Die Verfahrensrüge (Z 4) macht geltend, die in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1999 gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers seien zu Unrecht abgewiesen worden. Der Zeuge H***** sollte ergänzend vernommen werden, dies "im Hinblick auf die heutigen Aussagen der Zeugin Rosina W*****, wonach für das Projekt Z***** von der W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG Leistungen von 2 Mio S erbracht wurden und dafür die von Hristomir H***** über K***** an den Angeklagten übergebenen sechs Schecks bzw Scheckbeträge verwendet wurden" (S 257 IV). Weiters wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zum Beweis dafür beantragt, "dass die Arbeiten mindestens einen Wert von 1,2 Mio S ausgemacht haben bezüglich des Projektes Z*****" (S 257 IV).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht geltend, die in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1999 gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers seien zu Unrecht abgewiesen worden. Der Zeuge H***** sollte ergänzend vernommen werden, dies "im Hinblick auf die heutigen Aussagen der Zeugin Rosina W*****, wonach für das Projekt Z***** von der W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG Leistungen von 2 Mio S erbracht wurden und dafür die von Hristomir H***** über K***** an den Angeklagten übergebenen sechs Schecks bzw Scheckbeträge verwendet wurden" (S 257 römisch vier). Weiters wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zum Beweis dafür beantragt, "dass die Arbeiten mindestens einen Wert von 1,2 Mio S ausgemacht haben bezüglich des Projektes Z*****" (S 257 römisch vier).
Die Beweisanträge gingen von der Verantwortung des Angeklagten aus, wonach er vom Zeugen H***** Schecks über einen Gesamtbetrag von 1,200.000 S übernommen und den eingelösten Betrag in die W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG eingebracht habe. Das Geld sei für das Bauprojekt Z***** verwendet worden, wo mindestens 2 Mio S verbaut worden seien (S 5 IV).Die Beweisanträge gingen von der Verantwortung des Angeklagten aus, wonach er vom Zeugen H***** Schecks über einen Gesamtbetrag von 1,200.000 S übernommen und den eingelösten Betrag in die W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG eingebracht habe. Das Geld sei für das Bauprojekt Z***** verwendet worden, wo mindestens 2 Mio S verbaut worden seien (S 5 römisch vier).
Diese Einlassung wurde jedoch vom Erstgericht mängelfrei gestützt auf die Aussagen der Zeugen H***** und K***** abgelehnt. Es stellte vielmehr fest, dass der mittels Schecks übergebene Betrag ausschließlich als Anzahlung für die Errichtung eines Hauses für Hristomir H***** in Hausmannstätten dienen sollte. Dieser Bau kam aber nicht zustande. Der Umbau beim Projekt Z***** erfolgte ausschließlich über Auftrag von K*****. Von diesem erwarb später H***** das Haus. Den Scheckbetrag eignete sich der Angeklagte zu und verwendete ihn zweckwidrig für sich selbst (US 44 f).
Versagt aber das Gericht mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit das Zutreffen dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter einer solchen Prämisse Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 67).Versagt aber das Gericht mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit das Zutreffen dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter einer solchen Prämisse Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 67).
Da das Schöffengericht jene Verantwortung des Angeklagten, welche Voraussetzung für die Prüfung der Höhe der Investitionen im Projekt Z***** gewesen wäre, (in freier Beweiswürdigung) ablehnte, war es nicht verpflichtet, darauf fußende Beweisanträge durchzuführen.
Auch der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach Beischaffung von Tagebüchern der W***** GesmbH und der W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG sowie weiterer Subunternehmen zum Beweis dafür, dass die Umbuchungen von der W***** GesmbH zur W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG zu Recht erfolgt sind, zumal sie den tatsächlichen Arbeitsvorgängen entsprechen, und insofern keine Vermögensverlagerung bzw Änderung der Forderungssitiuation zu Lasten der W***** GesmbH eingetreten ist (S 256 IV), wurde zu Recht abgelehnt. Der Beweisantrag hätte nach der sich dem Schöffengericht bei Antragstellung bietenden Sachlage nämlich außer dem Beweisthema und dem Beweismittel auch angeben müssen, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer aaO E 19).Auch der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach Beischaffung von Tagebüchern der W***** GesmbH und der W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG sowie weiterer Subunternehmen zum Beweis dafür, dass die Umbuchungen von der W***** GesmbH zur W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG zu Recht erfolgt sind, zumal sie den tatsächlichen Arbeitsvorgängen entsprechen, und insofern keine Vermögensverlagerung bzw Änderung der Forderungssitiuation zu Lasten der W***** GesmbH eingetreten ist (S 256 römisch vier), wurde zu Recht abgelehnt. Der Beweisantrag hätte nach der sich dem Schöffengericht bei Antragstellung bietenden Sachlage nämlich außer dem Beweisthema und dem Beweismittel auch angeben müssen, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer aaO E 19).
