Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) hatte mit Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 28. August 2009 zu laufen begonnen und endete demgemäß mit Ablauf des 25. September 2009, bei dem es sich um einen Werktag handelte.Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) hatte mit Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 28. August 2009 zu laufen begonnen und endete demgemäß mit Ablauf des 25. September 2009, bei dem es sich um einen Werktag handelte.
Die Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte zufolge § 63 Abs 2 erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird) keinen Einfluss auf die bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren (§ 48 Abs 2 StPO) und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Fabrizy, StPO10 § 63 Rz 2; vgl § 11 Abs 2 RAO). Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist (14 Os 42/09x, EvBl-LS 2009/170, 1020).Die Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte zufolge Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird) keinen Einfluss auf die bereits laufende Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Fabrizy, StPO10 Paragraph 63, Rz 2; vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, RAO). Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist (14 Os 42/09x, EvBl-LS 2009/170, 1020).
Das Gericht war weder dazu verhalten, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz StPO, § 11 Abs 2 RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen noch dazu, innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann), weil diese Bestimmung nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger gilt (RIS-Justiz RS0116182; Achammer, WK-StPO § 63 Rz 4, 8; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2).Das Gericht war weder dazu verhalten, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz StPO, Paragraph 11, Absatz 2, RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen noch dazu, innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann), weil diese Bestimmung nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger gilt (RIS-Justiz RS0116182; Achammer, WK-StPO Paragraph 63, Rz 4, 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2).
Eine - vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl Pühringer, RZ 2009, 230 [233]) - Verpflichtung nationaler Behörden, in derartigen Fällen zu Gunsten des Angeklagten einzugreifen, besteht nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und einem Wahlverteidiger nicht unter dem Schutz des Art 6 Abs 3 MRK steht (RIS-Justiz RS0116182).Eine - vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte vergleiche Pühringer, RZ 2009, 230 [233]) - Verpflichtung nationaler Behörden, in derartigen Fällen zu Gunsten des Angeklagten einzugreifen, besteht nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und einem Wahlverteidiger nicht unter dem Schutz des Artikel 6, Absatz 3, MRK steht (RIS-Justiz RS0116182).
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grads zur Last liegt. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt (RIS-Justiz RS0101272). Überdies ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung fristgebunden, somit binnen 14 Tagen ab Aufhören des Hindernisses, das die Versäumung bewirkt hat, zu erheben.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grads zur Last liegt. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt (RIS-Justiz RS0101272). Überdies ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung fristgebunden, somit binnen 14 Tagen ab Aufhören des Hindernisses, das die Versäumung bewirkt hat, zu erheben.
Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung, er habe bis Zustellung des Beschlusses gemäß § 285a Abs 2 StPO an die Amtsverteidigerin am 24. November 2009 keine Kenntnis vom Lauf und Ablauf der Frist, von der Vollmachtsauflösung und dem Unterbleiben einer Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel gehabt.Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung, er habe bis Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 285 a, Absatz 2, StPO an die Amtsverteidigerin am 24. November 2009 keine Kenntnis vom Lauf und Ablauf der Frist, von der Vollmachtsauflösung und dem Unterbleiben einer Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel gehabt.
Dem Antragsvorbringen folgend war der Angeklagte von der Kündigung der Vollmacht durch seinen Wahlverteidiger - während laufender Frist zur Ausführung der Rechtsmittel - nicht informiert. Unter dieser Prämisse und Anlegung des Maßstabs eines gewissenhaften und umsichtigen Rechtsanwalts (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 25) stellte sich das Versäumnis des Wahlverteidigers (insbesondere unter Berücksichtigung der ihn gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO, § 11 Abs 2 RAO treffenden Pflichten) als grob sorgfaltswidrig dar, sodass bereits aus diesem Grund die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausscheidet. Darüber hinaus war der Angeklagte aber (durch das angeführte Schreiben des Erstgerichts) jedenfalls spätestens ab 15. Oktober 2009 über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses in Kenntnis, blieb aber auch selbst untätig.Dem Antragsvorbringen folgend war der Angeklagte von der Kündigung der Vollmacht durch seinen Wahlverteidiger - während laufender Frist zur Ausführung der Rechtsmittel - nicht informiert. Unter dieser Prämisse und Anlegung des Maßstabs eines gewissenhaften und umsichtigen Rechtsanwalts (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 25) stellte sich das Versäumnis des Wahlverteidigers (insbesondere unter Berücksichtigung der ihn gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO, Paragraph 11, Absatz 2, RAO treffenden Pflichten) als grob sorgfaltswidrig dar, sodass bereits aus diesem Grund die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausscheidet. Darüber hinaus war der Angeklagte aber (durch das angeführte Schreiben des Erstgerichts) jedenfalls spätestens ab 15. Oktober 2009 über die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses in Kenntnis, blieb aber auch selbst untätig.
Wusste er aber davon ab dem Zeitpunkt der Auflösung durch seinen Wahlverteidiger, hätte er innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Frist des § 285 Abs 1 StPO entweder einen anderen Rechtsanwalt betrauen können oder - bei erst späterer Kenntnis (sohin zwischen 25. September und 15. Oktober 2009) - innerhalb von 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt bereits einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Auch diese eigene gänzliche Untätigkeit übersteigt den Grad bloß minderen Versehens.Wusste er aber davon ab dem Zeitpunkt der Auflösung durch seinen Wahlverteidiger, hätte er innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO entweder einen anderen Rechtsanwalt betrauen können oder - bei erst späterer Kenntnis (sohin zwischen 25. September und 15. Oktober 2009) - innerhalb von 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt bereits einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Auch diese eigene gänzliche Untätigkeit übersteigt den Grad bloß minderen Versehens.
Daher war auch die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war somit die verspätet eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit Rücksicht darauf, dass bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis Z 11 oder in § 281a StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde [§ 285a Z 2 StPO]) zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für die - gleichfalls verspätet ausgeführte - Berufung, weil der Angeklagte auch bei deren Anmeldung (ON 45) nicht deutlich erklärte (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO - RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5), ob er den Sanktions- oder den Adhäsionsausspruch bekämpfe (§§ 285d Abs 1 Z 1, 294 Abs 4 StPO).In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war somit die verspätet eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit Rücksicht darauf, dass bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 11, oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde [§ 285a Ziffer 2, StPO]) zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für die - gleichfalls verspätet ausgeführte - Berufung, weil der Angeklagte auch bei deren Anmeldung (ON 45) nicht deutlich erklärte (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO - RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5), ob er den Sanktions- oder den Adhäsionsausspruch bekämpfe (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (vgl RIS-Justiz RS0100229).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0100229).