Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 19. Februar 1985, 11 Os 20/85-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete sohin (nur mehr) die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Dem Berufungswerber ist zunächst zu entgegnen, daß sich ein unter Einsetzung des Mittels der Gewalt verübtes Sittlichkeitsdelikt ebenso gegen das Rechtsgut der Unverletzlichkeit der körperlichen Integrität richtet wie eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperbeschädigung, sodaß seine beiden Vorstrafen (wegen der § 83 und 88 StGB) als einschlägig im Sinn der § 71, 33 Z 2 StGB zu beurteilen sind (EvBl 1977/46;Dem Berufungswerber ist zunächst zu entgegnen, daß sich ein unter Einsetzung des Mittels der Gewalt verübtes Sittlichkeitsdelikt ebenso gegen das Rechtsgut der Unverletzlichkeit der körperlichen Integrität richtet wie eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperbeschädigung, sodaß seine beiden Vorstrafen (wegen der Paragraph 83 und 88 StGB) als einschlägig im Sinn der Paragraph 71, 33, Ziffer 2, StGB zu beurteilen sind (EvBl 1977/46;
Leukauf-Steininger 2 , RN 6, 7 zu § 71 StGB).Leukauf-Steininger 2 , RN 6, 7 zu Paragraph 71, StGB).
Auch der Vorwurf, das Erstgericht habe anläßlich der Strafschöpfung unzulässigerweise (vgl. SSt. 50/4) einen ähnlichen, jedoch zu keiner Verurteilung führenden (§ 90 StPO) und im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Vorfall vom 23.September 1981 in Graz (S 149, 150) als erschwerend herangezogen, kann nicht bestätigt werden: Die Urteilsgründe lassen eine solche Deutung nicht zu.Auch der Vorwurf, das Erstgericht habe anläßlich der Strafschöpfung unzulässigerweise vergleiche SSt. 50/4) einen ähnlichen, jedoch zu keiner Verurteilung führenden (Paragraph 90, StPO) und im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Vorfall vom 23.September 1981 in Graz (S 149, 150) als erschwerend herangezogen, kann nicht bestätigt werden: Die Urteilsgründe lassen eine solche Deutung nicht zu.
Allerdings muß bei Bewertung der Schuld doch auch in Betracht gezogen werden, daß der Angeklagte das Tatopfer nicht selbst (mit vorgefaßter Absicht) zum Einsteigen in sein Fahrzeug einlud, sondern von ihm angesprochen wurde, sodaß sich der kriminelle Unwert seiner Tat (nur) darin manifestiert, diese sich zufällig ergebende Situation sofort rücksichtslos zur Begehung eines Sittlichkeitsdelikts ausgenützt zu haben. Der Oberste Gerichtshof vermeint daher, bei Wertung aller Tatumstände mit einer etwas geringeren, immer noch deutlich über der Mindeststrafe von sechs Monaten liegenden (unbedingten) Freiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden, die Strafe war daher auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Dem weiteren Begehren auf bedingte Strafnachsicht stehen die brutale Vorgangsweise des Angeklagten gegenüber einem 16-jährigen Mädchen, die Wiederholung der Angriffe gegen das Opfer und die erwähnten einschlägigen Vorstrafen entgegen, was auf eine bereits ausgeprägte (kriminelle) Neigung, die körperliche Integrität anderer gering zu achten, hindeutet. Dem kann erfolgversprechend nur durch den Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe mit dem Ziel der Einwirkung auf die Persönlichkeit des Täters und der Demonstration des Unwertes seines strafbaren Verhaltens entgegengewirkt werden. Gegen die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe sprechen hier aber auch generalpräventive Erwägungen, die selbst dann nicht an Gewicht verlieren, wenn die statistisch erfaßten Sittlichkeitsdelikte eine rückläufige Tendenz aufweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.