Rechtssatz RS0094588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094588
Entscheidungsdatum
21.07.2009
Rechtssatz
Mögliche Realkonkurrenz, wenn sich Vorgangsweise des Schuldners nicht im Betrug erschöpft, sondern in weiterer Folge überdies eine Schmälerung der Befriedigungsrechte der Gläubiger durch Verringerung des - sei es auch betrügerisch erlangten - dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegenden Vermögens des Schuldners bewirkt wird.
Entscheidungstexte
- 11 Os 127/85
Entscheidungstext OGH 20.12.1985 11 Os 127/85
- 15 Os 137/90
Entscheidungstext OGH 07.02.1991 15 Os 137/90
- 15 Os 35/00
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 15 Os 35/00
Vgl; Beisatz: Schädigt der Angeklagte zunächst eine Firma durch betrügerische Herauslockung von Waren und wird diese dann - wie zahlreiche andere Gläubiger - durch die dem Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Handlungen des Angeklagten um die Befriedigung aus dem Vermögen des Angeklagten gebracht, so wird der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nur durch Unterstellung unter die Tatbestände des Betruges und der betrügerischen Krida erfasst. Echte Konkurrenz zwischen diesen strafbaren Handlungen ist daher möglich. (T1)
- 14 Os 42/09x
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 42/09x
Vgl; Beisatz: Täuschungshandlungen zwecks betrügerischer Krida sind von § 156 StGB abschließend erfasst, weshalb mit Betrug nur Realkonkurrenz in Betracht kommt, der ein wirtschaftlicher Zusammenhang der strafbaren Handlungen aber nicht entgegensteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094588
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19851220_OGH0002_0110OS00127_8500000_003