Rechtssatz RS0090594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090594
Entscheidungsdatum
20.04.1993
Rechtssatz
Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 Z 1 des § 102 StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet.Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Paragraph 102, StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet.
Entscheidungstexte
- 11 Os 194/78
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 11 Os 194/78
Veröff: EvBl 1979/209 S 523 = SSt 50/23
- 14 Os 29/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 14 Os 29/93
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090594
Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0110OS00194_7800000_001