Gründe:
über Egon A wurde im zweiten Rechtsgang wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. (A), der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (B) und der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB. (C) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. (D) und des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. (E) nach § 147 Abs. 3 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 5.September 1985, GZ. 13 Os 130/85-5, zurückgewiesen worden. Der maßgebende Urteilssachverhalt kann der in dieser Strafsache im ersten Rechtsgang erflossenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 1985, GZ. 13 Os 36/85-8 (= ON. 261 der erstgerichtlichen Akten), entnommen werden.über Egon A wurde im zweiten Rechtsgang wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB. (A), der Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (B) und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB. (C) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. (D) und des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB. (E) nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 5.September 1985, GZ. 13 Os 130/85-5, zurückgewiesen worden. Der maßgebende Urteilssachverhalt kann der in dieser Strafsache im ersten Rechtsgang erflossenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 1985, GZ. 13 Os 36/85-8 (= ON. 261 der erstgerichtlichen Akten), entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafzumessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar den Voraussetzungen des § 39 StGB. entsprechenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Wiederholung des Betrugs, den Umstand, daß der Angeklagte zwei Personen zu nötigen versuchte, die mehrfache Deliktsqualifikation und den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis zum Schuldspruch (E), den Umstand, daß die Nötigung nur bis in das Versuchssstadium gediehen war, die nicht unerhebliche Erkrankung des Angeklagten, seine psychopathische Veranlagung und die Tatsache, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens bei der Begehung des Diebstahls enthalten hatte.Das Schöffengericht wertete bei der Strafzumessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. entsprechenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Wiederholung des Betrugs, den Umstand, daß der Angeklagte zwei Personen zu nötigen versuchte, die mehrfache Deliktsqualifikation und den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis zum Schuldspruch (E), den Umstand, daß die Nötigung nur bis in das Versuchssstadium gediehen war, die nicht unerhebliche Erkrankung des Angeklagten, seine psychopathische Veranlagung und die Tatsache, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens bei der Begehung des Diebstahls enthalten hatte.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.