteilten Hand mit Paul A und Franz B (u.a.) zur Bezahlung von 532.201,50 S an die Privatbeteiligte römisch zehn (als Versicherer der Y gemäß dem Paragraph 67, Absatz eins, VersVG).
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei allen drei Angeklagten als erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Wiederholung der Raubfakten und den hohen Schaden, bei A überdies die Vorstrafe wegen eines Vermögensdeliktes und den Umstand, daß er als Anstifter agiert hatte; hingegen wurde bei allen drei Angeklagten als mildernd deren Geständnis und die überwiegende Schadensgutmachung durch Sicherstellung des erpreßten Lösegeldes berücksichtigt, bei A und B überdies der Umstand, daß es im (Raub-)Faktum M beim Versuch blieb, bei B und C weiters deren bisheriger ordentlicher Wandel und die Verleitung durch A, bei C schließlich noch die leicht beeinflußbare Persönlichkeit und die Beteiligung 'eher am Rande'.
Mit ihren Berufungen streben sämtliche Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an, C auch die Reduzierung des Privatbeteiligtenzuspruches an die X auf 45.000 S. Keiner der Strafberufungen kommt Berechtigung zu.Mit ihren Berufungen streben sämtliche Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an, C auch die Reduzierung des Privatbeteiligtenzuspruches an die römisch zehn auf 45.000 S. Keiner der Strafberufungen kommt Berechtigung zu.
Das Geschwornengericht stellte nämlich - abgesehen davon, daß bei A und B die dreifache bzw. bei C die zweifache Qualifikation nach dem § 143 StGB als zusätzlicher Erschwerungsumstand zu werten gewesen wäre - die Strafzumessungsgründe richtig fest und würdigte sie auch zutreffend.Das Geschwornengericht stellte nämlich - abgesehen davon, daß bei A und B die dreifache bzw. bei C die zweifache Qualifikation nach dem Paragraph 143, StGB als zusätzlicher Erschwerungsumstand zu werten gewesen wäre - die Strafzumessungsgründe richtig fest und würdigte sie auch zutreffend.
Dem von den Berufungswerbern A und B gegen die Höhe der über sie verhängten Freiheitsstrafen vorgebrachten Argument, sie hätten ihre Geisel Liselotte H human behandelt, ist entgegenzuhalten, daß bei der Beurteilung der (auch den Unrechtsgehalt der Taten umfassenden) Schuld (§ 32 StGB - siehe dazu u.a. 9 Os 68/77) dieser beiden genannten Angeklagten nicht nur das von ihnen verwirklichte Delikt der erpresserischen Entführung zu beachten ist. Wie die Berufungswerber A und B in ihren Rechtsmittelausführungen ohnehin nicht zu bagatellisieren versuchen, liegen ihnen überdies fünf Raubfakten zur Last, wovon der an dem Geldbriefträger M begangene Raub wegen Abgabe eines schwere Verletzungsfolgen verursachenden Pistolenschusses aus kurzer Distanz einen besonders hohen Schuldgehalt aufweist.Dem von den Berufungswerbern A und B gegen die Höhe der über sie verhängten Freiheitsstrafen vorgebrachten Argument, sie hätten ihre Geisel Liselotte H human behandelt, ist entgegenzuhalten, daß bei der Beurteilung der (auch den Unrechtsgehalt der Taten umfassenden) Schuld (Paragraph 32, StGB - siehe dazu u.a. 9 Os 68/77) dieser beiden genannten Angeklagten nicht nur das von ihnen verwirklichte Delikt der erpresserischen Entführung zu beachten ist. Wie die Berufungswerber A und B in ihren Rechtsmittelausführungen ohnehin nicht zu bagatellisieren versuchen, liegen ihnen überdies fünf Raubfakten zur Last, wovon der an dem Geldbriefträger M begangene Raub wegen Abgabe eines schwere Verletzungsfolgen verursachenden Pistolenschusses aus kurzer Distanz einen besonders hohen Schuldgehalt aufweist.
Unter diesen Gesichtspunkten sind die über die Angeklagten A und B verhängten Freiheitsstrafen angemessen.
