Mit dem Einwand (Z 5), die die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten verneinenden Urteilsfeststellungen stünden im Widerspruch zu dessen Verantwortung und der Aussage seiner Gattin, denenzufolge nach der Zielsetzung des Beschwerdevorbringens offenbar eine alkoholbedingte Diskretions- und/oder Dispositionsunfähigkeit intendiert wäre, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Ein Widerspruch iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes läge fallbezogen nur vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen wäre. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (vgl WK-StPO § 281 Rz 438 f), begründet aber auch nicht Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall (Unvollständigkeit), weil die Tatrichter diese Aussagen in die Beweiswürdigung einbezogen haben (US 8 f).Mit dem Einwand (Ziffer 5,), die die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten verneinenden Urteilsfeststellungen stünden im Widerspruch zu dessen Verantwortung und der Aussage seiner Gattin, denenzufolge nach der Zielsetzung des Beschwerdevorbringens offenbar eine alkoholbedingte Diskretions- und/oder Dispositionsunfähigkeit intendiert wäre, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Ein Widerspruch iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes läge fallbezogen nur vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen wäre. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f), begründet aber auch nicht Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall (Unvollständigkeit), weil die Tatrichter diese Aussagen in die Beweiswürdigung einbezogen haben (US 8 f).
Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, dass das Schöffengericht seine Erinerungslücken im Wesentlichen auf den Tathergang bezieht, geht schon deshalb ins Leere, weil Aktenwidrigkeit nur bei unrichtiger oder sinnentstellter Wiedergabe konkret bezeichneter Beweisergebnisse ("falsches Zitat") vorliegt, nicht aber in von einzelnen Beweisen abweichenden Tatsachenfeststellungen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer mit der Behauptung, zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen zu sein, die gegenteiligen Konstatierungen (US 7, 9 f) schlicht negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer mit der Behauptung, zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen zu sein, die gegenteiligen Konstatierungen (US 7, 9 f) schlicht negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.