Der schon in der Hauptverhandlung (Band IV S. 477 f.) und nunmehr auch aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Einwand, daß der Vorsitzende, der im ersten Rechtsgang mitgewirkt hatte, deshalb vom zweiten Verfahrensgang insbesondere deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil nicht nur eine Straffestsetzung, sondern auch die seinerzeit unter § 281 Abs 1 Z. 11 StPO angefochtene Vorhaftanrechnung Gegenstand der neuen Entscheidung sei, ist nicht stichhältig.Der schon in der Hauptverhandlung (Band römisch vier S. 477 f.) und nunmehr auch aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Einwand, daß der Vorsitzende, der im ersten Rechtsgang mitgewirkt hatte, deshalb vom zweiten Verfahrensgang insbesondere deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil nicht nur eine Straffestsetzung, sondern auch die seinerzeit unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO angefochtene Vorhaftanrechnung Gegenstand der neuen Entscheidung sei, ist nicht stichhältig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (siehe insbesondere EvBl 1952/79; auch 13 Os 160/83), daß in jenen Fällen, in denen sich der erneute Rechtsgang nur mehr auf die Bemessung der Strafe erstreckt, die Richter, die an der im früheren Rechtsgang erflossenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht ausgeschlossen sind. Dem Beschwerdeführer war spätestens mit dem Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung durch den Hinweis 'Straffestsetzung' (Band IV Seite 173) bekannt, daß die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung die Straffestsetzung zum Gegenstand hatte. Sein Vorbringen, es sei in der neuen Hauptverhandlung seines Wissens auch noch um das seinerzeitige Faktum B I gegangen, entbehrt daher der aktenmäßigen Deckung. Da der Ankläger nicht erst nach der Eröffnung der Hauptverhandlung von der diesbezüglichen Anklage zurücktrat, war auch, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, in diesem Punkt kein Freispruch zu fällen (§ 259 Z. 2 StPO).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (siehe insbesondere EvBl 1952/79; auch 13 Os 160/83), daß in jenen Fällen, in denen sich der erneute Rechtsgang nur mehr auf die Bemessung der Strafe erstreckt, die Richter, die an der im früheren Rechtsgang erflossenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht ausgeschlossen sind. Dem Beschwerdeführer war spätestens mit dem Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung durch den Hinweis 'Straffestsetzung' (Band römisch vier Seite 173) bekannt, daß die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung die Straffestsetzung zum Gegenstand hatte. Sein Vorbringen, es sei in der neuen Hauptverhandlung seines Wissens auch noch um das seinerzeitige Faktum B römisch eins gegangen, entbehrt daher der aktenmäßigen Deckung. Da der Ankläger nicht erst nach der Eröffnung der Hauptverhandlung von der diesbezüglichen Anklage zurücktrat, war auch, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, in diesem Punkt kein Freispruch zu fällen (Paragraph 259, Ziffer 2, StPO).
Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß der Gegenstand der neuen Urteilsfällung nicht allein die Bemessung der Strafe, sondern auch die schon seinerzeit als nichtig ob § 281 Abs 1 Z. 11 StPO angefochtene (Band IV S. 115) Vorhaftanrechnung (ein Ausspruch sui generis: RZ. 1977/8 S. 18 = LSK. 1976/389) war.Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß der Gegenstand der neuen Urteilsfällung nicht allein die Bemessung der Strafe, sondern auch die schon seinerzeit als nichtig ob Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO angefochtene (Band römisch vier S. 115) Vorhaftanrechnung (ein Ausspruch sui generis: RZ. 1977/8 S. 18 = LSK. 1976/389) war.
Indes: Im Licht der bisherigen Judikatur könnte der Umstand, daß der Ausspruch der Unrechtsfolge im ersten Urteil als nichtig nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO angefochten war, für die Frage des Ausschlusses eines an der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang beteiligt gewesenen Richters (§ 68 Abs 2 Ende StPO) keine Bedeutung beanspruchen (siehe oben). Gleiches muß auch für die (mit dem seinerzeitigen Strafausspruch zugleich kassierte, nun neuerlich vorzunehmende und der Realisierung des Strafausspruchs dienende) Vorhaftanrechnung gelten, die im ersten Rechtsgang aus dem auch für die Bekämpfung des Strafausspruchs vorgesehenen Nichtigkeitsgrund angefochten worden war und prozessual das Schicksal des Strafausspruchs teilte. Schließlich hat die Vorhaftanrechnung als Erkenntnisvorgang (als noetischer Ablauf) mit dem Schuldspruch (Tatsachenfeststellung und folgende Subsumtion) noch weniger zu tun als der Erkenntnisvorgang der Strafverhängung, mögen auch die juristischen Interdependenzen aller drei Aussprüche evident sein. Die nicht weiter als Nichtigkeit relevierte angebliche Differenz von fünf Stunden zwischen der effektiven Vorhaft und der Anrechnung hat auf sich zu beruhen (siehe nochmals RZ. 1977/8 S. 18). Als nichtig nach § 281 Abs 1 Z. 3 StPO wird gerügt, daß die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten vor der Hauptverhandlung am 28. Juni 1985, obwohl durch die Aktenlage indiziert, nicht neuerlich überprüft worden sei. Die Beschwerde selbst vermag eine Vorschrift, die verletzt oder vernachlässigt worden wäre und deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, nicht zu zitieren. Ein Antrag, die Verhandlungsfähigkeit zu überprüfen, dessen Abweisung oder Nichterledigung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der allfälligen Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 4 StPO eröffnet hätte, wurde nicht gestellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils (Z. 3) als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Indes: Im Licht der bisherigen Judikatur könnte der Umstand, daß der Ausspruch der Unrechtsfolge im ersten Urteil als nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO angefochten war, für die Frage des Ausschlusses eines an der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang beteiligt gewesenen Richters (Paragraph 68, Absatz 2, Ende StPO) keine Bedeutung beanspruchen (siehe oben). Gleiches muß auch für die (mit dem seinerzeitigen Strafausspruch zugleich kassierte, nun neuerlich vorzunehmende und der Realisierung des Strafausspruchs dienende) Vorhaftanrechnung gelten, die im ersten Rechtsgang aus dem auch für die Bekämpfung des Strafausspruchs vorgesehenen Nichtigkeitsgrund angefochten worden war und prozessual das Schicksal des Strafausspruchs teilte. Schließlich hat die Vorhaftanrechnung als Erkenntnisvorgang (als noetischer Ablauf) mit dem Schuldspruch (Tatsachenfeststellung und folgende Subsumtion) noch weniger zu tun als der Erkenntnisvorgang der Strafverhängung, mögen auch die juristischen Interdependenzen aller drei Aussprüche evident sein. Die nicht weiter als Nichtigkeit relevierte angebliche Differenz von fünf Stunden zwischen der effektiven Vorhaft und der Anrechnung hat auf sich zu beruhen (siehe nochmals RZ. 1977/8 S. 18). Als nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO wird gerügt, daß die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten vor der Hauptverhandlung am 28. Juni 1985, obwohl durch die Aktenlage indiziert, nicht neuerlich überprüft worden sei. Die Beschwerde selbst vermag eine Vorschrift, die verletzt oder vernachlässigt worden wäre und deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, nicht zu zitieren. Ein Antrag, die Verhandlungsfähigkeit zu überprüfen, dessen Abweisung oder Nichterledigung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der allfälligen Geltendmachung einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eröffnet hätte, wurde nicht gestellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils (Ziffer 3,) als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).