Rechtssatz RS0097351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097351
Entscheidungsdatum
17.11.2011
Rechtssatz
Wird eine Berufungsentscheidung auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben und dem Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung (auch) über die Tatfrage und Schuldfrage (mithin nicht allein über die Strafneubemessung) aufgetragen, so sind jene Richter, die bereits an der vorausgegangenen Berufungsverhandlung und Berufungsentscheidung teilgenommen hatten, von der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.Wird eine Berufungsentscheidung auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufgehoben und dem Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung (auch) über die Tatfrage und Schuldfrage (mithin nicht allein über die Strafneubemessung) aufgetragen, so sind jene Richter, die bereits an der vorausgegangenen Berufungsverhandlung und Berufungsentscheidung teilgenommen hatten, von der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 20/91
Entscheidungstext OGH 19.03.1991 11 Os 20/91
Veröff: EvBl 1991/146 S 604
- 13 Os 168/96
Entscheidungstext OGH 06.11.1996 13 Os 168/96
Vgl auch
- 13 Os 139/02
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 13 Os 139/02
Vgl aber; Beisatz: Richter sind von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen, wenn diese nur dazu dient, zu den bestätigenden Schuldsprüchen eine Strafe zu verhängen, sofern das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, (im Schuldspruch) teilweise aufgehoben wurde. (T1)
- 13 Ns 20/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
Auch
- 15 Os 129/06v
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
Auch
- 11 Os 139/11t
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 139/11t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097351
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00020_9100000_001