Obwohl der Sachverständige sein Gutachten diesbezüglich auf die vorhandenen Fakturen gestützt und nach Antragstellung durch den Verteidiger erklärt hat, "davon sei nichts zu erwarten" (S 257 IV), hat der Beschwerdeführer seinen Antrag weder ergänzt noch sonst dessen Erheblichkeit dargelegt. Die im Rechtsmittel nachgeholte Argumentation ist verspätet, weil bei Prüfung von Beweisanträgen stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt ihrer Stellung auszugehen ist (Mayerhofer aaO E 40, 41).Obwohl der Sachverständige sein Gutachten diesbezüglich auf die vorhandenen Fakturen gestützt und nach Antragstellung durch den Verteidiger erklärt hat, "davon sei nichts zu erwarten" (S 257 römisch vier), hat der Beschwerdeführer seinen Antrag weder ergänzt noch sonst dessen Erheblichkeit dargelegt. Die im Rechtsmittel nachgeholte Argumentation ist verspätet, weil bei Prüfung von Beweisanträgen stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt ihrer Stellung auszugehen ist (Mayerhofer aaO E 40, 41).
Der weitwendigen Mängelrüge (Z 5), welche eine unvollständige und unzureichende Begründung des Urteils behauptet, ist zunächst grundsätzlich zu erwidern:Der weitwendigen Mängelrüge (Ziffer 5,), welche eine unvollständige und unzureichende Begründung des Urteils behauptet, ist zunächst grundsätzlich zu erwidern:
Ein formeller Begründungsmangel muss, um relevant im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zu sein, einen entscheidenden Umstand betreffen, das ist ein solcher, der für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebend ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 18, 26, 62, 68, 102 ff, 129, 142, 154, 193). Die Urteilstatsachen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb auch im Rahmen einer solchen Rüge Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, jedoch den Verfahrenskonnex insgesamt unberücksichtigt lassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.Ein formeller Begründungsmangel muss, um relevant im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu sein, einen entscheidenden Umstand betreffen, das ist ein solcher, der für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebend ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 18, 26, 62, 68, 102 ff, 129, 142, 154, 193). Die Urteilstatsachen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb auch im Rahmen einer solchen Rüge Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, jedoch den Verfahrenskonnex insgesamt unberücksichtigt lassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage oder bei Widerlegung vorgebrachter Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die nur illustrativ für seine Beweiswürdigung angeführt werden, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 (wie auch unter dem der Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologischen Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen gewonnen werden (Mayerhofer aaO § 258 E 16, § 281 Z 5a E 3). Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer aaO § 258 E 21f, 26, 49a; § 281 Z 5 E 148f). Widersprechen solche Ableitungen weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung, dann kann sie das Tatgericht seiner Entscheidung zu Grunde legen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Tatrichter aber dennoch für andere entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO § 258 E 42f; § 281 Z 5 E 147).Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage oder bei Widerlegung vorgebrachter Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die nur illustrativ für seine Beweiswürdigung angeführt werden, können unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, (wie auch unter dem der Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologischen Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen gewonnen werden (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 16, Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 3). Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 21f, 26, 49a; Paragraph 281, Ziffer 5, E 148f). Widersprechen solche Ableitungen weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung, dann kann sie das Tatgericht seiner Entscheidung zu Grunde legen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Tatrichter aber dennoch für andere entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 42f; Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zum Vergehen der fahrlässigen Krida und zum Verbrechen der betrügerischen Krida insbesondere auf das mängelfreie Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. Anton G***** und die Aussagen der Zeugen W***** und S***** gestützt. Damit erachtete es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt. Den Stellungnahmen der von diesem beauftragten ***** Steuerberatungs GesmbH und ihres Vertreters Dkfm. S***** ist es nur insofern gefolgt, als damit die leitende Stellung des Alfred E***** bestätigt wurde. Im Übrigen hat es diese jedoch mit (formal) mängelfreier und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (US 78 ff).
Die Beschwerde versucht in diesem Zusammenhang zunächst unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten die Aussagen der Zeugen Rosina W***** und Mario S***** als unglaubwürdig hinzustellen. Damit unternimmt sie aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu erschüttern. Ob und welches Motiv Rosina W***** zur Beteiligung an der Firmengründung hatte, betrifft darüber hinaus keinen entscheidungswesentlichen (s.o.) Umstand.
