Dem zugleich gestellten Antrag auf Beigebung von Verfahrenshilfeverteidigern für das weitere Verfahren - dem letztlich entsprochen wurde (ON 149 und 150) - kam keine die (mit der Zustellung an den Wahlverteidiger am 13. August 2008 in Gang gesetzte) Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterbrechende Wirkung zu, wie sich aus § 63 Abs 2 erster Satz StPO klar ergibt (vgl zuletzt 13 Os 146/08g, 15 Os 122/08t; zur Rechtslage nach § 43a StPO aF zB 13 Os 109/07i, 110/07m).Dem zugleich gestellten Antrag auf Beigebung von Verfahrenshilfeverteidigern für das weitere Verfahren - dem letztlich entsprochen wurde (ON 149 und 150) - kam keine die (mit der Zustellung an den Wahlverteidiger am 13. August 2008 in Gang gesetzte) Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterbrechende Wirkung zu, wie sich aus Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO klar ergibt vergleiche zuletzt 13 Os 146/08g, 15 Os 122/08t; zur Rechtslage nach Paragraph 43 a, StPO aF zB 13 Os 109/07i, 110/07m).
Daran vermag auch die - ohnehin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte - Bekanntgabe des ehemaligen Wahlverteidigers vom 1. Dezember 2008, Engelbert P***** und Karin P***** hätten ihm anlässlich der Vollmachtskündigung ein weiteres Einschreiten untersagt (ON 145), nichts zu ändern:
Soll mit der Bestimmung des § 63 Abs 2 erster Satz StPO nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann, dient der gleichzeitig normierte Auftrag an den Verteidiger, nach Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO), ausschließlich dazu, den Angeklagten dessen ungeachtet vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu bewahren (RV 25 BlgNR 22. GP 57).Soll mit der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann, dient der gleichzeitig normierte Auftrag an den Verteidiger, nach Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen (Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO), ausschließlich dazu, den Angeklagten dessen ungeachtet vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu bewahren Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 57).
Verzichtet er auf diesen gesetzlichen Schutz, indem er dem Verteidiger - wie hier Engelbert P***** und Karin P***** - die Vornahme weiterer Prozesshandlungen ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 letzter Halbsatz), bewirkt diese Erklärung zwar den Entfall der dargestellten Verpflichtung des Verteidigers, vermag aber auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Wirkungen zu entfalten.Verzichtet er auf diesen gesetzlichen Schutz, indem er dem Verteidiger - wie hier Engelbert P***** und Karin P***** - die Vornahme weiterer Prozesshandlungen ausdrücklich untersagt (Paragraph 63, Absatz 2, letzter Halbsatz), bewirkt diese Erklärung zwar den Entfall der dargestellten Verpflichtung des Verteidigers, vermag aber auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Wirkungen zu entfalten.
Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl EGMR 10. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Art 6 Abs 3 MRK darstellt.Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte vergleiche EGMR 10. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Artikel 6, Absatz 3, MRK darstellt.
Da die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Engelbert P***** und Karin P***** von den bestellten Verfahrenshilfeverteidigern erst am 2. März 2009 und 9. Februar 2009 (ON 156 und 155), somit verspätet ausgeführt und die Nichtigkeitsgründe bei der Anmeldung der Rechtsmittel nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, waren sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerungen der Verteidiger, die mit ihrer Forderung, ihnen die Möglichkeit mündlicher Nachholung der versäumten Prozesshandlungen einzuräumen, verkennen, dass sich nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden zur Behandlung im Gerichtstag eignen - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).Da die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Engelbert P***** und Karin P***** von den bestellten Verfahrenshilfeverteidigern erst am 2. März 2009 und 9. Februar 2009 (ON 156 und 155), somit verspätet ausgeführt und die Nichtigkeitsgründe bei der Anmeldung der Rechtsmittel nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, waren sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerungen der Verteidiger, die mit ihrer Forderung, ihnen die Möglichkeit mündlicher Nachholung der versäumten Prozesshandlungen einzuräumen, verkennen, dass sich nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden zur Behandlung im Gerichtstag eignen - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der rechtzeitig eingebrachten - ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Hans-Peter S***** kommt keine Berechtigung zu.Der rechtzeitig eingebrachten - ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Hans-Peter S***** kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sie eingangs den Großteil der Urteilsfeststellungen wiedergibt und unsubstantiiert deren Unrichtigkeit behauptet, lässt sie keinen Zusammenhang zwischen bestimmten Ergebnissen des Beweisverfahrens und konkreten, als erheblich bedenklich erachteten Konstatierungen der Tatrichter erkennen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0117961, RS0117446; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 488).Soweit sie eingangs den Großteil der Urteilsfeststellungen wiedergibt und unsubstantiiert deren Unrichtigkeit behauptet, lässt sie keinen Zusammenhang zwischen bestimmten Ergebnissen des Beweisverfahrens und konkreten, als erheblich bedenklich erachteten Konstatierungen der Tatrichter erkennen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0117961, RS0117446; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 488).
