Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 196/93×

Entscheidung 11 Os 196/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os196/93

Entscheidungsdatum

08.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. November 1993, GZ 36 Vr 2191/93-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält - wurde Franz L* des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 4. Mai 1993 in Salzburg die am 20. Juni 1979 geborene - sohin unmündige - Heike N* durch Betasten ihrer Brust, der Oberschenkel und des Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unberechtigt ist.

Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer nämlich durch die Abweisung (97 in Verbindung mit 112 f) der in der Hauptverhandlung vom 23. November 1993 gestellten Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahme des Alfred R* und Einholung eines jugendpsychologischen Sachverständigengutachtens, jeweils "zum Beweis dafür, daß die Aussagen der Heike N* und der Alexandra N* in wesentlichen Bereichen unrichtig waren", in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Voranzustellen ist, daß bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 41 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

Der in erster Instanz gestellte Beweisantrag (97) wird diesen formalen Voraussetzungen nicht gerecht. Ein solcher Antrag muß nämlich außer dem Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit (sofern sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Da dem Beweisantrag nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Umstände für eine Unglaubwürdigkeit der Zeugin Heike N* gesprochen hätten und im übrigen zu dem erst in der Beschwerdeschrift angeführten Thema - "Beobachtungen über das Verhalten der Heike N*" - ohnedies die Mutter (des Mädchens) Monika N*, aber auch Josefa L* (Ehefrau des Angeklagten und Mutter des beantragten Zeugen R*, der wiederum der Lebensgefährte der Monika N* ist) in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden, läuft das bezügliche Begehren im Kern auf die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises hinaus.

Verteidigungsrechte wurden aber auch durch die Ablehnung der Einholung eines jugendpsychologischen Sachverständigengutachtens nicht beeinträchtigt. Gemäß Paragraph 258, StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zutage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten, die ein für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliches Fachwissen verlangen, das bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiters vorausgesetzt werden kann (Mayerhofer-Rieder aaO E 117 und 118). Eine derartige Untersuchung eines Zeugen setzt zudem, soll sie nicht - so wie hier angesichts des Fehlens jeglicher Begründung vergleiche 97, ) für die Behauptung, daß die Aussage der Zeugin Heike N* "in wesentlichen Bereichen unrichig war" - abermals auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises abzielen, konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin voraus. Umstände hingegen, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit eines Zeugen im gegebenen Anlaßfall sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht (EvBl 1983/18 ua).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E35284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:E35284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19940208_OGH0002_0110OS00196_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097260 Rechtssatz 29.10.1948Strafrecht
Die Vernehmung eines Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn es sich um eine Frage handelt, deren Lösung besonderer Kenntnisse bedarf.
RS0097283 Rechtssatz 11.11.1986Strafrecht
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichtes besitzt (SSt 22/53). Soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allg …
RS0097364 Rechtssatz 30.09.1971Strafrecht
Abweichend von den für andere Sachverständigengutachten geltenden Regeln bezwecken Gutachten über die Aussagefähigkeit und die Aussageehrlichkeit von Zeugen nur eine Unterstützung des Gerichtes bei der diesem allein zukommenden Aufgabe, die Glaubwürdigkeit …
RS0097576 Rechtssatz 08.02.1994Strafrecht
Eine psychiatrische oder (jugendpsychologische) psychologische Untersuchung eines Zeugen setzt, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises abzielen, konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit o …
RS0097733 Rechtssatz 08.02.1994Strafrecht
Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über …
RS0097858 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen auf seinen Geisteszustand ist im österreichischen Strafverfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann daher höchstens dort in Frage kommen, wo auch hinlängliche Gründe für die Untersuchung einer solch …
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).