Die vorerst in Ansehung des Urteilsspruches der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO liegt nicht vor:Die vorerst in Ansehung des Urteilsspruches der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO liegt nicht vor:
Bei dem (an sich richtig) bezeichneten Mangel des Urteilsspruches handelt es sich bloß um eine mißverständliche Formulierung, zu deren Auslegung die Entscheidungsgründe herangezogen werden können (Mayerhofer/Rieder, E. Nr. 2 a zu § 260 StPO). Aus diesen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche - übrigens vom Angeklagten im Verfahren selbst bezeichneten - Sachen im einzelnen vom Schuldspruch erfaßt werden. Mit der Verweisung in den Urteilsgründen auf die entsprechenden (Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden) Angaben des Angeklagten, welche sich wiederum auf die in den (in der Hauptverhandlung verlesenen; S. 98) Polizeierhebungen enthaltenen Schadensaufstellungen (mit dort aufscheinenden Einzelwerten; vgl S. 39 ff) beziehen, ist, da solcherart die vom Schuldspruch erfaßten diebischen Angriffe in unverwechselbarer und die Gefahr einer Doppelverurteilung ausschließender Weise individualisiert erscheinen, dem Tatkennzeichnungsgebot des § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO Genüge getan (vgl. dazu auch SSt 19/37). Mit dem erwähnten Hinweis sind aber auch die für die rechtliche Beurteilung der Diebstähle nach Beschaffenheit und Wert der einzelnen Sachen maßgeblichen Tatumstände festgestellt. Deshalb geht der aus dem Gesichtspunkt einer Subsumtion der Diebstähle unter den Tatbestand der Entwendung nach dem § 141 StGB, somit - weil der Angeklagte mangels Vorliegens einer Ermächtigung nach dem Abs. 2 leg. cit. seinen Freispruch anstrebt - der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b in Verbindung mit jenem der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO (vgl. dazu u.a. Mayerhofer/Rieder, E. Nr. 11 zu § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO; LSK 1976/134) erhobene Beschwerdevorwurf von Feststellungsmängeln fehl.Bei dem (an sich richtig) bezeichneten Mangel des Urteilsspruches handelt es sich bloß um eine mißverständliche Formulierung, zu deren Auslegung die Entscheidungsgründe herangezogen werden können (Mayerhofer/Rieder, E. Nr. 2 a zu Paragraph 260, StPO). Aus diesen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche - übrigens vom Angeklagten im Verfahren selbst bezeichneten - Sachen im einzelnen vom Schuldspruch erfaßt werden. Mit der Verweisung in den Urteilsgründen auf die entsprechenden (Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden) Angaben des Angeklagten, welche sich wiederum auf die in den (in der Hauptverhandlung verlesenen; S. 98) Polizeierhebungen enthaltenen Schadensaufstellungen (mit dort aufscheinenden Einzelwerten; vergleiche S. 39 ff) beziehen, ist, da solcherart die vom Schuldspruch erfaßten diebischen Angriffe in unverwechselbarer und die Gefahr einer Doppelverurteilung ausschließender Weise individualisiert erscheinen, dem Tatkennzeichnungsgebot des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Genüge getan vergleiche dazu auch SSt 19/37). Mit dem erwähnten Hinweis sind aber auch die für die rechtliche Beurteilung der Diebstähle nach Beschaffenheit und Wert der einzelnen Sachen maßgeblichen Tatumstände festgestellt. Deshalb geht der aus dem Gesichtspunkt einer Subsumtion der Diebstähle unter den Tatbestand der Entwendung nach dem Paragraph 141, StGB, somit - weil der Angeklagte mangels Vorliegens einer Ermächtigung nach dem Absatz 2, leg. cit. seinen Freispruch anstrebt - der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, in Verbindung mit jenem der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche dazu u.a. Mayerhofer/Rieder, E. Nr. 11 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO; LSK 1976/134) erhobene Beschwerdevorwurf von Feststellungsmängeln fehl.