Dem Einwand, das Gericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, weil es die Feststellung, wonach die Reisekostenabrechnungen des Beschwerdeführers fingiert waren und der Verschleierung der tatsächlichen Höhe seines abschöpfbaren Einkommens dienten, ausschließlich auf die Angaben der Zeugin Gabriele St***** stützte, ohne „tatsächlich vorhandene Beweisquellen" auszuschöpfen, zur Widerlegung der Richtigkeit der aktenkundigen Urkunden geeignete „schriftliche Unterlagen" beizuschaffen und die Vorlage der „Stempelkarten", auf die sich Gabriele St***** bezogen hatte, zu verlangen, fehlt es an der gebotenen Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung (Z 4) gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 f).Dem Einwand, das Gericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, weil es die Feststellung, wonach die Reisekostenabrechnungen des Beschwerdeführers fingiert waren und der Verschleierung der tatsächlichen Höhe seines abschöpfbaren Einkommens dienten, ausschließlich auf die Angaben der Zeugin Gabriele St***** stützte, ohne „tatsächlich vorhandene Beweisquellen" auszuschöpfen, zur Widerlegung der Richtigkeit der aktenkundigen Urkunden geeignete „schriftliche Unterlagen" beizuschaffen und die Vorlage der „Stempelkarten", auf die sich Gabriele St***** bezogen hatte, zu verlangen, fehlt es an der gebotenen Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 f).
Mit - unter Berufung auf die Unschuldsvermutung angestellten - Überlegungen zum Beweiswert der vorgelegten Kilometergeldabrechnungen, der Verantwortung des Angeklagten Engelbert P***** und der Angaben der genannten Belastungszeugin sowie mit Spekulationen zu deren angeblichem Motiv für eine Falschaussage zielt die Beschwerde bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Z 5a erfassten Sonderfälle ab, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583, RS0119424).Mit - unter Berufung auf die Unschuldsvermutung angestellten - Überlegungen zum Beweiswert der vorgelegten Kilometergeldabrechnungen, der Verantwortung des Angeklagten Engelbert P***** und der Angaben der genannten Belastungszeugin sowie mit Spekulationen zu deren angeblichem Motiv für eine Falschaussage zielt die Beschwerde bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Ziffer 5 a, erfassten Sonderfälle ab, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583, RS0119424).
Gleiches gilt für die - erneut nicht auf konkret bezeichnete Verfahrensergebnisse zurückgeführte - Beschwerdebehauptung, den Urteilsannahmen zu „Scheinarbeitsverhältnissen" fehle es an „objektiven Beweismitteln" und überzeugenden Argumenten, die leugnende Verantwortung von Erst- und Drittangeklagtem für widerlegt zu erachten, sowie für den Einwand, die Feststellungen zur Schadenshöhe (gemeint: in Betreff des Verbrechens des schweren Betrugs) seien „in keiner Weise nachvollziehbar" und „ergeben sich aus dem Beweisverfahren nicht".
Das Vorbringen ignoriert zudem die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter, die die ersichtlich kritisierte Konstatierung, wonach auch den Rechnungen für Heimarbeit Dritter keine entsprechenden Leistungen zugrunde lagen, mängelfrei auf entsprechende Angaben des Beschwerdeführers und Engelbert P*****s im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck zu AZ 48 Cga 57/03b sowie die Aussagen der Zeugen Gabriel und Rita Ste***** stützten (US 36 ff).
