Einen Diebstahl durch Einbruch nach § 129 Z 1 StGB begeht ua, wer in einen abgeschlossenen Raum mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindringt. Das Gesetz stellt ausschließlich auf die widerrechtliche Erlangung des Gewahrsams an dem verwendeten Schlüssel und nicht auf die Widerrechtlichkeit des Gebrauchs zum Aufschließen ab. Widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel aber nur dann, wenn ihn der Täter eigenmächtig an sich gebracht hat, sei es daß er ihn dem Berechtigten (allenfalls nach Auffinden in einem Versteck) weggenommen, sei es, daß er ihn abgenötigt oder herausgelockt hat. Ein im Gewahrsamsbereich des Täters vergessener Schlüssel (welcher infolge aufrechten Gewahrsams im rechtlichen Sinn gar nicht "gefunden" werden kann) wird jedoch mangels eigenmächtigen Zutuns (ebenso wie ein tatsächlich gefundener Schlüssel) nicht widerrechtlich erlangt (RZ 1983/50; EvBl 1984/87; JBl 1986, 402; NRsp 1988/219 = 13 Os 47/88).Einen Diebstahl durch Einbruch nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB begeht ua, wer in einen abgeschlossenen Raum mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindringt. Das Gesetz stellt ausschließlich auf die widerrechtliche Erlangung des Gewahrsams an dem verwendeten Schlüssel und nicht auf die Widerrechtlichkeit des Gebrauchs zum Aufschließen ab. Widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel aber nur dann, wenn ihn der Täter eigenmächtig an sich gebracht hat, sei es daß er ihn dem Berechtigten (allenfalls nach Auffinden in einem Versteck) weggenommen, sei es, daß er ihn abgenötigt oder herausgelockt hat. Ein im Gewahrsamsbereich des Täters vergessener Schlüssel (welcher infolge aufrechten Gewahrsams im rechtlichen Sinn gar nicht "gefunden" werden kann) wird jedoch mangels eigenmächtigen Zutuns (ebenso wie ein tatsächlich gefundener Schlüssel) nicht widerrechtlich erlangt (RZ 1983/50; EvBl 1984/87; JBl 1986, 402; NRsp 1988/219 = 13 Os 47/88).
Durch den (rechtswidrigen) Gebrauch des ohne diesbezügliche Rechtsverletzung in ihren Besitz gelangten Schlüssels haben demnach die Angeklagten die Voraussetzungen der herangezogenen Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB nicht erfüllt. In diesem Punkt war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** K***** W***** Folge zu geben und die Beurteilung der Diebstahlstat nach der strengeren Strafbestimmung wegen Einbruchs aufzuheben, wobei sich diese Entscheidung gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten K*****-H***** W***** zu erstrecken hatte, welcher diesen Subsumtionsirrtum unbekämpft ließ.Durch den (rechtswidrigen) Gebrauch des ohne diesbezügliche Rechtsverletzung in ihren Besitz gelangten Schlüssels haben demnach die Angeklagten die Voraussetzungen der herangezogenen Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB nicht erfüllt. In diesem Punkt war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** K***** W***** Folge zu geben und die Beurteilung der Diebstahlstat nach der strengeren Strafbestimmung wegen Einbruchs aufzuheben, wobei sich diese Entscheidung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten K*****-H***** W***** zu erstrecken hatte, welcher diesen Subsumtionsirrtum unbekämpft ließ.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
K*****-H***** W*****:
Soweit sich die von diesem Beschwerdeführer allein erhobene Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Feststellung einer Schlüsselbenützung beim Diebstahl richtet, betrifft sie einen - wie dargelegt - für die richtige materiellrechtliche Beurteilung unerheblichen Umstand. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die zu Gunsten des Angeklagten K*****-H***** W***** ergriffene Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO.Soweit sich die von diesem Beschwerdeführer allein erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die Feststellung einer Schlüsselbenützung beim Diebstahl richtet, betrifft sie einen - wie dargelegt - für die richtige materiellrechtliche Beurteilung unerheblichen Umstand. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die zu Gunsten des Angeklagten K*****-H***** W***** ergriffene Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
Darüber hinaus aber bietet das am gesamten Akteninhalt überprüfte, auf eine Aufwertung der Beweiskraft der Verantwortungen der Angeklagten ausgerichtete weitere Beschwerdevorbringen keine Grundlage für (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, deren tatrichterliche Feststellung auf einer eingehenden Abwägung sowohl der Angaben der Angeklagten als auch der für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen G***** V*****, der die Angeklagten bei der Beschädigung seines Personenkraftwagens beobachtete, beruht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****-H***** W***** war daher zu verwerfen.
Zur Strafbemessung:
Bei der durch den kassatorischen Teil dieser Entscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung nach § 127 StGB waren bei beiden Angeklagten die zahlreichen einschlägigen (bei K*****-H***** W***** formal die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB erfüllenden) Vorstrafen und das Zusammentreffen dreier Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das Teilgeständnis und bei K*****-H***** W***** überdies die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Z 1 StGB). Davon ausgehend erweisen sich unter Mitberücksichtigung, daß die von K***** K***** W***** allein zu verantwortende Körperverletzung (Fußtritte gegen den Kopf des Opfers) relativ schwer wiegt, das Vorleben des K*****-H***** W***** dafür aber mehr belastet ist, die ausgesprochenen Freiheitsstrafen als schuld- und unrechtsangemessen wie auch im Verhältnis zueinander als ausgewogen. Die Verhängung von Geldstrafen kam infolge der Wirkungslosigkeit der bisher ausgesprochenen Strafen bei beiden Angeklagten nicht mehr in Betracht.Bei der durch den kassatorischen Teil dieser Entscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung nach Paragraph 127, StGB waren bei beiden Angeklagten die zahlreichen einschlägigen (bei K*****-H***** W***** formal die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 39, StGB erfüllenden) Vorstrafen und das Zusammentreffen dreier Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das Teilgeständnis und bei K*****-H***** W***** überdies die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB). Davon ausgehend erweisen sich unter Mitberücksichtigung, daß die von K***** K***** W***** allein zu verantwortende Körperverletzung (Fußtritte gegen den Kopf des Opfers) relativ schwer wiegt, das Vorleben des K*****-H***** W***** dafür aber mehr belastet ist, die ausgesprochenen Freiheitsstrafen als schuld- und unrechtsangemessen wie auch im Verhältnis zueinander als ausgewogen. Die Verhängung von Geldstrafen kam infolge der Wirkungslosigkeit der bisher ausgesprochenen Strafen bei beiden Angeklagten nicht mehr in Betracht.
Mag auch regelmäßig mit der Aufhebung des Strafausspruchs dem (hier unbekämpften) erstgerichtlichen Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO formal der Boden entzogen sein (11 Os 77,78/89), so konnte doch im konkreten Fall angesichts der im Ergebnis unveränderten Entscheidungsgrundlage seine Kassierung und unmittelbar nachfolgende Wiederherstellung als überflüssiger Formalakt entfallen (15 Os 106/89, 13 Os 24/90).Mag auch regelmäßig mit der Aufhebung des Strafausspruchs dem (hier unbekämpften) erstgerichtlichen Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO formal der Boden entzogen sein (11 Os 77,78/89), so konnte doch im konkreten Fall angesichts der im Ergebnis unveränderten Entscheidungsgrundlage seine Kassierung und unmittelbar nachfolgende Wiederherstellung als überflüssiger Formalakt entfallen (15 Os 106/89, 13 Os 24/90).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.