Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Viktor E***** (alias Viktor M*****) des auch als Bestimmungs- (II des Urteilssatzes) und Beitragstäter (III) begangenen, teils im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Viktor E***** (alias Viktor M*****) des auch als Bestimmungs- (römisch zwei des Urteilssatzes) und Beitragstäter (römisch drei) begangenen, teils im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande (zu I) Suchtgift in einer großen MengeDarnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande (zu römisch eins) Suchtgift in einer großen Menge
1) in Verkehr gesetzt, und zwar
a) am 12. Juli 1999, indem er zumindest rund 80 bis 100 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr näher feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an den gesondert verfolgten Joseph Philipp D***** alias "T*****" übergab und
b) zwischen Anfang Juni 1999 und 12. Juli 1999, indem er eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer in Verkehr setzte;
2) am 12. Juli 1999 in Verkehr zu setzen versucht, indem er 107,1 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 57,91 Gramm reinem Kokain für die bevorstehende Inverkehrsetzung bereithielt;
(zu II) Anfang Juli 1999 den bereits rechtskräftig verurteilten Michael Osaro N*****, der am 10. Juli 1999 insgesamt rund 280 bis 300 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr näher feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt mittels Körperschmuggel aus Deutschland aus- und nach Österreich einführte, zur Durchführung dieser Schmuggelfahrt bestimmt;(zu römisch zwei) Anfang Juli 1999 den bereits rechtskräftig verurteilten Michael Osaro N*****, der am 10. Juli 1999 insgesamt rund 280 bis 300 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr näher feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt mittels Körperschmuggel aus Deutschland aus- und nach Österreich einführte, zur Durchführung dieser Schmuggelfahrt bestimmt;
(zu III) zwischen Anfang Juni 1999 bis 12. Juli 1999 zu den Taten des gesondert verfolgten Thomas Allien J*****, der den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) bei weitem übersteigt, gewerbsmäßig durch Verkauf von täglich zumindest rund 80 bis 100 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an zahlreiche weitere, zum Teil unbekannte, zum Teil gesondert verfolgte afrikanische Suchtgifthändler in Verkehr setzte, dadurch beigetragen, dass er das von Thomas Allien J***** zur Inverkehrsetzung bestimmte Suchtgift abwog, verpackte und mit ihm besprach, an wen und und zu welchen Preisen das Suchtgift veräußert werden sollte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgift beging, dessen Gesamtmenge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte.(zu römisch drei) zwischen Anfang Juni 1999 bis 12. Juli 1999 zu den Taten des gesondert verfolgten Thomas Allien J*****, der den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) bei weitem übersteigt, gewerbsmäßig durch Verkauf von täglich zumindest rund 80 bis 100 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an zahlreiche weitere, zum Teil unbekannte, zum Teil gesondert verfolgte afrikanische Suchtgifthändler in Verkehr setzte, dadurch beigetragen, dass er das von Thomas Allien J***** zur Inverkehrsetzung bestimmte Suchtgift abwog, verpackte und mit ihm besprach, an wen und und zu welchen Preisen das Suchtgift veräußert werden sollte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgift beging, dessen Gesamtmenge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte.