Rechtssatz RS0099639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099639
Entscheidungsdatum
20.10.2016
Rechtssatz
Eine Anklage wird nur dann nicht erledigt, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, die Gegenstand der Anklage war. Den Anklagegegenstand bildet dabei jenes Verhalten, das in der Anklagebegründung erzählt wird, weil es nach Ansicht des berechtigten Anklägers strafrechtlich bedeutsam ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 70/90
Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 70/90
- 11 Os 21/07h
Entscheidungstext OGH 24.04.2007 11 Os 21/07h
Vgl auch; Beisatz: Spricht das Urteil über einen Teil des von der Anklage umfassten Lebenssachverhaltes nicht ab, ist insoweit nicht ein Subsumtionsfehler (Z10), sondern die (teilweise) Nichterledigung der Anklage nichtigkeitsbegründend. (T1)
- 17 Os 9/13x
Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
Vgl auch; Beisatz: Gründet das Gericht einen Freispruch auf die verfehlte Ansicht, eine Tat sei nicht angeklagt, liegt - trotz formaler Erledigung der gesamten Anklage im Erkenntnis - der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs 1 StPO vor. (T2)
- 14 Os 82/16i
Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 82/16i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099639
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0150OS00070_9000000_001