Soweit die Beschwerde vermeint, der ersterwähnte Nichtigkeitsgrund (Z 4) sei deshalb verwirklicht, weil die Kriminalbeamtin des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Sylvia M***, welche an der niederschriftlichen Vernehmung des Opfers und seiner Mutter, der Gattin des Angeklagten, beteiligt war (S 27 bis 35), in der Hauptverhandlung am 20.November 1985 als Zeugin einvernommen wurde (S 249, 250), ohne zuvor im Sinn des § 151 Z 2 StPO von ihrer amtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein, übersieht sie, daß die Aussage dieser Beamtin eigene dienstliche Wahrnehmungen betraf. Wer aber als Organ der Strafjustiz über Vorgänge aussagen soll, die zur Erstattung der Strafanzeige geführt haben (siehe S 7, 65), bedarf bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Strafgericht keiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 151, E Nr 16, 17; zuletzt auch ÖJZ-LSK 1984/202).Soweit die Beschwerde vermeint, der ersterwähnte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) sei deshalb verwirklicht, weil die Kriminalbeamtin des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Sylvia M***, welche an der niederschriftlichen Vernehmung des Opfers und seiner Mutter, der Gattin des Angeklagten, beteiligt war (S 27 bis 35), in der Hauptverhandlung am 20.November 1985 als Zeugin einvernommen wurde (S 249, 250), ohne zuvor im Sinn des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO von ihrer amtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein, übersieht sie, daß die Aussage dieser Beamtin eigene dienstliche Wahrnehmungen betraf. Wer aber als Organ der Strafjustiz über Vorgänge aussagen soll, die zur Erstattung der Strafanzeige geführt haben (siehe S 7, 65), bedarf bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Strafgericht keiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Paragraph 151,, E Nr 16, 17; zuletzt auch ÖJZ-LSK 1984/202).
Dieser Nichtigkeitsgrund wird aber auch mit der Behauptung nicht aufgezeigt, die Zeugin Marianne S*** sei vor ihrer
Einvernahme in der Hauptverhandlung (S 249) nicht gemäß dem § 247 StPO zur Angabe der Wahrheit ermahnt worden. Denn abgesehen davon, daß inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (den Beschwerdebehauptungen zuwider) sämtliche Zeugen vorschriftsmäßig ermahnt wurden, wahrheitsgemäß auszusagen (S 247 oben), stünde - mangels Zitierung des § 247 StPO in der Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO - selbst eine Verletzung dieser Vorschrift nicht unter Nichtigkeitssanktion.Einvernahme in der Hauptverhandlung (S 249) nicht gemäß dem Paragraph 247, StPO zur Angabe der Wahrheit ermahnt worden. Denn abgesehen davon, daß inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (den Beschwerdebehauptungen zuwider) sämtliche Zeugen vorschriftsmäßig ermahnt wurden, wahrheitsgemäß auszusagen (S 247 oben), stünde - mangels Zitierung des Paragraph 247, StPO in der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO - selbst eine Verletzung dieser Vorschrift nicht unter Nichtigkeitssanktion.
Schließlich gehen auch die ausschließlich auf Formulierungen der Niederschrift der Geschwornen Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 9 StPO fehl, mit denen - da der Beschwerdeführer die gemäß dem § 331 Abs. 3 StPO zu verfassende Niederschrift ersichtlich mit der (undeutlichen, unvollständigen oder widersprüchlichen) Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen verwechselt - nicht einmal der Versuch unternommen wird, diesen Nichtigkeitsgrund in der zur gesetzmäßigen Darstellung erforderlichen Weise (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 331, E Nr 10 ff; § 345 Z 9, E Nr 7) aus dem Wahrspruch selbst abzuleiten. Insoweit war die Beschwerde zu verwerfen.Schließlich gehen auch die ausschließlich auf Formulierungen der Niederschrift der Geschwornen Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO fehl, mit denen - da der Beschwerdeführer die gemäß dem Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassende Niederschrift ersichtlich mit der (undeutlichen, unvollständigen oder widersprüchlichen) Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen verwechselt - nicht einmal der Versuch unternommen wird, diesen Nichtigkeitsgrund in der zur gesetzmäßigen Darstellung erforderlichen Weise (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Paragraph 331,, E Nr 10 ff; Paragraph 345, Ziffer 9,, E Nr 7) aus dem Wahrspruch selbst abzuleiten. Insoweit war die Beschwerde zu verwerfen.
