Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die von ihm nunmehr veräußerten Büroräumlichkeiten aus den betrügerisch erlangten Geldern angeschafft worden seien (sodaß der nach dem nunmehrigen Schuldspruch für firmenfremde Zwecke verwendete Veräußerungserlös und die nach dem seinerzeitigen Schuldspruch herausgelockten Barmittel letztlich denselben Geldbetrag betreffen), findet im Urteilssachverhalt schon im Hinblick auf den vom Schuldspruch wegen Betruges nicht erfaßten Zufluß erheblicher Geldmittel an die Gesellschaft (siehe den im erwähnten Vorurteil enthaltenen Freispruch) keine Deckung. Die vom Beschwerdeführer erzielte Ablösesumme, deren zweckwidrige Verfügung ihm angelastet wird, ist daher nach dem Urteilsinhalt mit den zum Erwerb dieser Investitionsgüter verwendeten Geldsummen weder ident noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Ungeachtet dessen ist ein realkonkurrierendes Zusammentreffen von Betrug und betrügerischer Krida dann gegeben, wenn sich der Unrechtsgehalt der Vorgangsweise des Schuldners nicht im Betrug alleine erschöpft, sondern neben dieser Schädigung in weiterer Folge eine Schmälerung der Befriedigungsrechte der Gläubiger durch Verringerung des - sei es auch betrügerisch erlangten - Vermögens bewirkt wurde (11 Os 127/85 = Jus 1986 15/15; aM: Kienapfel BT II2 Rz 29 zu § 156).Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die von ihm nunmehr veräußerten Büroräumlichkeiten aus den betrügerisch erlangten Geldern angeschafft worden seien (sodaß der nach dem nunmehrigen Schuldspruch für firmenfremde Zwecke verwendete Veräußerungserlös und die nach dem seinerzeitigen Schuldspruch herausgelockten Barmittel letztlich denselben Geldbetrag betreffen), findet im Urteilssachverhalt schon im Hinblick auf den vom Schuldspruch wegen Betruges nicht erfaßten Zufluß erheblicher Geldmittel an die Gesellschaft (siehe den im erwähnten Vorurteil enthaltenen Freispruch) keine Deckung. Die vom Beschwerdeführer erzielte Ablösesumme, deren zweckwidrige Verfügung ihm angelastet wird, ist daher nach dem Urteilsinhalt mit den zum Erwerb dieser Investitionsgüter verwendeten Geldsummen weder ident noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Ungeachtet dessen ist ein realkonkurrierendes Zusammentreffen von Betrug und betrügerischer Krida dann gegeben, wenn sich der Unrechtsgehalt der Vorgangsweise des Schuldners nicht im Betrug alleine erschöpft, sondern neben dieser Schädigung in weiterer Folge eine Schmälerung der Befriedigungsrechte der Gläubiger durch Verringerung des - sei es auch betrügerisch erlangten - Vermögens bewirkt wurde (11 Os 127/85 = Jus 1986 15/15; aM: Kienapfel BT II2 Rz 29 zu Paragraph 156,).
Letztlich sei vermerkt, daß der Angeklagte im Vorverfahren ua schuldig erkannt worden war, stille Gesellschafter der Fa. H***** durch die Vorgabe, sie würden steuerliche Verlustzuweisungen erhalten und ihre Einlagen würden mit Kapitalversicherungsschutz ausgestattet sowie später zurückbezahlt werden, zur Leistung von Einlagen und solcherart um ca. 2,6 Mio S betrügerisch geschädigt zu haben. Im gegenständlichen Verfahren aber wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die Befriedigung nicht nur der erwähnten stillen Gesellschafter, sondern auch anderer Firmen (US 11 unten) vereitelt zu haben. Da sohin unterschiedliche Tathandlungen und unterschiedliche Geschädigte vorliegen, kann von einer zweimaligen Verurteilung wegen derselben Tat keine Rede sein.