Dem weiteren, sachlich in Ausführung dieser beiden Nichtigkeitsgründe die Subsumtion unter § 141 StGB reklamierenden Beschwerdevorbringen ist folgendes zu erwidern:Dem weiteren, sachlich in Ausführung dieser beiden Nichtigkeitsgründe die Subsumtion unter Paragraph 141, StGB reklamierenden Beschwerdevorbringen ist folgendes zu erwidern:
Das Tatbild der Entwendung dient der Privilegierung (gewisser) geringfügiger Vermögensdelikte (nur) unter der Voraussetzung, daß diese Taten aus bestimmten verzeihlichen Motiven begangen wurden. Eine generelle Entkriminalisierung im Bagatellbereich liegender Vermögensdelikte wird indes hiedurch weder bezweckt noch ermöglicht (Kienapfel, BT II, RN 1 zu § 141 StGB). Deshalb begründen fortgesetzte diebische Angriffe, die auf einen einheitlichen Tatentschluß zurückgehen und solcherart eine Gesamttat bilden, keine Entwendung, wenn die zusammenzurechnenden Werte der gestohlenen Sachen (nur) insgesamt die Bagatellgrenze übersteigen (Kienapfel a. a.O., RN 21), kann doch in einem solchen Fall des Gesamtvorsatzes von verzeihlichen Motiven im erwähnten Sinn keine Rede (mehr) sein. Gerade aber diesen zur Beurteilung seines Verhaltens als eine Gesamttat führenden einheitlichen Tatentschluß des Angeklagten nahm das Erstgericht vorliegend mit seiner Feststellung, der Vorsatz (des Angeklagten) sei zeitlich unbegrenzt darauf gerichtet gewesen, den Bedarf an allen zum Leben benötigten Dingen durch Diebstahl aus den Warenbeständen der Firma B zu decken, als erwiesen an (S. 104 f). Angesichts des vom Angeklagten (ersichtlich auf Grund der in den Aufstellungen der Bestohlenen angegebenen Einzelwerte) sogar wiederholt ausdrücklich anerkannten (S. 33, 33 d, 93) Gesamtwertes der von ihm auf Grund seines Gesamtvorsatzes gestohlenen Sachen von fast 70.000 S gehen daher sämtliche Beschwerdeeinwendungen, welche auf die Privilegierung des Tatverhaltens als Vergehen der Entwendung abzielen, ins Leere. Eines Eingehens auf weitere Voraussetzungen des § 141 StGB über die privilegierende Tatmotivation (Not, Befriedigung eines Gelüstes), wie sie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet werden, bedarf es somit nicht.Das Tatbild der Entwendung dient der Privilegierung (gewisser) geringfügiger Vermögensdelikte (nur) unter der Voraussetzung, daß diese Taten aus bestimmten verzeihlichen Motiven begangen wurden. Eine generelle Entkriminalisierung im Bagatellbereich liegender Vermögensdelikte wird indes hiedurch weder bezweckt noch ermöglicht (Kienapfel, BT römisch zwei, RN 1 zu Paragraph 141, StGB). Deshalb begründen fortgesetzte diebische Angriffe, die auf einen einheitlichen Tatentschluß zurückgehen und solcherart eine Gesamttat bilden, keine Entwendung, wenn die zusammenzurechnenden Werte der gestohlenen Sachen (nur) insgesamt die Bagatellgrenze übersteigen (Kienapfel a. a.O., RN 21), kann doch in einem solchen Fall des Gesamtvorsatzes von verzeihlichen Motiven im erwähnten Sinn keine Rede (mehr) sein. Gerade aber diesen zur Beurteilung seines Verhaltens als eine Gesamttat führenden einheitlichen Tatentschluß des Angeklagten nahm das Erstgericht vorliegend mit seiner Feststellung, der Vorsatz (des Angeklagten) sei zeitlich unbegrenzt darauf gerichtet gewesen, den Bedarf an allen zum Leben benötigten Dingen durch Diebstahl aus den Warenbeständen der Firma B zu decken, als erwiesen an (S. 104 f). Angesichts des vom Angeklagten (ersichtlich auf Grund der in den Aufstellungen der Bestohlenen angegebenen Einzelwerte) sogar wiederholt ausdrücklich anerkannten (S. 33, 33 d, 93) Gesamtwertes der von ihm auf Grund seines Gesamtvorsatzes gestohlenen Sachen von fast 70.000 S gehen daher sämtliche Beschwerdeeinwendungen, welche auf die Privilegierung des Tatverhaltens als Vergehen der Entwendung abzielen, ins Leere. Eines Eingehens auf weitere Voraussetzungen des Paragraph 141, StGB über die privilegierende Tatmotivation (Not, Befriedigung eines Gelüstes), wie sie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet werden, bedarf es somit nicht.
Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO erblickt der Beschwerdeführer ferner in der Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls nach dem § 130Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erblickt der Beschwerdeführer ferner in der Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls nach dem Paragraph 130
erster Fall StGB, die seiner Ansicht nach bei der angenommenen, einem einheitlichen Willensentschluß entspringenden Gesamttat ausscheide.
Auch dieser Einwand versagt.
Einheitlicher Tatentschluß und entsprechende Tatbildverwirklichung, vorliegend gegen ein und dasselbe Opfer in Fortsetzungszusammenhang, dem solcherart die Deliktswiederholung immanent ist, schließen die auf Erzielung einer fortlaufenden, zumindest für längere Zeit wirkenden Einnahme gerichtete Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Täters nicht aus. Es kann auch schon bei Begehung einer einzigen Tat, wenn dabei die auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck kommt, Gewerbsmäßigkeit gegeben sein.Einheitlicher Tatentschluß und entsprechende Tatbildverwirklichung, vorliegend gegen ein und dasselbe Opfer in Fortsetzungszusammenhang, dem solcherart die Deliktswiederholung immanent ist, schließen die auf Erzielung einer fortlaufenden, zumindest für längere Zeit wirkenden Einnahme gerichtete Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters nicht aus. Es kann auch schon bei Begehung einer einzigen Tat, wenn dabei die auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck kommt, Gewerbsmäßigkeit gegeben sein.
Eben diese, für die Gewerbsmäßigkeit maßgebliche innere Tendenz und nicht bloß eine, wie die Beschwerde andeutet, zeitlich begrenzte mehrmalige Ausnützung einer sich bietenden Diebsgelegenheit stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, sodaß der rechtlichen Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 130 erster Fall StGB ein Rechtsirrtum nicht anhaftet. Daß dem Angeklagten ein Vorwurf, er hätte beabsichtigt, das Kaufhaus B zu verlassen, um in ein anderes (oder nochmals in dasselbe) Kaufhaus zwecks Verübung eines Diebstahles einzusteigen, nicht gemacht wird, ist - der Beschwerde zuwider - ohne Bedeutung, zumal dem Angeklagten nicht gewerbsmäßiger Diebstahl durch (wiederholten) Einbruch nach der dritten Begehungsform des § 130 StGB zur Last liegt.Eben diese, für die Gewerbsmäßigkeit maßgebliche innere Tendenz und nicht bloß eine, wie die Beschwerde andeutet, zeitlich begrenzte mehrmalige Ausnützung einer sich bietenden Diebsgelegenheit stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, sodaß der rechtlichen Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 130, erster Fall StGB ein Rechtsirrtum nicht anhaftet. Daß dem Angeklagten ein Vorwurf, er hätte beabsichtigt, das Kaufhaus B zu verlassen, um in ein anderes (oder nochmals in dasselbe) Kaufhaus zwecks Verübung eines Diebstahles einzusteigen, nicht gemacht wird, ist - der Beschwerde zuwider - ohne Bedeutung, zumal dem Angeklagten nicht gewerbsmäßiger Diebstahl durch (wiederholten) Einbruch nach der dritten Begehungsform des Paragraph 130, StGB zur Last liegt.
