Das Urteil des Berufungsgerichtes steht, wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Urteil des Berufungsgerichtes steht, wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteiles darf das Berufungsgericht nur dann in der Sache selbst entscheiden, wenn es im Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt findet. Andernfalls muß es (außer es wäre nach § 470 Z 3 StPO vorzugehen) in der Berufungsverhandlung, die den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit ausgestatteten Hauptverhandlung hat (EvBl 1981/177; Foregger/Kodek, StPO6 §§ 463 Erl.III, 473 Erl.II), den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit folgend das vom Erstgericht durchgeführte Beweisverfahren wiederholen und ergänzen. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Es ist nicht berechtigt, ohne Beweiswiederholung von den für bedenklich erachteten Tatsachengrundlagen des Ersturteiles abzugehen und verstößt dann gegen die zwingende Bestimmung des § 473 Abs 2 StPO, wenn nicht alle Zeugen und Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung in erster Instanz gehört worden sind, noch einmal vernommen werden (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 474 E 14, 16 und 17).Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteiles darf das Berufungsgericht nur dann in der Sache selbst entscheiden, wenn es im Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt findet. Andernfalls muß es (außer es wäre nach Paragraph 470, Ziffer 3, StPO vorzugehen) in der Berufungsverhandlung, die den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit ausgestatteten Hauptverhandlung hat (EvBl 1981/177; Foregger/Kodek, StPO6 Paragraphen 463, Erl.III, 473 Erl.II), den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit folgend das vom Erstgericht durchgeführte Beweisverfahren wiederholen und ergänzen. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Es ist nicht berechtigt, ohne Beweiswiederholung von den für bedenklich erachteten Tatsachengrundlagen des Ersturteiles abzugehen und verstößt dann gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 473, Absatz 2, StPO, wenn nicht alle Zeugen und Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung in erster Instanz gehört worden sind, noch einmal vernommen werden (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 474, E 14, 16 und 17).
Im vorliegenden Fall hätte daher das Berufungsgericht die eine Täterschaft des Beschuldigten bejahenden Feststellungen (die im übrigen zur subjektiven Seite des § 94 StGB gar nicht ausreichen) nur nach Wiederholung des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere nach neuerlicher Vernehmung des kraftfahrtechnischen Sachverständigen, dessen Gutachten vom Bezirksgericht ausdrücklich als Feststellungsgrundlage herangezogen werde, treffen dürfen. Durch das Unterbleiben einer solchen Beweisaufnahme in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten verletzt, das angefochtene Urteil war daher zu kassieren und dem Berufungsgericht (unter Beachtung des § 68 Abs 2 StPO; vgl 12 Os 49,50/96-4) die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Mayerhofer/Rieder, aaO E 12).Im vorliegenden Fall hätte daher das Berufungsgericht die eine Täterschaft des Beschuldigten bejahenden Feststellungen (die im übrigen zur subjektiven Seite des Paragraph 94, StGB gar nicht ausreichen) nur nach Wiederholung des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere nach neuerlicher Vernehmung des kraftfahrtechnischen Sachverständigen, dessen Gutachten vom Bezirksgericht ausdrücklich als Feststellungsgrundlage herangezogen werde, treffen dürfen. Durch das Unterbleiben einer solchen Beweisaufnahme in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten verletzt, das angefochtene Urteil war daher zu kassieren und dem Berufungsgericht (unter Beachtung des Paragraph 68, Absatz 2, StPO; vergleiche 12 Os 49,50/96-4) die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Mayerhofer/Rieder, aaO E 12).