Gründe:
Asaad E***** wurde nach Teilkassation des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Februar 2006 im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 19. Oktober 2006 (ON 65) schuldig erkannt, die dem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu Grunde liegende Taten, nämlich die gewerbsmäßige Inverkehrsetzung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigenden Menge durch Verkauf von mindestens 70.000 Gramm Cannabisharz und 7 Gramm Kokain im Jahr 2004 in Graz und Leoben an eine Vielzahl von Abnehmern, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begangen und damit - auch - die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG verwirklicht zu haben. Er wurde hiefür und für die Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG, deretwegen er im ersten Rechtsgang ebenfalls schuldig erkannt worden war, nach § 28 Abs 4 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achteinhalb Jahren verurteilt.Asaad E***** wurde nach Teilkassation des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Februar 2006 im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 19. Oktober 2006 (ON 65) schuldig erkannt, die dem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu Grunde liegende Taten, nämlich die gewerbsmäßige Inverkehrsetzung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigenden Menge durch Verkauf von mindestens 70.000 Gramm Cannabisharz und 7 Gramm Kokain im Jahr 2004 in Graz und Leoben an eine Vielzahl von Abnehmern, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begangen und damit - auch - die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG verwirklicht zu haben. Er wurde hiefür und für die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, deretwegen er im ersten Rechtsgang ebenfalls schuldig erkannt worden war, nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achteinhalb Jahren verurteilt.
Sogleich nach Verkündung dieses Urteils meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte jedoch in der Folge mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 (ON 68) nur die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe) aus. Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Sogleich nach Verkündung dieses Urteils meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte jedoch in der Folge mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 (ON 68) nur die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe) aus. Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.