Letztlich ist aber auch die mit Beziehung auf den bei Entdeckung des Angeklagten bei ihm vorgefundenen für etwa eine Woche reichenden Lebensmittelvorrat der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1Letztlich ist aber auch die mit Beziehung auf den bei Entdeckung des Angeklagten bei ihm vorgefundenen für etwa eine Woche reichenden Lebensmittelvorrat der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO erhobene Rüge, es läge insoweit bloßer Versuch des Diebstahls vor, nicht stichhältig.
Wesentlich für die Abgrenzung der Vollendung des Diebstahls vom Versuch ist der Eintritt des Gewahrsamswechsels. Dieser geschah vorliegend, legt man der Betrachtung den (auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden) faktisch-normativen Begriff des Gewahrsams, d.i. der tatsächlichen, von einem natürlichen Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft (Kienapfel, BT II, RN 54 zu § 127 StGB), zugrunde, mit der Verbringung der Lebensmittel in das wenn auch innerhalb des Lagerraums liegende Versteck. Denn es war den Verfügungsberechtigten des bestohlenen Kaufhauses damit (über eine bloße Gewahrsamslockerung hinaus) die faktische Sachherrschaft bereits genommen und es hätte für den im Lagerraum dauernd aufhältigen Täter vor Konsumierung der Lebensmittel keines weiteren Gewahrsamsbruches mehr bedurft.Wesentlich für die Abgrenzung der Vollendung des Diebstahls vom Versuch ist der Eintritt des Gewahrsamswechsels. Dieser geschah vorliegend, legt man der Betrachtung den (auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden) faktisch-normativen Begriff des Gewahrsams, d.i. der tatsächlichen, von einem natürlichen Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft (Kienapfel, BT römisch zwei, RN 54 zu Paragraph 127, StGB), zugrunde, mit der Verbringung der Lebensmittel in das wenn auch innerhalb des Lagerraums liegende Versteck. Denn es war den Verfügungsberechtigten des bestohlenen Kaufhauses damit (über eine bloße Gewahrsamslockerung hinaus) die faktische Sachherrschaft bereits genommen und es hätte für den im Lagerraum dauernd aufhältigen Täter vor Konsumierung der Lebensmittel keines weiteren Gewahrsamsbruches mehr bedurft.
Somit nahm das Erstgericht zu Recht auch für die erwähnten, beim Angeklagten noch sichergestellten Lebensmittel Diebstahlsvollendung an.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, hingegen das reumütige Geständnis als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er führt insbesondere aus, das Erstgericht habe den Unrechtsgehalt der Tat überbewertet; die Milderungsumstände des § 34 Z. 9 und 10 StGB wären ihm zuzubilligen gewesen. Wenngleich die zusätzlich reklamierten Milderungsgründe nicht vorliegen - drückende Notlage ist infolge der festgestellten Tätigkeit als Prospektverteiler und eine besonders verlockende Gelegenheit schon nach der einleitend beschriebenen Art der Deliktsbegehung auszuschliessen - kommt der Berufung im Ergebnis Berechtigung zu:Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, hingegen das reumütige Geständnis als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er führt insbesondere aus, das Erstgericht habe den Unrechtsgehalt der Tat überbewertet; die Milderungsumstände des Paragraph 34, Ziffer 9 und 10 StGB wären ihm zuzubilligen gewesen. Wenngleich die zusätzlich reklamierten Milderungsgründe nicht vorliegen - drückende Notlage ist infolge der festgestellten Tätigkeit als Prospektverteiler und eine besonders verlockende Gelegenheit schon nach der einleitend beschriebenen Art der Deliktsbegehung auszuschliessen - kommt der Berufung im Ergebnis Berechtigung zu:
Auf der Basis der vom Erstgericht richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten für tat- und tätergerecht.Auf der Basis der vom Erstgericht richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten für tat- und tätergerecht.
In diesem Sinn war daher der Berufung Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.