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Rechtssatz RS0099139×

Rechtssatz RS0099139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099139

Geschäftszahl

13Os130/85; 13Os139/02

Entscheidungsdatum

04.12.2002

Rechtssatz

Erstreckt sich der erneute (hier: zweite) Rechtsgang nur mehr auf die Bemessung der Strafe, sind die Richter, die an der im früheren (hier: ersten) Rechtsgang erflossenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht ausgeschlossen (siehe ua EvBl 1952/79; 13 Os 160/83). Gleiches muß auch für die (mit dem seinerzeitigen Strafausspruch zugleich kassierte, nun neuerlich vorzunehmende und der Realisierung des Strafausspruchs dienende) Vorhaftanrechnung gelten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/85
    Entscheidungstext OGH 05.09.1985 13 Os 130/85
    Veröff: SSt 56/64
  • 13 Os 139/02
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 13 Os 139/02
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Richter sind von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen, wenn diese nur dazu dient, zu den bestätigenden Schuldsprüchen eine Strafe zu verhängen, sofern das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, (im Schuldspruch) teilweise aufgehoben wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099139

Dokumentnummer

JJR_19850905_OGH0002_0130OS00130_8500000_002