Rechtssatz RS0102123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102123
Entscheidungsdatum
17.11.2011
Rechtssatz
Wenn der Berufungssenat im Grundverfahren seine Entscheidung auf die Ergebnisse einer Beweiswiederholung (für die die Vorschriften für die Hauptverhandlung in erster Instanz gelten - §§ 473 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) gründete, ist - nicht zuletzt durch die damit einhergehende eigenständige Würdigung der Verfahrensergebnisse - die mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit der involvierten Richter durchaus jener eines im Verfahren erster Instanz erkennenden Richters gleichzusetzen.Wenn der Berufungssenat im Grundverfahren seine Entscheidung auf die Ergebnisse einer Beweiswiederholung (für die die Vorschriften für die Hauptverhandlung in erster Instanz gelten - Paragraphen 473, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) gründete, ist - nicht zuletzt durch die damit einhergehende eigenständige Würdigung der Verfahrensergebnisse - die mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit der involvierten Richter durchaus jener eines im Verfahren erster Instanz erkennenden Richters gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 49/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 49/96
- 13 Os 175/96
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 175/96
- 13 Ns 20/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
Auch
- 15 Os 129/06v
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
Vgl auch
- 11 Os 139/11t
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 139/11t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102123
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0120OS00049_9600000_003