Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Juli 1988, GZ 14 E Vr 399/88-28, wurden (ua) der am 16.Juni 1961 geborene A***** W***** und der am 7.Februar 1967 geborene B***** Z***** der Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, Z***** überdies der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu (Zusatz-)Freiheitsstrafen (§§ 31, 40 StGB) verurteilt. Beide Angeklagten meldeten unmittelbar nach der Urteilsverkündung "volle Berufung" (S 284) an. Während der Angeklagte W***** sein Rechtsmittel in der Folge gegen den Ausspruch über die Schuld ausführte (ON 29), unterblieb eine Rechtsmittelausführung des Mitangeklagten Z***** schon mangels rechtswirksamer Zustellung der Urteilsausfertigung an ihn.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Juli 1988, GZ 14 E römisch fünf r 399/88-28, wurden (ua) der am 16.Juni 1961 geborene A***** W***** und der am 7.Februar 1967 geborene B***** Z***** der Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, Z***** überdies der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu (Zusatz-)Freiheitsstrafen (Paragraphen 31, 40, StGB) verurteilt. Beide Angeklagten meldeten unmittelbar nach der Urteilsverkündung "volle Berufung" (S 284) an. Während der Angeklagte W***** sein Rechtsmittel in der Folge gegen den Ausspruch über die Schuld ausführte (ON 29), unterblieb eine Rechtsmittelausführung des Mitangeklagten Z***** schon mangels rechtswirksamer Zustellung der Urteilsausfertigung an ihn.
Dessenungeachtet entschied das Oberlandesgericht Graz - noch dazu in Abwesenheit der beiden (damals noch nicht anwaltlich vertretenen) Rechtsmittelwerber - mit Urteil vom 24.Oktober 1988, AZ 9 Bs 414/88 (ON 33 des erstgerichtlichen Aktes über die Rechtsmittel (der Angeklagten). Dabei nahm es auf die Berufungen wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs. 2 StPO keine Rücksicht und wies die Berufungen wegen Schuld und Strafe als unbegründet zurück. Dieses Urteil wurde in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 1990, GZ 11 Os 136,137/89-5, aufgehoben. Da die Aktenvorlage an das Berufungsgericht ohne vorherige rechtswirksame Urteilszustellung an den Berufungswerber B***** Z***** sowie die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen beider nicht ordnungsgemäß zum Gerichtstag vorgeladenen Angeklagten in deren Abwesenheit das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 466 Abs. 7, 467 Abs. 1 und 5 sowie 471 Abs. 1, 2 und 4 StPO iVm § 489 Abs. 1 StPO verletzt hatten, ordnete der Oberste Gerichtshof die gesetzmäßige Erneuerung des Berufungsverfahrens, beginnend mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Angeklagten B***** Z*****, an (ON 60 des erstgerichtlichen Aktes).Dessenungeachtet entschied das Oberlandesgericht Graz - noch dazu in Abwesenheit der beiden (damals noch nicht anwaltlich vertretenen) Rechtsmittelwerber - mit Urteil vom 24.Oktober 1988, AZ 9 Bs 414/88 (ON 33 des erstgerichtlichen Aktes über die Rechtsmittel (der Angeklagten). Dabei nahm es auf die Berufungen wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 467, Absatz 2, StPO keine Rücksicht und wies die Berufungen wegen Schuld und Strafe als unbegründet zurück. Dieses Urteil wurde in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 1990, GZ 11 Os 136,137/89-5, aufgehoben. Da die Aktenvorlage an das Berufungsgericht ohne vorherige rechtswirksame Urteilszustellung an den Berufungswerber B***** Z***** sowie die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen beider nicht ordnungsgemäß zum Gerichtstag vorgeladenen Angeklagten in deren Abwesenheit das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 466, Absatz 7, 467, Absatz eins und 5 sowie 471 Absatz eins, 2 und 4 StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO verletzt hatten, ordnete der Oberste Gerichtshof die gesetzmäßige Erneuerung des Berufungsverfahrens, beginnend mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Angeklagten B***** Z*****, an (ON 60 des erstgerichtlichen Aktes).
Nach Ausführung der Berufung wegen Strafe (ON 65) durch den am 7. März 1990 gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidiger (ON 64) des B***** Z***** und Verzicht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Gegenausführung zu diesem Rechtsmittel wurden die Akten erneut dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht vorgelegt. Dieses Gericht entschied in der Berufungsverhandlung am 28. August 1990 in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger (ON 70) nach Wiederholung des Beweisverfahrens neuerlich, daß auf die Berufungen der Angeklagten W***** und Z***** wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen werde (§ 467 Abs. 2 StPO), und wies ihre Berufungen gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe als unbegründet zurück (ON 71). An dieser Berufungsverhandlung und -entscheidung wirkten (ohne daß dies gerügt worden wäre) als Vorsitzender bzw als Berichterstatter Richter mit, welche in diesen Funktionen bereits an der Fällung der ersten - vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen - Berufungsentscheidung beteiligt gewesen waren.Nach Ausführung der Berufung wegen Strafe (ON 65) durch den am 7. März 1990 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger (ON 64) des B***** Z***** und Verzicht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Gegenausführung zu diesem Rechtsmittel wurden die Akten erneut dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht vorgelegt. Dieses Gericht entschied in der Berufungsverhandlung am 28. August 1990 in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger (ON 70) nach Wiederholung des Beweisverfahrens neuerlich, daß auf die Berufungen der Angeklagten W***** und Z***** wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen werde (Paragraph 467, Absatz 2, StPO), und wies ihre Berufungen gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe als unbegründet zurück (ON 71). An dieser Berufungsverhandlung und -entscheidung wirkten (ohne daß dies gerügt worden wäre) als Vorsitzender bzw als Berichterstatter Richter mit, welche in diesen Funktionen bereits an der Fällung der ersten - vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen - Berufungsentscheidung beteiligt gewesen waren.
Die Angeklagten W***** und Z***** traten die über sie verhängten, damit erneut in Rechtskraft erwachsenen Freiheitsstrafen bisher nicht an.