In Betreff der Schadenshöhe ging das Schöffengericht ohnehin nicht vom gesamten - in der Restschuldbefreiung bestehenden - Befriedigungsausfall der Gläubiger, sondern von einer (Mindest-)Schadenssumme von 91.650 Euro aus, welchen - vom Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers umfassten (US 23) - Betrag die Getäuschten unter Zugrundelegung des zum Tatzeitpunkt tatsächlich bezogenen Einkommens des Angeklagten in einem siebenjährigen Abschöpfungsverfahren erzielt hätten (US 22 f iVm US 40), über dessen Einleitung das Konkursgericht bei Wegfall der irrtumsbedingten Zustimmung zum Zahlungsplan zu entscheiden gehabt hätte (§§ 199 ff KO). Welche aktenkundigen Beweisergebnisse diese Feststellung aus welchem Grund erheblich bedenklich erscheinen lassen sollen, erklärt die Beschwerde nicht.In Betreff der Schadenshöhe ging das Schöffengericht ohnehin nicht vom gesamten - in der Restschuldbefreiung bestehenden - Befriedigungsausfall der Gläubiger, sondern von einer (Mindest-)Schadenssumme von 91.650 Euro aus, welchen - vom Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers umfassten (US 23) - Betrag die Getäuschten unter Zugrundelegung des zum Tatzeitpunkt tatsächlich bezogenen Einkommens des Angeklagten in einem siebenjährigen Abschöpfungsverfahren erzielt hätten (US 22 f in Verbindung mit US 40), über dessen Einleitung das Konkursgericht bei Wegfall der irrtumsbedingten Zustimmung zum Zahlungsplan zu entscheiden gehabt hätte (Paragraphen 199, ff KO). Welche aktenkundigen Beweisergebnisse diese Feststellung aus welchem Grund erheblich bedenklich erscheinen lassen sollen, erklärt die Beschwerde nicht.
Soweit sie - unter unspezifiziertem Verweis auf das „Arbeitsgerichtsverfahren" - einwendet, der Angeklagte habe vor Ablauf von sieben Jahren seinen Arbeitsplatz verloren, übersieht sie, dass der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan nach den Urteilsannahmen erfüllt wurde (US 23, 25), wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig (Kodek, Privatkonkurs [2002] Rz 414) von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet (vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 69), woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag.Soweit sie - unter unspezifiziertem Verweis auf das „Arbeitsgerichtsverfahren" - einwendet, der Angeklagte habe vor Ablauf von sieben Jahren seinen Arbeitsplatz verloren, übersieht sie, dass der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan nach den Urteilsannahmen erfüllt wurde (US 23, 25), wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig (Kodek, Privatkonkurs [2002] Rz 414) von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 193, Absatz eins, KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet vergleiche dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 69), woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag.
Abgesehen davon ist die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensschadens - bei hier bejahtem und von der Beschwerde nicht in Abrede gestelltem Schädigungsvorsatz in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag - nicht schuld- oder subsumtionsrelevant (vgl RIS-Justiz RS0122137, RS0122138).Abgesehen davon ist die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensschadens - bei hier bejahtem und von der Beschwerde nicht in Abrede gestelltem Schädigungsvorsatz in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag - nicht schuld- oder subsumtionsrelevant vergleiche RIS-Justiz RS0122137, RS0122138).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich allgemeine Überlegungen zu Sinn und Risken eines Zahlungsplans und denkbaren Motiven eines Gläubigers, seine Zustimmung hiezu zu erteilen, anstellt und darauf aufbauend Täuschungseignung der ihm vorgeworfenen Tathandlung und deren Kausalität für die selbstschädigende Vermögensverfügung der Gläubiger bestreitet, verfehlt er mit dem unsubstantiierten Hinweis auf die „Akten" sowie den „Konkursakt" und den „arbeitsgerichtlichen Akt" ein weiteres Mal schon mangels Bezugnahme auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.
