Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Ahmet G*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Ahmet G*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei bezog es sich insbesonders auf die belastende Aussage des Tatopfers Meral U*** sowie auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, der entgegen den Beschwerdeausführungen bei dieser Zeugin körperliche Folgen (u.a. Kratzspuren im Bereich der re. Brust) der konstatierten Gewaltanwendung des Angeklagten feststellte und die Ansicht vertrat, daß seine Befunde mit der Darstellung der Vernommenen durchaus vereinbar seien (vgl. ON 9 u. S 292 i f des Aktes). Das Schöffengericht war entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich bei der Würdigung der Aussage der Meral U*** mit allen möglichen, erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen.Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei bezog es sich insbesonders auf die belastende Aussage des Tatopfers Meral U*** sowie auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, der entgegen den Beschwerdeausführungen bei dieser Zeugin körperliche Folgen (u.a. Kratzspuren im Bereich der re. Brust) der konstatierten Gewaltanwendung des Angeklagten feststellte und die Ansicht vertrat, daß seine Befunde mit der Darstellung der Vernommenen durchaus vereinbar seien vergleiche ON 9 u. S 292 i f des Aktes). Das Schöffengericht war entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich bei der Würdigung der Aussage der Meral U*** mit allen möglichen, erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen.
Das gegenüber den Wünschen des Angeklagten nachgiebige Verhalten des späteren Tatopfers am 29.Juni 1985 (Mitfahren zum Gasthof "S***" etc.) und die hiefür maßgebende Motivation
wurden - der Beschwerde zuwider - ausdrücklich erörtert (S 207). Daß die Zeugin nach der Tat noch einige Zeit in Gesellschaft des Angeklagten verblieb, sich u.a. auch in seiner Wohnung aufhielt, sich dritten Personen zunächst nicht eröffnete und es ihr erst vom "D***" in Götzis aus gelang, die Gendarmerie zu verständigen bzw. verständigen zu lassen (vgl. auch Seite 15), führt das Erstgericht denkmöglich auf ihre Angst bzw. auf die Einschüchterungen durch den Angeklagten zurück.wurden - der Beschwerde zuwider - ausdrücklich erörtert (S 207). Daß die Zeugin nach der Tat noch einige Zeit in Gesellschaft des Angeklagten verblieb, sich u.a. auch in seiner Wohnung aufhielt, sich dritten Personen zunächst nicht eröffnete und es ihr erst vom "D***" in Götzis aus gelang, die Gendarmerie zu verständigen bzw. verständigen zu lassen vergleiche auch Seite 15), führt das Erstgericht denkmöglich auf ihre Angst bzw. auf die Einschüchterungen durch den Angeklagten zurück.
Auf die sinngemäße Behauptung, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse (z.B. über die Ursache des eingetretenen erheblichen Haarverlusts der Zeugin) nicht zwingend seien, kann der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt werden.Auf die sinngemäße Behauptung, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse (z.B. über die Ursache des eingetretenen erheblichen Haarverlusts der Zeugin) nicht zwingend seien, kann der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden.