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Entscheidung 11 Os 21/07h×

Entscheidung 11 Os 21/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os21/07h

Entscheidungsdatum

24.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Silvia K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 13. November 2006, GZ 36 Hv 180/06g-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Wachberger, und der Verteidigerin Dr. Pfeifer zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung des dem Schuldspruch 1 zugrunde liegenden Sachverhalts unter Paragraph 28, Absatz eins, SMG sowie demzufolge auch im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Einziehungserkenntnisses aufgehoben und die Strafsache an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung im Umfang der Aufhebung mit dem Auftrag zurückverwiesen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung auch im Hinblick auf den Vorwurf der Weitergabe der im Schuldspruch 1 bezeichneten Suchtgiftmenge zu unterziehen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde die Angeklagte der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (1), Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) sechster Fall SMG (2) sowie Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG (3) schuldig erkannt.

Danach hat sie im Großraum Telfs und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider

(1) im Zeitraum Sommer und Herbst 2005 Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich etwa 2 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 2,38 % THC (mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde - US 6) erworben und besessen,

(2) im selben Zeitraum teils allein, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern nicht mehr feststellbare Mengen Haschisch durch Verkauf an zahlreiche Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt sowie

(3) in der Zeit vom Mai 2005 bis zum Frühjahr 2006 mehrfach geringe Mengen von Cannabisprodukten für den Eigenbedarf erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch 1 aus Ziffer 7 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist teilweise im Recht.

Nach den Urteilskonstatierungen (US 6) übernahm die Angeklagte im Zeitraum Sommer und Herbst 2005 von Engin T***** ca 2 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 2,38 %, verwahrte diese Suchtgiftmenge für einige Zeit in ihrer Wohnung und übergab sie in der Folge an den Genannten. Dabei waren die Vorschriftswidrigkeit dieses Verhaltens sowie der Umstand, dass es sich bei der Suchtgiftmenge jedenfalls um eine große iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG handelte, von ihrem Tatvorsatz umfasst. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass dieser Sachverhalt nur hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes (Paragraph 28, Absatz eins, SMG), nicht jedoch bezüglich des Inverkehrsetzens (Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG) von der Anklage (ON 12) gedeckt sei.

Wie die Beschwerde mit Recht aufzeigt, trifft dies nicht zu, weil Anklagetenor und Anklagebegründung unter dem Aspekt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand als Einheit zu betrachten sind (RIS-Justiz RS0097649, RS0097672, RS0102147; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz

503) und die Begründung der Anklageschrift auch den Vorwurf der Weitergabe der im Schuldspruch 1 bezeichneten Suchtgiftmenge enthält (S 191 in Verbindung mit S 189). Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Anklagetenor der Wille des Anklägers, (auch) das In-Verkehr-Setzen der gesamten aus Italien eingeführten Haschischmenge in Verfolgung zu ziehen (s insbes S 185). Da die angefochtene Entscheidung somit über einen Teil des von der Anklage umfassten Lebenssachverhalts nicht abspricht, ist insoweit nicht ein Subsumtionsfehler (Ziffer 10,), sondern die (teilweise) Nichterledigung der Anklage nichtigkeitsbegründend vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502, 526). Der Umstand, dass im Fall eines diesbezüglichen Schuldspruchs wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG das in Bezug auf die davon betroffene Suchtgiftquantität ebenfalls verwirklichte Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG als subsidiär zurücktritt (RIS-Justiz RS0113820), vermag erst nach Behebung dieses prozessualen Fehlers rechtliche Relevanz zu erlangen.

Eine - fallbezogen aufgrund der Urteilsfeststellungen prinzipiell mögliche - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann nicht erfolgen, weil der Angeklagten im Fall des (intendierten) Schuldspruchs wegen einer zwar von der Anklage als Gesamtheit, nicht jedoch vom Anklagetenor allein umfassten Tat - dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO folgend - zur Sicherung des durch Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK garantierten Rechts auf effiziente Verteidigung nach entsprechender Information ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme und allfälligen (im Nichtigkeitsverfahren nicht möglichen) prozessualen Reaktion einzuräumen ist (RIS-Justiz RS0113755).

Im zweiten Rechtsgang wird nach Belehrung und neuerlicher Vernehmung der Angeklagten sowie des Zeugen Engin T***** der gesamte auf die rund 2 kg Haschisch (1) bezogene, in der Anklage beschriebene Lebenssachverhalt neuerlich zu beurteilen sein.

Im Übrigen verfehlt die Beschwerde ihr Ziel.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Unterstellung auch der dem Schuldspruch 2 zugrunde liegenden Taten unter den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG anstrebt, übersieht sie, dass dies den Vorsatz der Angeklagten voraussetzen würde, ein (weiteres) der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) entsprechendes Quantum in Verkehr zu setzen (RIS-Justiz RS0117463), was weder im Ersturteil festgestellt noch von der Beschwerde behauptet wird.

Der Rechtsansicht der Generalprokuratur, die angefochtene Entscheidung lasse - mit Blick auf die echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Paragraph 28, Absatz eins, SMG und des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG - den Anklagevorwurf der Beteiligung an der Aus- und Einfuhr der im Schuldspruch 1 genannten Haschischmenge (Punkt 2 der Anklage ON 12) unerledigt, ist nicht beizupflichten, weil das Erstgericht insoweit (wenngleich nicht förmlich, so doch) im Rahmen der Entscheidungsgründe (US 6: „Schmuggelfahrten") als Entscheidungswille einen Freispruch zum Ausdruck bringt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 503, 537).

Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84122 11Os21.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00021.07H.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20070424_OGH0002_0110OS00021_07H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097672 Rechtssatz 29.11.1949Strafrecht
Anklagetenor und Anklagebegründung bilden ein einheitliches Ganzes und ist auch letztere für die Lösung der Frage, welcher Sachverhalt vom öffentlichen Ankläger unter Anklage gestellt wird, heranzuziehen.
RS0099639 Rechtssatz 07.08.1990Strafrecht
Eine Anklage wird nur dann nicht erledigt, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, die Gegenstand der Anklage war. Den Anklagegegenstand bildet dabei jenes Verhalten, das in der Anklagebegründung erzählt wird, weil es nach Ansicht …
RS0102147 Rechtssatz 04.06.1996Strafrecht
Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, nicht aber ihre vom Ankläger (oder vom Oberlandesgericht in seiner g …
RS0113755 Rechtssatz 06.06.2000Strafrecht
Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt de …
RS0113820 Rechtssatz 04.07.2000Strafrecht
1. Ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dies stellt eine zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vier …
RS0121607 Rechtssatz 12.12.2006Strafrecht
Die Summe der einem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen muss der Summe der im Urteil durch Schuld- (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) oder Freispruch (§ 259 StPO) erledigten entsprechen (WK-StPO § 281 Rz 502).