Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Vorgehensweise der am Verfahren bereits beteiligten Richter des Berufungsgerichts mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter auch dann vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 Abs 1 StPO) ein Rechtsbehelf ist, sind Richter, deren Urteil gemäß § 292 letzter Satz StPO unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufgehoben worden ist, gemäß § 43 Abs 2 StPO ausgeschlossen. Dies betrifft - analog - auch Richter, deren Berufungserkenntnis solcherart kassiert worden ist. Die Zielsetzung, Entscheidungsträger, die in ihrer Sachbeurteilung korrigiert worden sind, von der neuen Verhandlung und Entscheidung in derselben Causa auszuschließen, trifft nämlich auf diese ebenso zu wie auf Erstrichter (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0097351, RS0102123). Die genannten Richter hätten daher den sie betreffenden Ausschließungsgrund gemäß § 44 Abs 2 StPO sogleich dem Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten anzuzeigen gehabt und hätten sich weiterer Handlungen im Verfahren, somit auch der Urteilsfällung am 23. Dezember 2010, enthalten müssen (§ 44 Abs 1 StPO).Nach Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist ein Richter auch dann vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, Absatz eins, StPO) ein Rechtsbehelf ist, sind Richter, deren Urteil gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufgehoben worden ist, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO ausgeschlossen. Dies betrifft - analog - auch Richter, deren Berufungserkenntnis solcherart kassiert worden ist. Die Zielsetzung, Entscheidungsträger, die in ihrer Sachbeurteilung korrigiert worden sind, von der neuen Verhandlung und Entscheidung in derselben Causa auszuschließen, trifft nämlich auf diese ebenso zu wie auf Erstrichter (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0097351, RS0102123). Die genannten Richter hätten daher den sie betreffenden Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StPO sogleich dem Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten anzuzeigen gehabt und hätten sich weiterer Handlungen im Verfahren, somit auch der Urteilsfällung am 23. Dezember 2010, enthalten müssen (Paragraph 44, Absatz eins, StPO).
Da ein aus den aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann (§ 292 letzter Satz StPO), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. Demzufolge wird das Landesgericht St. Pölten über die Berufung (ON 14 und ON 17) der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, in einer dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung, erneut zu entscheiden haben.Da ein aus den aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann (Paragraph 292, letzter Satz StPO), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. Demzufolge wird das Landesgericht St. Pölten über die Berufung (ON 14 und ON 17) der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, in einer dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung, erneut zu entscheiden haben.
Die vom Vertreter des Privatbeteiligten schriftlich gestellten und im Gerichtstag wiederholten Anträge auf Ergänzung des Beweisverfahrens und Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bei seinen Entscheidungen an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden ist und selbst weder Beweise aufnehmen noch (neue oder ergänzende) Tatsachenfeststellungen (mit Ausnahme von Feststellungen prozessualer Natur) treffen kann (vgl Fabrizy, StPO11 § 288 Rz 2).Die vom Vertreter des Privatbeteiligten schriftlich gestellten und im Gerichtstag wiederholten Anträge auf Ergänzung des Beweisverfahrens und Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bei seinen Entscheidungen an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden ist und selbst weder Beweise aufnehmen noch (neue oder ergänzende) Tatsachenfeststellungen (mit Ausnahme von Feststellungen prozessualer Natur) treffen kann vergleiche Fabrizy, StPO11 Paragraph 288, Rz 2).