Im Übrigen haben die Tatrichter ihre Überzeugung von irrtumsbedingter Zustimmung der Konkursgläubiger zum Zahlungsplan auf eine lebensnahe Betrachtung der Täuschungshandlung des Beschwerdeführers (der Vorlage eines auf ca der Hälfte seines tatsächlich erzielten Einkommens basierenden Zahlungsplans) sowie die Angaben der Getäuschten gestützt (US 39 f), was auch aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.Im Übrigen haben die Tatrichter ihre Überzeugung von irrtumsbedingter Zustimmung der Konkursgläubiger zum Zahlungsplan auf eine lebensnahe Betrachtung der Täuschungshandlung des Beschwerdeführers (der Vorlage eines auf ca der Hälfte seines tatsächlich erzielten Einkommens basierenden Zahlungsplans) sowie die Angaben der Getäuschten gestützt (US 39 f), was auch aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei zusätzlich erwähnt, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Zahlungsplan „einkommensunabhängig" auf Basis des pauschalen Anbots des Dienstgebers, einen bestimmten Betrag zu kreditieren, akzeptiert worden sei, außer Acht lässt, dass ein Zahlungsplan, in dem der Schuldner den Konkursgläubigern - wie hier - nicht mindestens eine Quote anbietet, die seiner Einkommens- und Vermögenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht („relative Mindestquote"), schon die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt (§ 194 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO).Nur der Vollständigkeit halber sei zusätzlich erwähnt, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Zahlungsplan „einkommensunabhängig" auf Basis des pauschalen Anbots des Dienstgebers, einen bestimmten Betrag zu kreditieren, akzeptiert worden sei, außer Acht lässt, dass ein Zahlungsplan, in dem der Schuldner den Konkursgläubigern - wie hier - nicht mindestens eine Quote anbietet, die seiner Einkommens- und Vermögenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht („relative Mindestquote"), schon die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt (Paragraph 194, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Die am 10. September 2008 eingebrachte „Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" ist schließlich unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152).Die am 10. September 2008 eingebrachte „Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" ist schließlich unbeachtlich, weil sie gegen die von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152).
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Hans-Peter S***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Hans-Peter S***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Dieses wird dabei - ohne diesbezüglich an die Konstatierungen der Tatrichter gebunden zu sein - zu berücksichtigen haben (Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1; RIS-Justiz RS0119220), dass das Schöffengericht in Ansehung der - die Angeklagten Engelbert P***** und Karin P***** betreffenden - Schuldsprüche A/I/1 und A/II trotz insoweit unzureichender Feststellungen ausdrücklich von gänzlicher Tatvollendung ausgegangen ist und damit den - solcherart maßgebend gewesenen - Milderungsgrund teilweisen Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) in Rechnung zu stellen, abgelehnt hat (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO; vgl 12 Os 119/06a = EvBl 2007/130, 700).Dieses wird dabei - ohne diesbezüglich an die Konstatierungen der Tatrichter gebunden zu sein - zu berücksichtigen haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 1; RIS-Justiz RS0119220), dass das Schöffengericht in Ansehung der - die Angeklagten Engelbert P***** und Karin P***** betreffenden - Schuldsprüche A/I/1 und A/II trotz insoweit unzureichender Feststellungen ausdrücklich von gänzlicher Tatvollendung ausgegangen ist und damit den - solcherart maßgebend gewesenen - Milderungsgrund teilweisen Versuchs (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) in Rechnung zu stellen, abgelehnt hat (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO; vergleiche 12 Os 119/06a = EvBl 2007/130, 700).
Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist erst vollendet, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; solange eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann die Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden. Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 19 f, 22 und 23). Vorliegend wurde lediglich im Spruch vermerkt, dass durch die von den Schuldsprüchen A/I/1 und A/II umfassten Tathandlungen die Befriedigung von Gläubigern des Engelbert P***** in Höhe von über 50.000 Euro geschmälert wurde (US 3). Konkrete - die Zurechnung als vollendetes Verbrechen tragende - Feststellungen, ob und welche Gläubiger durch die Tathandlung tatsächlich einen Forderungsausfall erlitten haben, fehlen hingegen; insoweit liegen nur - trotz der teilweise sprachlich missglückten Formulierung (US 18, 36) hinreichend deutliche - Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vor (US 14, 16 f, 18 und 33 f). Das Anführen eines Schadenseintritts bloß im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag dieses Feststellungsdefizit zu objektiven Tatumständen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271).Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist erst vollendet, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; solange eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann die Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden. Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 19 f, 22 und 23). Vorliegend wurde lediglich im Spruch vermerkt, dass durch die von den Schuldsprüchen A/I/1 und A/II umfassten Tathandlungen die Befriedigung von Gläubigern des Engelbert P***** in Höhe von über 50.000 Euro geschmälert wurde (US 3). Konkrete - die Zurechnung als vollendetes Verbrechen tragende - Feststellungen, ob und welche Gläubiger durch die Tathandlung tatsächlich einen Forderungsausfall erlitten haben, fehlen hingegen; insoweit liegen nur - trotz der teilweise sprachlich missglückten Formulierung (US 18, 36) hinreichend deutliche - Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vor (US 14, 16 f, 18 und 33 f). Das Anführen eines Schadenseintritts bloß im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vermag dieses Feststellungsdefizit zu objektiven Tatumständen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271).