Bei seinen Einwänden gegen die Vermögensübertragung von der W***** bzw S***** GesmbH an die W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG greift der Beschwerdeführer - ohne den Gesamtzusammenhang zu beachten - nur seiner Argumentation konvenierende Sachverhaltsdetails heraus, wobei er vor allem jene ihn massiv belastende Umstände verschweigt, die der Sachverständige erhoben hat und welche vom Erstgericht bedenkenfrei übernommen werden konnten. Darüber hinaus hat sich der Experte in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1999 mit allen Einwendungen des Angeklagten auseinandergesetzt und die von ihm gezogenen Schlüsse (für das Erstgericht nachvollziehbar) begründet. Geht das Schöffengericht von diesem ergänzten Gutachten aus, wiederholt der Nichtigkeitswerber aber lediglich ein weiteres Mal dieselben Argumente, so versucht er neuerlich nur die Glaubwürdigkeit dieses Gutachtens zu erschüttern. Die Frage aber, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, stellt eine Beweisfrage dar, deren Beurteilung ausschließlich der Tatsacheninstanz vorbehalten ist (Mayerhofer aaO § 126 E 1).Bei seinen Einwänden gegen die Vermögensübertragung von der W***** bzw S***** GesmbH an die W***** Bau und Planung GesmbH & Co KEG greift der Beschwerdeführer - ohne den Gesamtzusammenhang zu beachten - nur seiner Argumentation konvenierende Sachverhaltsdetails heraus, wobei er vor allem jene ihn massiv belastende Umstände verschweigt, die der Sachverständige erhoben hat und welche vom Erstgericht bedenkenfrei übernommen werden konnten. Darüber hinaus hat sich der Experte in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 1999 mit allen Einwendungen des Angeklagten auseinandergesetzt und die von ihm gezogenen Schlüsse (für das Erstgericht nachvollziehbar) begründet. Geht das Schöffengericht von diesem ergänzten Gutachten aus, wiederholt der Nichtigkeitswerber aber lediglich ein weiteres Mal dieselben Argumente, so versucht er neuerlich nur die Glaubwürdigkeit dieses Gutachtens zu erschüttern. Die Frage aber, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, stellt eine Beweisfrage dar, deren Beurteilung ausschließlich der Tatsacheninstanz vorbehalten ist (Mayerhofer aaO Paragraph 126, E 1).
Entgegen der Beschwerde wider das Verbrechen des Betruges hat sich der Schöffensenat ohnedies damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte teilweise nicht selbst Waren bestellt, sondern andere Personen damit beauftragt hat, diese für die von ihm vertretene Firma zu kaufen (US 4 f, 49 ff). Er hat auch die darauf Bezug nehmenden Zeugenaussagen gewürdigt (US 80 f), sodass hiezu ein formeller Begründungsmangel ebenfalls nicht vorliegt.
Der Tatsachenrüge (Z 5a), welche auf die Mängelrüge verweist und deren Argumente teilweise wiederholt, ist einleitend entgegenzuhalten, dass dieser Anfechtungstatbestand unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereiht ist und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt. Die Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen darf nicht in dem Vorbringen bestehen, das Erstgericht hätte Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt (Mayerhofer aaO Z 5a E 1 und 4).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche auf die Mängelrüge verweist und deren Argumente teilweise wiederholt, ist einleitend entgegenzuhalten, dass dieser Anfechtungstatbestand unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereiht ist und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt. Die Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen darf nicht in dem Vorbringen bestehen, das Erstgericht hätte Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt (Mayerhofer aaO Ziffer 5 a, E 1 und 4).
Bei seiner Argumentation greift der Beschwerdeführer (neuerlich) nur einzelne, ihm günstig erscheinende Beweisergebnisse heraus und zieht aus diesen isoliert betrachteten Umständen andere Schlüsse als das Erstgericht. Er vermag aber weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO E 2).
Auch dem unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwand, die Forderung der Firma Baustoffe K***** sei "zweifach qualifizierend berücksichtigt worden, nämlich beim Vorwurf der Krida und des Betruges", kommt keine Berechtigung zu. Die Firma wurde nämlich zunächst durch betrügerische Herauslockung von Waren geschädigt und dann - wie zahlreiche andere Gläubiger - durch die dem Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Handlungen des Angeklagten um die Befriedigung aus dem (restlichen) Vermögen der Firma W***** GesmbH gebracht. Vorliegend ist zwischen dem Verbrechen des Betruges und jenem der betrügerischen Krida echte Konkurrenz möglich, weil der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nur durch Unterstellung unter die zwei genannten Tatbestände erfasst wird (vgl 11 Os 127/85 und 15 Os 137/90 nv).Auch dem unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwand, die Forderung der Firma Baustoffe K***** sei "zweifach qualifizierend berücksichtigt worden, nämlich beim Vorwurf der Krida und des Betruges", kommt keine Berechtigung zu. Die Firma wurde nämlich zunächst durch betrügerische Herauslockung von Waren geschädigt und dann - wie zahlreiche andere Gläubiger - durch die dem Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Handlungen des Angeklagten um die Befriedigung aus dem (restlichen) Vermögen der Firma W***** GesmbH gebracht. Vorliegend ist zwischen dem Verbrechen des Betruges und jenem der betrügerischen Krida echte Konkurrenz möglich, weil der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nur durch Unterstellung unter die zwei genannten Tatbestände erfasst wird vergleiche 11 Os 127/85 und 15 Os 137/90 nv).
