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Rechtssatz RS0113433×

Rechtssatz RS0113433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113433

Geschäftszahl

11Os2/00

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Rechtssatz

Das Entschlagungsrecht eines Zeugen, der durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und der hierüber bereits unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), bezieht sich nur auf das eigentliche Tatgeschehen, nicht aber auf Umstände, von denen die Verlesungszulässigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) abhängt, ob nämlich der Zeuge bei dieser Vernehmung über sein Entschlagungsrecht als Angehöriger des Angeklagten nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden ist und danach auf sein Recht, sich deshalb des Zeugnisses zu entschlagen, ausdrücklich verzichtet hat (Paragraph 152, Absatz 5, StPO). Bestehen daher auf Grund einer eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung gemachten Bemerkung des Zeugen Anhaltspunkte dafür, daß er - entgegen dem Vernehmungsprotokoll - vom Untersuchungsrichter sehr wohl belehrt worden ist und danach auf sein Entschlagungsrecht verzichtet hat, so hat das Gericht ohne Rücksicht auf die erklärte Absicht des Zeugen, in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu wollen, diese Umstände durch Befragung des Zeugen abzuklären. Unterläßt es dies, so ist die Annahme einer Nichtigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls unvollständig begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/00
    Entscheidungstext OGH 11.04.2000 11 Os 2/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113433

Dokumentnummer

JJR_20000411_OGH0002_0110OS00002_0000000_001