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Rechtssatz RS0099639×

Rechtssatz RS0099639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099639

Entscheidungsdatum

20.10.2016

Rechtssatz

Eine Anklage wird nur dann nicht erledigt, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, die Gegenstand der Anklage war. Den Anklagegegenstand bildet dabei jenes Verhalten, das in der Anklagebegründung erzählt wird, weil es nach Ansicht des berechtigten Anklägers strafrechtlich bedeutsam ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 70/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 70/90
  • 11 Os 21/07h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 11 Os 21/07h
    Vgl auch; Beisatz: Spricht das Urteil über einen Teil des von der Anklage umfassten Lebenssachverhaltes nicht ab, ist insoweit nicht ein Subsumtionsfehler (Z10), sondern die (teilweise) Nichterledigung der Anklage nichtigkeitsbegründend. (T1)
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl auch; Beisatz: Gründet das Gericht einen Freispruch auf die verfehlte Ansicht, eine Tat sei nicht angeklagt, liegt - trotz formaler Erledigung der gesamten Anklage im Erkenntnis - der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs 1 StPO vor. (T2)
  • 14 Os 82/16i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 82/16i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0150OS00070_9000000_001