Weiters wurden die vom Schuldspruch A/I/1 umfassten Taten zu Unrecht auch unter die Täterschaftsform der Bestimmung nach § 12 zweiter Fall StGB unterstellt, obwohl Engelbert P***** insoweit auch als unmittelbarer Täter handelte (A/I/b). Bestimmung tritt aber hinter unmittelbarer Täterschaft als materiell subsidiär zurück (vgl Ratz in WK² Vorbem §§ 28 bis 31 Rz 50). Zu amtswegiger Bereinigung nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sieht sich der Oberste Gerichtshof mangels eines effektiven Nachteils für den Angeklagten ebenfalls nicht veranlasst. Bindung an die im Urteil insoweit unrichtig vorgenommene Subsumtion besteht angesichts dieser Klarstellung nicht (RIS-Justiz RS0118870).Weiters wurden die vom Schuldspruch A/I/1 umfassten Taten zu Unrecht auch unter die Täterschaftsform der Bestimmung nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB unterstellt, obwohl Engelbert P***** insoweit auch als unmittelbarer Täter handelte (A/I/b). Bestimmung tritt aber hinter unmittelbarer Täterschaft als materiell subsidiär zurück vergleiche Ratz in WK² Vorbem Paragraphen 28 bis 31 Rz 50). Zu amtswegiger Bereinigung nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sieht sich der Oberste Gerichtshof mangels eines effektiven Nachteils für den Angeklagten ebenfalls nicht veranlasst. Bindung an die im Urteil insoweit unrichtig vorgenommene Subsumtion besteht angesichts dieser Klarstellung nicht (RIS-Justiz RS0118870).
Bleibt schließlich zu den - den Angeklagten Hans-Peter S***** betreffenden - Schuldsprüchen A/III und B anzumerken, dass Täuschungshandlungen zwecks betrügerischer Krida von § 156 StGB abschließend erfasst sind, weshalb mit Betrug nur Realkonkurrenz in Betracht kommt, der ein wirtschaftlicher Zusammenhang der strafbaren Handlungen aber nicht entgegensteht (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 27, § 146 Rz 159 mwN).Bleibt schließlich zu den - den Angeklagten Hans-Peter S***** betreffenden - Schuldsprüchen A/III und B anzumerken, dass Täuschungshandlungen zwecks betrügerischer Krida von Paragraph 156, StGB abschließend erfasst sind, weshalb mit Betrug nur Realkonkurrenz in Betracht kommt, der ein wirtschaftlicher Zusammenhang der strafbaren Handlungen aber nicht entgegensteht (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 27, Paragraph 146, Rz 159 mwN).
Zwar erfasst vorliegend nach dem Erkenntnis der Tatzeitraum in Betreff des Verbrechens der durch Verschweigen von Vermögensbestandteilen begangenen betrügerischen Krida (Schuldspruch A/III) teilweise auch jenen des unter das Verbrechen des schweren Betrugs subsumierten Täterverhaltens (Schuldspruch B). Den Entscheidungsgründen lässt sich aber mit hinlänglicher Deutlichkeit entnehmen, dass die Tatrichter von einem in der Restschuldbefreiung bestehenden betrügerisch bewirkten Vermögensschaden ausgingen, während der Schuldspruch wegen § 156 Abs 1 StGB den Befriedigungsausfall von November 1996 bis 10. Februar 2000 betrifft, sodass auch diesbezüglich zu einem Vorgehen nach § 290 StPO keine Veranlassung bestand.Zwar erfasst vorliegend nach dem Erkenntnis der Tatzeitraum in Betreff des Verbrechens der durch Verschweigen von Vermögensbestandteilen begangenen betrügerischen Krida (Schuldspruch A/III) teilweise auch jenen des unter das Verbrechen des schweren Betrugs subsumierten Täterverhaltens (Schuldspruch B). Den Entscheidungsgründen lässt sich aber mit hinlänglicher Deutlichkeit entnehmen, dass die Tatrichter von einem in der Restschuldbefreiung bestehenden betrügerisch bewirkten Vermögensschaden ausgingen, während der Schuldspruch wegen Paragraph 156, Absatz eins, StGB den Befriedigungsausfall von November 1996 bis 10. Februar 2000 betrifft, sodass auch diesbezüglich zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, StPO keine Veranlassung bestand.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.