Die Rechtsrüge (Z 9a) ist nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9 a,) ist nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den allein auf dieser Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung des Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder dass es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verlässliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozessordnungsmäßig ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen bloß unzulässig (und demnach unbeachtlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung) die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO § 281 E 26, 44; § 281 Z 10 E 8 f, 11; Foregger/Kodek StPO7 S 414).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den allein auf dieser Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung des Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder dass es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verlässliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozessordnungsmäßig ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen bloß unzulässig (und demnach unbeachtlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung) die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26, 44; Paragraph 281, Ziffer 10, E 8 f, 11; Foregger/Kodek StPO7 S 414).
In seinem Rechtsmittel geht der Angeklagte nicht von der von den Tatrichtern festgestellten subjektiven Tatseite aus, sondern behauptet jeweils zu den einzelnen Schuldspruchfakten, der Vorsatz bzw die Fahrlässigkeit sei aus den Feststellungen nicht abzuleiten. Soweit er damit einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO releviert, ist er auf die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitgrund zu verweisen, wonach das Erstgericht unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweisergebnisse logische und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Schlüsse gezogen hat.In seinem Rechtsmittel geht der Angeklagte nicht von der von den Tatrichtern festgestellten subjektiven Tatseite aus, sondern behauptet jeweils zu den einzelnen Schuldspruchfakten, der Vorsatz bzw die Fahrlässigkeit sei aus den Feststellungen nicht abzuleiten. Soweit er damit einen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, ist er auf die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitgrund zu verweisen, wonach das Erstgericht unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweisergebnisse logische und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Schlüsse gezogen hat.
Auch das Vorbringen zur objektiven Tatseite geht nicht von den Konstatierungen im Urteil aus und entspricht daher nicht der Prozessordnung.
Wenn der Angeklagte neuerlich moniert, ihm seien Schäden zweimal, nämlich als Betrug und als betrügerische Krida, strafrechtlich vorgeworfen worden, wird die Rüge (sachlich Z 10) formell nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht angegeben wird, welcher der beiden Tatbestände tatsächlich angewendet werden soll (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 8a).Wenn der Angeklagte neuerlich moniert, ihm seien Schäden zweimal, nämlich als Betrug und als betrügerische Krida, strafrechtlich vorgeworfen worden, wird die Rüge (sachlich Ziffer 10,) formell nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht angegeben wird, welcher der beiden Tatbestände tatsächlich angewendet werden soll (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, E 8a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gemäß § 285i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 285 i, StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
Die Gegenäußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur wiederholt fast ausschließlich wortwörtlich die Nichtigkeitsbeschwerde, sie enthält aber keine sachlichen Argumente gegen die darin vertretene Ansicht, die Nichtigkeitsbeschwerde eigne sich für ein Vorgehen nach § 285d StPO. § 35 Abs 2 StPO bietet im Sinne des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, der dargestellten Meinung allenfalls entgegenzutreten und diese zu widerlegen, dient aber nicht dazu, das eigene Rechtsmittel zu wiederholen oder zu ergänzen. Die bloß stereotpye Wiedergabe einer bereits früher dargestellten Behauptung verfehlt den Sinn dieser Norm und entspricht auch nicht dem einem Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (vgl 15 Os 10/97).Die Gegenäußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur wiederholt fast ausschließlich wortwörtlich die Nichtigkeitsbeschwerde, sie enthält aber keine sachlichen Argumente gegen die darin vertretene Ansicht, die Nichtigkeitsbeschwerde eigne sich für ein Vorgehen nach Paragraph 285 d, StPO. Paragraph 35, Absatz 2, StPO bietet im Sinne des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, der dargestellten Meinung allenfalls entgegenzutreten und diese zu widerlegen, dient aber nicht dazu, das eigene Rechtsmittel zu wiederholen oder zu ergänzen. Die bloß stereotpye Wiedergabe einer bereits früher dargestellten Behauptung verfehlt den Sinn dieser Norm und entspricht auch nicht dem einem Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau vergleiche 15 Os 10/97).