Da die vom Erstgericht festgestellte zweckwidrige Verwendung von Firmengeldern unbeschadet ihres (allenfalls mittelbar) unrechtmäßigen Erwerbes durch den Beschwerdeführer zu einer die Gemeinschaft der Gläubiger schädigenden Vermögensverminderung führte, erging der bekämpfte Schuldspruch zu Recht.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Ralph Josef S***** nach § 156 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. April 1989, AZ 12 a Vr 1959/81 - mit welchem der Genannte wegen des Verbrechens nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und der Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 161 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde -, eine Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten. Gemäß § 43 a Abs. 1, richtig: Abs. 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das Schöffengericht verhängte über Ralph Josef S***** nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. April 1989, AZ 12 a römisch fünf r 1959/81 - mit welchem der Genannte wegen des Verbrechens nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und der Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 161, StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde -, eine Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten. Gemäß Paragraph 43, a Absatz eins,, richtig: Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die mehrfachen Angriffe, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit und die geringfügige Überschreitung der Qualifikationsgrenze.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen, allenfalls diese zu reduzieren und sie zur Gänze bedingt nachzusehen. Es führt ins Treffen, bei gleichzeitiger Aburteilung sämtlicher ihm in beiden Schuldsprüchen zur Last gelegten Taten wäre keine höhere als die im Verfahren 12 a Vr 1959/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgemessene Strafe zu verhängen gewesen. Überdies sei er im gegenständlichen Verfahren nicht wegen Betruges, sondern wegen betrügerischer Krida schuldig erkannt worden.Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen, allenfalls diese zu reduzieren und sie zur Gänze bedingt nachzusehen. Es führt ins Treffen, bei gleichzeitiger Aburteilung sämtlicher ihm in beiden Schuldsprüchen zur Last gelegten Taten wäre keine höhere als die im Verfahren 12 a römisch fünf r 1959/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgemessene Strafe zu verhängen gewesen. Überdies sei er im gegenständlichen Verfahren nicht wegen Betruges, sondern wegen betrügerischer Krida schuldig erkannt worden.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Vergleicht man die (identen) Strafdrohungen der §§ 147 Abs. 3 und 156 Abs. 2 StGB, so zeigt sich, daß der Unrechtsgehalt eines Betruges mit einem Schaden von über 500.000 S und einer betrügerischen Krida mit einem ebenso hohen Schaden annähernd gleich ist. Da es sich dabei aber keinesfalls um Taten derselben Art handelt, ist eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge iS des § 29 StGB ausgeschlossen. Demnach hätte der Berufungswerber - für den Fall gemeinsamer Aburteilung der von ihm begangenen Straftaten in einem Verfahren - zwei Verbrechen zu verantworten, die jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind.Vergleicht man die (identen) Strafdrohungen der Paragraphen 147, Absatz 3 und 156 Absatz 2, StGB, so zeigt sich, daß der Unrechtsgehalt eines Betruges mit einem Schaden von über 500.000 S und einer betrügerischen Krida mit einem ebenso hohen Schaden annähernd gleich ist. Da es sich dabei aber keinesfalls um Taten derselben Art handelt, ist eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge iS des Paragraph 29, StGB ausgeschlossen. Demnach hätte der Berufungswerber - für den Fall gemeinsamer Aburteilung der von ihm begangenen Straftaten in einem Verfahren - zwei Verbrechen zu verantworten, die jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind.
Wird dies entsprechend berücksichtigt, so ergibt sich, daß angesichts des hohen Schuldgehaltes (auch) der nunmehr abgeurteilten Taten von der Verhängung einer Zusatzstrafe nicht abgesehen werden kann, daß aber die von den Tatrichtern ausgemessene Zusatzstrafe etwas überhöht ist. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt des von ihm begangenen Verbrechens.
Von dieser Zusatzstrafe waren gemäß § 43 a Abs. 3 StGB sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.Von dieser Zusatzstrafe waren gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Wie schon das Oberlandesgericht Wien in seiner Berufungsentscheidung im Verfahren 12 a Vr 1959/81 des Landesgerichtes für Strafachen Wien zutreffend ausgeführt hat, verbieten die Vielzahl der Fakten und die Schadenshöhe sowie das Gewicht der Schuld des Angeklagten die gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe. Die gleichen Erwägungen haben auch für das gegenständliche Verfahren Gültigkeit, so daß auch hier dem Begehren auf gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht beigetreten werden kann.Wie schon das Oberlandesgericht Wien in seiner Berufungsentscheidung im Verfahren 12 a römisch fünf r 1959/81 des Landesgerichtes für Strafachen Wien zutreffend ausgeführt hat, verbieten die Vielzahl der Fakten und die Schadenshöhe sowie das Gewicht der Schuld des Angeklagten die gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe. Die gleichen Erwägungen haben auch für das gegenständliche Verfahren Gültigkeit, so daß auch hier dem Begehren auf gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht beigetreten werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.