Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Linz-Land mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Mitwirkung einer Richterin, die bereits im ersten Rechtsgang die Hauptverhandlung als erkennende Richterin geleitet und in derselben Sache erkannt hatte, an der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung mit der Zielsetzung des § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO nicht vereinbar ist. Nach dieser prozessualen Bestimmung sind bei Wiederholung einer Hauptverhandlung infolge erfolgreicher Urteilsanfechtung jene Richter von der neuen Hauptverhandlung ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben. Wenn auch die frühere Judikatur einen Ausschlussgrund nach § 68 Abs 2 StPO dann als nicht gegeben erachtete, wenn das Urteil, an dem ein Richter mitgewirkt hatte, nur teilweise aufgehoben wurde und die neue Hauptverhandlung lediglich zur Festsetzung einer neuen Strafe diente, weil in diesen Fällen die Hauptverhandlung nicht "wiederholt", sondern an die bereits durchgeführte frühere Verhandlung angeschlossen und diese gewissermaßen fortgesetzt wird (SSt 56/64, EvBl 1952/79 jeweils mit Hinweis auf SSt 9/89; EvBl 1991/146, 12 Os 49, 50/96, so auch Mayerhofer StPO4 § 68 Anm 19 und die dort zitierte Judikatur, Foregger/Kodek StPO8 § 68 Rz 8, Bertel-Venier Strafprozessrecht7 Rz 968, Lohsing/Serini Strafprozessrecht 128, E. Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe2, § 281 Abs 1 Z 1 Rz 31), so geht der Oberste Gerichtshof in Abkehr von dieser Judikatur unter Berücksichtigung der durch das StPÄG 1993 und das StRÄG 1996 erfolgten Gesetzesänderungen nunmehr davon aus, dass Richter von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen sind, wenn diese nur dazu dient, zu den bestätigenden Schuldsprüchen eine Strafe zu verhängen, sofern das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, (im Schuldspruch) teilweise aufgehoben wurde (12 Os 74, 75/98; Ratz, WK § 281 Rz 126). Damit soll der nicht regelmäßig auf eine abermalige Mitwirkung und (Sach-)Entscheidung in einer zu wiederholenden Hauptverhandlung beschränkbare Anschein einer Voreingenommenheit eines im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Linz-Land mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Mitwirkung einer Richterin, die bereits im ersten Rechtsgang die Hauptverhandlung als erkennende Richterin geleitet und in derselben Sache erkannt hatte, an der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung mit der Zielsetzung des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz StPO nicht vereinbar ist. Nach dieser prozessualen Bestimmung sind bei Wiederholung einer Hauptverhandlung infolge erfolgreicher Urteilsanfechtung jene Richter von der neuen Hauptverhandlung ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben. Wenn auch die frühere Judikatur einen Ausschlussgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO dann als nicht gegeben erachtete, wenn das Urteil, an dem ein Richter mitgewirkt hatte, nur teilweise aufgehoben wurde und die neue Hauptverhandlung lediglich zur Festsetzung einer neuen Strafe diente, weil in diesen Fällen die Hauptverhandlung nicht "wiederholt", sondern an die bereits durchgeführte frühere Verhandlung angeschlossen und diese gewissermaßen fortgesetzt wird (SSt 56/64, EvBl 1952/79 jeweils mit Hinweis auf SSt 9/89; EvBl 1991/146, 12 Os 49, 50/96, so auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 68, Anmerkung 19 und die dort zitierte Judikatur, Foregger/Kodek StPO8 Paragraph 68, Rz 8, Bertel-Venier Strafprozessrecht7 Rz 968, Lohsing/Serini Strafprozessrecht 128, E. Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, Rz 31), so geht der Oberste Gerichtshof in Abkehr von dieser Judikatur unter Berücksichtigung der durch das StPÄG 1993 und das StRÄG 1996 erfolgten Gesetzesänderungen nunmehr davon aus, dass Richter von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen sind, wenn diese nur dazu dient, zu den bestätigenden Schuldsprüchen eine Strafe zu verhängen, sofern das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, (im Schuldspruch) teilweise aufgehoben wurde (12 Os 74, 75/98; Ratz, WK Paragraph 281, Rz 126). Damit soll der nicht regelmäßig auf eine abermalige Mitwirkung und (Sach-)Entscheidung in einer zu wiederholenden Hauptverhandlung beschränkbare Anschein einer Voreingenommenheit eines im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil aufzuheben und die neuerliche Verhandlung zur Straffestsetzung unter Beachtung der Bestimmung des § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO anzuordnen.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil aufzuheben und die neuerliche Verhandlung zur Straffestsetzung unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz StPO anzuordnen.