Berechtigung kommt ihr jedoch zu, soweit der Angeklagte rügt, durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines gerichtsärztlichen Gutachtens (Blutuntersuchung) in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein (Z 5). Dieser Antrag war zum Beweis dafür gestellt worden, daß der Angeklagte nicht der Vater des (bereits zehn Monate alten) Kindes der Marianne S*** sei (S 251) und verfiel deshalb der Abweisung, weil nach Ansicht des Schwurgerichtshofes auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse keinerlei Indizien dafür vorlägen, daß der Angeklagte als Vater auszuschließen sei (S 252). Eine solche Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses vermag jedoch einer Überprüfung nicht stand zu halten, weil es nach Lage des Falles nur die Aufgabe der Geschwornen sein kann, auf Grund der vorliegenden, aber auch weiterer, nach der Lebenserfahrung und dem Wissenstand der Richter der Wahrheitsfindung dienlichen und auch formgerecht angebotenen Beweise zu entscheiden, ob das vom Tatopfer später geborene Kind durch den Beischlaf mit dem Angeklagten oder bei einem Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann - etwa dem vom Angeklagten wiederholt genannten Onkel des unmündigen Mädchens (S 9, 27, 31, 43, 205 d, 248) - gezeugt wurde. Der Angeklagte gab zwar zu, an der Unmündigen den außerehelichen Beischlaf unternommen zu haben, bestritt aber den Beischlaf vollzogen und (daher) in einer Weise gehandelt zu haben, die eine Schwangerschaft bewirken konnte (S 247, 248).Berechtigung kommt ihr jedoch zu, soweit der Angeklagte rügt, durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines gerichtsärztlichen Gutachtens (Blutuntersuchung) in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein (Ziffer 5,). Dieser Antrag war zum Beweis dafür gestellt worden, daß der Angeklagte nicht der Vater des (bereits zehn Monate alten) Kindes der Marianne S*** sei (S 251) und verfiel deshalb der Abweisung, weil nach Ansicht des Schwurgerichtshofes auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse keinerlei Indizien dafür vorlägen, daß der Angeklagte als Vater auszuschließen sei (S 252). Eine solche Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses vermag jedoch einer Überprüfung nicht stand zu halten, weil es nach Lage des Falles nur die Aufgabe der Geschwornen sein kann, auf Grund der vorliegenden, aber auch weiterer, nach der Lebenserfahrung und dem Wissenstand der Richter der Wahrheitsfindung dienlichen und auch formgerecht angebotenen Beweise zu entscheiden, ob das vom Tatopfer später geborene Kind durch den Beischlaf mit dem Angeklagten oder bei einem Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann - etwa dem vom Angeklagten wiederholt genannten Onkel des unmündigen Mädchens (S 9, 27, 31, 43, 205 d, 248) - gezeugt wurde. Der Angeklagte gab zwar zu, an der Unmündigen den außerehelichen Beischlaf unternommen zu haben, bestritt aber den Beischlaf vollzogen und (daher) in einer Weise gehandelt zu haben, die eine Schwangerschaft bewirken konnte (S 247, 248).
Da ungeachtet der den Angeklagten belastenden und die Zeugung des Kindes durch einen anderen Mann ausschließenden Angaben der Marianne S*** (S 31, 249) die Einholung des beantragten Gutachtens ein für die Beurteilung der Richtigkeit oder der Unrichtigkeit der (die besondere Tatfolge, nämlich Schwängerung des Opfers leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers brauchbares Ergebnis zeitigen könnte, bewirkte die Abweisung des mehrfach erwähnten Beweisantrages somit Nichtigkeit im Sinn des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO.Da ungeachtet der den Angeklagten belastenden und die Zeugung des Kindes durch einen anderen Mann ausschließenden Angaben der Marianne S*** (S 31, 249) die Einholung des beantragten Gutachtens ein für die Beurteilung der Richtigkeit oder der Unrichtigkeit der (die besondere Tatfolge, nämlich Schwängerung des Opfers leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers brauchbares Ergebnis zeitigen könnte, bewirkte die Abweisung des mehrfach erwähnten Beweisantrages somit Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Dieser Verfahrensmangel betrifft - wie
dargelegt - ausschließlich die für die Annahme der strafsatzbestimmenden Qualifikation nach dem § 206 Abs. 2 StGB allerdings maßgebende, im Rahmen der Beantwortung der Hauptfrage I durch eine (allfällige) Beschränkung im Sinn des § 330 Abs. 2 StPO zu beurteilende Tatfolge, ob die Tat eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge hatte, während der Wahrspruch zum Grundtatbestand des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB ebenso unberührt bleibt wie die Beantwortung der Hauptfragen II und III. Nach der das Prinzip der "Konservierung des gesunden Teils des Wahrspruchs der Geschwornen" normierenden Bestimmung des § 349 Abs. 2 StPO (siehe hiezu SSt 47/11 und die dort zitierte Judikatur und Literatur) konnte sich der Oberste Gerichtshof daher damit beschränken, den Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil nur soweit aufzuheben (und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen), als sie von dem aufgezeigten Nichtigkeitsgrund betroffen sind, wogegen die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der neuen Entscheidung (mit-)zugrunde zu legen sein werden.dargelegt - ausschließlich die für die Annahme der strafsatzbestimmenden Qualifikation nach dem Paragraph 206, Absatz 2, StGB allerdings maßgebende, im Rahmen der Beantwortung der Hauptfrage römisch eins durch eine (allfällige) Beschränkung im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO zu beurteilende Tatfolge, ob die Tat eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge hatte, während der Wahrspruch zum Grundtatbestand des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB ebenso unberührt bleibt wie die Beantwortung der Hauptfragen römisch zwei und römisch drei. Nach der das Prinzip der "Konservierung des gesunden Teils des Wahrspruchs der Geschwornen" normierenden Bestimmung des Paragraph 349, Absatz 2, StPO (siehe hiezu SSt 47/11 und die dort zitierte Judikatur und Literatur) konnte sich der Oberste Gerichtshof daher damit beschränken, den Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil nur soweit aufzuheben (und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen), als sie von dem aufgezeigten Nichtigkeitsgrund betroffen sind, wogegen die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der neuen Entscheidung (mit-)zugrunde zu legen sein werden.
In diesem eingeschränkten Ausmaß war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.