Die Mängelrüge ist berechtigt.
Entgegen der Urteilsbegründung hat sich nämlich nur Romana S***** in der Hauptverhandlung gänzlich ihrer Zeugenaussage entschlagen (S 294). Manuela S***** gab hingegen nach Belehrung über die Bestimmung des § 152 Abs 1 Z 2 StPO an, aussagen zu wollen, und führte sodann aus, dass ihr "die gleiche Belehrung schon bei der kontradiktorischen Vernehmung gemacht" worden sei. Sie sei (ebenso wie ihre Schwester) "ganz am Anfang gefragt worden, ob sie aussagen wolle oder nicht". Erst nach diesen Angaben und der ergänzenden Bemerkung, dass sie nur eine Entschuldigung ihres Vaters erreichen, nicht aber diesen großen Verfahrensaufwand wollte, entschlug sie sich "im Hinblick auf § 152 Abs 1 Z 2a StPO" der (weiteren) Aussage (S 293f).Entgegen der Urteilsbegründung hat sich nämlich nur Romana S***** in der Hauptverhandlung gänzlich ihrer Zeugenaussage entschlagen (S 294). Manuela S***** gab hingegen nach Belehrung über die Bestimmung des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO an, aussagen zu wollen, und führte sodann aus, dass ihr "die gleiche Belehrung schon bei der kontradiktorischen Vernehmung gemacht" worden sei. Sie sei (ebenso wie ihre Schwester) "ganz am Anfang gefragt worden, ob sie aussagen wolle oder nicht". Erst nach diesen Angaben und der ergänzenden Bemerkung, dass sie nur eine Entschuldigung ihres Vaters erreichen, nicht aber diesen großen Verfahrensaufwand wollte, entschlug sie sich "im Hinblick auf Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO" der (weiteren) Aussage (S 293f).
Manuela S***** hat sich daher nur zum eigentlichen Tatgeschehen als Person, die durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und die bereits hierüber unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO), der Aussage entschlagen (sich aber auch nur insoweit entschlagen können), nicht aber über die vom Erstgericht zu klärende, für die Frage der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen vom 17. Dezember 1998 fallbezogen entscheidende Vorfrage der richterlichen Belehrung der Zeuginnen über ihr Entschlagungsrecht.Manuela S***** hat sich daher nur zum eigentlichen Tatgeschehen als Person, die durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und die bereits hierüber unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), der Aussage entschlagen (sich aber auch nur insoweit entschlagen können), nicht aber über die vom Erstgericht zu klärende, für die Frage der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen vom 17. Dezember 1998 fallbezogen entscheidende Vorfrage der richterlichen Belehrung der Zeuginnen über ihr Entschlagungsrecht.
Hätte das Erstgericht diese von ihrer anschließenden Entschlagung nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO nicht umfasste Aussage der Zeugin Manuela S***** in der Hauptverhandlung in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen, so erscheint eine von der vorliegenden Beurteilung abweichende erstgerichtliche Annahme dahingehend, beide Tatzeuginnen seien vor ihrer kontradiktorischen Vernehmung vom Untersuchungsrichter sehr wohl über ihr Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden und seien daher diese Aussagen verwertbar, durchaus möglich.Hätte das Erstgericht diese von ihrer anschließenden Entschlagung nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO nicht umfasste Aussage der Zeugin Manuela S***** in der Hauptverhandlung in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen, so erscheint eine von der vorliegenden Beurteilung abweichende erstgerichtliche Annahme dahingehend, beide Tatzeuginnen seien vor ihrer kontradiktorischen Vernehmung vom Untersuchungsrichter sehr wohl über ihr Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden und seien daher diese Aussagen verwertbar, durchaus möglich.
Die Nichtbeachtung der einen entscheidungswesentlichen Umstand betreffenden Angaben der Zeugin Manuela S***** bewirkt die Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Darüber hinaus stellen, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, die Ausführungen des Schöffengerichtes, bei der Aussage des Untersuchungsrichters, er habe beide Zeuginnen belehrt, "dürfte es sich um einen Irrtum handeln, offensichtlich war der Untersuchungsrichter der Meinung, dass aufgrund der bisherigen Erklärungen der beiden Zeuginnen der im Gesetz vorgesehenen Belehrungspflicht Genüge getan worden sei" (US 5), lediglich eine Scheinbegründung dar, weil keine Gründe angegeben wurden, die diese Annahme rechtfertigen könnten.
Im Hinblick auf diese formellen Begründungsmängel war der Freispruch aufzuheben.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht als Vorfrage zum Problem der Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen Manuela und Romana S***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung unter Einbeziehung aller Beweismittel zu prüfen haben, ob diese Zeuginnen über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurden und sodann auf dieses auch (zumindest konkludent) verzichtet haben (zu letzterem siehe Vorentscheidung 11 Os 77/99).