Alle von der Angeklagten C in ihrer Strafberufung vorgebrachten Umstände, nämlich bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Straftaten im auffälligen Widerspruch stehen, starker Einfluß A unter besonderer Berücksichtigung dessen schwerer krimineller Betätigung und der psychischen Veranlagung der Berufungswerberin sowie deren geringfügige Tatbeteiligung, wurden vom Erstgericht - wie vorstehend wiedergegeben - bei der Strafbemessung ohnehin als Milderungsgründe berücksichtigt. Denn der vom Erstgericht bei der Angeklagten C als mildernd angenommene 'bisherige ordentliche Lebenswandel' beinhaltet im Sinne des § 34 Z 2 StGB ohnehin den Umstand, daß die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten 'in auffallendem Widerspruch steht'. Die Verleitung durch A und die 'leicht beeinflußbare Persönlichkeit' der Angeklagten C wurden ebenso wie die 'Beteiligung eher am Rande' ausdrücklich als Milderungsumstände festgestellt und gewürdigt. Eine (noch) weitere außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 41 StGB als sie vom Erstgericht (ohnehin) vorgenommen wurde, erscheint unter Berücksichtigung der (auch) der genannten Berufungswerberin zur Last fallender Deliktshäufung und des hohen (mit-) verschuldeten Schadens durch der Schwerkriminalität zuzuzählende Taten wie erpresserische Entführung und bewaffneter Gesellschaftsraub keinesfalls gerechtfertigt. Aus den dargelegten Gründen war den gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen aller drei Angeklagten ein Erfolg zu versagen.Alle von der Angeklagten C in ihrer Strafberufung vorgebrachten Umstände, nämlich bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Straftaten im auffälligen Widerspruch stehen, starker Einfluß A unter besonderer Berücksichtigung dessen schwerer krimineller Betätigung und der psychischen Veranlagung der Berufungswerberin sowie deren geringfügige Tatbeteiligung, wurden vom Erstgericht - wie vorstehend wiedergegeben - bei der Strafbemessung ohnehin als Milderungsgründe berücksichtigt. Denn der vom Erstgericht bei der Angeklagten C als mildernd angenommene 'bisherige ordentliche Lebenswandel' beinhaltet im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB ohnehin den Umstand, daß die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten 'in auffallendem Widerspruch steht'. Die Verleitung durch A und die 'leicht beeinflußbare Persönlichkeit' der Angeklagten C wurden ebenso wie die 'Beteiligung eher am Rande' ausdrücklich als Milderungsumstände festgestellt und gewürdigt. Eine (noch) weitere außerordentliche Strafmilderung im Sinne des Paragraph 41, StGB als sie vom Erstgericht (ohnehin) vorgenommen wurde, erscheint unter Berücksichtigung der (auch) der genannten Berufungswerberin zur Last fallender Deliktshäufung und des hohen (mit-) verschuldeten Schadens durch der Schwerkriminalität zuzuzählende Taten wie erpresserische Entführung und bewaffneter Gesellschaftsraub keinesfalls gerechtfertigt. Aus den dargelegten Gründen war den gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen aller drei Angeklagten ein Erfolg zu versagen.
Hingegen erweist sich die von der Angeklagten C gegen den sie betreffenden Zuspruch an die Privatbeteiligte X erhobene Berufung als gerechtfertigt:Hingegen erweist sich die von der Angeklagten C gegen den sie betreffenden Zuspruch an die Privatbeteiligte römisch zehn erhobene Berufung als gerechtfertigt:
Christa C haftet nämlich der eben erwähnten Versicherungsanstalt als Versicherer der Y nach den Bestimmungen der § 1295, 1301 und 1302 ABGB in Verbindung mit dem § 67 Abs. 1 VersVG (solidarisch mit Paul A und Franz B) für folgende Beträge:Christa C haftet nämlich der eben erwähnten Versicherungsanstalt als Versicherer der Y nach den Bestimmungen der Paragraph 1295, 1301 und 1302 ABGB in Verbindung mit dem Paragraph 67, Absatz eins, VersVG (solidarisch mit Paul A und Franz B) für folgende Beträge:
Wegen des Tatbeitrages im Sinne der dritten Alternative des § 12
StGB zu den zum Nachteil der Y verübten Rauben in der Filiale
Ottakringerstraße (Urteilsfaktum C/ I/ in Verbindung mit A/ II/ 3)
................... 390.288 S in der Filiale Margartengürtel
(Urteilsfaktum C/ I/ in Verbindung mit A/ II/ 4) .................
2,830.000 S;
wegen Verhehlung eines Teiles der aus dem Raub in der Filiale
Adalbert Stifter Straße der Y stammenden Beute .................
45.000 S zusammen 3,265.288 S
abzüglich bereits vorhandener Exekutionstitel im Betrage von
3,220.288 S ergibt (auch im Sinne des Anerkenntnisses laut S 408/IX.
Band) als (noch offenen) Differenzbetrag 45.000 S.
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Demgemäß war in Stattgebung der Berufung der Angeklagten Christa C der 45.000 S übersteigende Zuspruch an die X aufzuheben und die genannte Privatbeteiligte insoweit gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Demgemäß war in Stattgebung der Berufung der Angeklagten Christa C der 45.000 S übersteigende Zuspruch an die römisch zehn aufzuheben und die genannte Privatbeteiligte insoweit gemäß dem Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Dem Vorbringen des Vertreters der mehrfach genannten Privatbeteiligten, der erstgerichtliche Zuspruch bestehe auf Grund des von der Angeklagten C in der Hauptverhandlung getätigten Anerkenntnisses (S 408/IX. Band) - auch der Höhe nach - zu Recht, ist zu erwidern, daß dieses Anerkenntnis nur im vorstehend erläuterten Sinn zu verstehen ist. Abgesehen davon enthebt aber das Anerkenntnis eines vom Privatbeteiligten geltend gemachten Anspruches das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Frage seines Bestehens zu prüfen (Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3, Nr. 17 zu § 365 StPO).Dem Vorbringen des Vertreters der mehrfach genannten Privatbeteiligten, der erstgerichtliche Zuspruch bestehe auf Grund des von der Angeklagten C in der Hauptverhandlung getätigten Anerkenntnisses (S 408/IX. Band) - auch der Höhe nach - zu Recht, ist zu erwidern, daß dieses Anerkenntnis nur im vorstehend erläuterten Sinn zu verstehen ist. Abgesehen davon enthebt aber das Anerkenntnis eines vom Privatbeteiligten geltend gemachten Anspruches das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Frage seines Bestehens zu prüfen (Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3, Nr. 17 zu Paragraph 365, StPO).
Aus den aufgezeigten Gründen war der von der Angeklagten Christa C gegen den Privatbeteiligtenzuspruch erhobenen Berufung Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.