[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a, 11 (lit a) und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, 11, (Litera a,) und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage seiner Lebensgefährtin sowie mit daran anknüpfenden beweiswürdigenden Überlegungen keine erheblichen Bedenken (RIS-Justiz RS0119583 [T7]) gegen die im Wahrspruch der Geschworenen zu II/ (implizit) getroffene Feststellung zum Wiederbetätigungsvorsatz des Angeklagten zu wecken (siehe auch RIS-Justiz RS0118780 [T17]). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage seiner Lebensgefährtin sowie mit daran anknüpfenden beweiswürdigenden Überlegungen keine erheblichen Bedenken (RIS-Justiz RS0119583 [T7]) gegen die im Wahrspruch der Geschworenen zu II/ (implizit) getroffene Feststellung zum Wiederbetätigungsvorsatz des Angeklagten zu wecken (siehe auch RIS-Justiz RS0118780 [T17]).
[5] Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) reklamiert das Fehlen von Feststellungen „zur Sorgfaltswidrigkeit“ in Bezug auf das zu I/ inkriminierte Waffendelikt, erklärt aber nicht, inwiefern es zur rechtsrichtigen Beurteilung als Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG im Wahrspruch (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613) über die Wortfolge „wenn auch nur fahrlässig“ hinaus einer näheren Anführung subjektiver Tatkomponenten bedurft hätte (RIS-Justiz RS0089114; vgl auch RIS-Justiz RS0088909, RS0089258, RS0089191), obwohl die Geschworenen ohnedies vollständig dahingehend unterrichtet worden waren, dass der in Rede stehende Tatbestand vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Zuwiderhandeln voraussetzt (Rechtsbelehrung ON 37.2.2 S 2 ff und S 12). Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) reklamiert das Fehlen von Feststellungen „zur Sorgfaltswidrigkeit“ in Bezug auf das zu I/ inkriminierte Waffendelikt, erklärt aber nicht, inwiefern es zur rechtsrichtigen Beurteilung als Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG im Wahrspruch vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613) über die Wortfolge „wenn auch nur fahrlässig“ hinaus einer näheren Anführung subjektiver Tatkomponenten bedurft hätte (RIS-Justiz RS0089114; vergleiche auch RIS-Justiz RS0088909, RS0089258, RS0089191), obwohl die Geschworenen ohnedies vollständig dahingehend unterrichtet worden waren, dass der in Rede stehende Tatbestand vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Zuwiderhandeln voraussetzt (Rechtsbelehrung ON 37.2.2 S 2 ff und S 12).
[6] Soweit der Beschwerdeführer zu II/ die Erfüllung des Tatbestands des § 3g Abs 1 VerbotsG bestreitet (Z 11 lit a), weil er eine einzige Urkunde ohne besondere Intention besessen und sich daher nicht nationalsozialistisch betätigt haben will, übergeht er den Wahrspruch der Geschworenen (vgl aber RIS-Justiz RS0101148, RS0101403), nach welchem er mit einer Zielsetzungen der NSDAP propagierenden Intention agiert hat. Soweit der Beschwerdeführer zu II/ die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG bestreitet (Ziffer 11, Litera a,), weil er eine einzige Urkunde ohne besondere Intention besessen und sich daher nicht nationalsozialistisch betätigt haben will, übergeht er den Wahrspruch der Geschworenen vergleiche aber RIS-Justiz RS0101148, RS0101403), nach welchem er mit einer Zielsetzungen der NSDAP propagierenden Intention agiert hat.
[7] Bejahen die Geschworenen die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 17; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 618). Bejahen die Geschworenen die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 17; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 618).
[8] Soweit die Beschwerde zu II/ auch einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet (Z 11 lit a), erklärt sie nicht, weshalb im Wahrspruch zur Hauptfrage 2 nicht ein bedingter Vorsatz hinreichend zum Ausdruck kommen sollte, zumal ein solcher – sofern wie hier in einem Tatbestand keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt werden – vom Gesetz subintelligiert wird (RIS-Justiz RS0113270 [T1, T4], RS0089093 [T1]; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 10; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33 ff; zur schriftlichen Belehrung über Vorsatzformen und Fahrlässigkeit sowie deren Abgrenzung im Allgemeinen und über das Vorsatzerfordernis bei § 3g Abs 1 VerbotsG vgl ON 37.2.2 S 2 ff und S 20 f). Soweit die Beschwerde zu II/ auch einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet (Ziffer 11, Litera a,), erklärt sie nicht, weshalb im Wahrspruch zur Hauptfrage 2 nicht ein bedingter Vorsatz hinreichend zum Ausdruck kommen sollte, zumal ein solcher – sofern wie hier in einem Tatbestand keine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz (Paragraph 7, Absatz eins,) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt werden – vom Gesetz subintelligiert wird (RIS-Justiz RS0113270 [T1, T4], RS0089093 [T1]; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 10; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33 ff; zur schriftlichen Belehrung über Vorsatzformen und Fahrlässigkeit sowie deren Abgrenzung im Allgemeinen und über das Vorsatzerfordernis bei Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG vergleiche ON 37.2.2 S 2 ff und S 20 f).
[9] Indem der Nichtigkeitswerber (Z 11 lit a) zu III/ von der Prämisse ausgeht, er habe keinen „der in § 84 Abs 1 StGB angeführten Erfolge vorsätzlich herbeiführen“ wollen, übergeht er abermals prozessordnungswidrig den Wahrspruch der Geschworenen und die darin (subintelligiert) enthaltenen Feststellungen zum bedingten Vorsatz („vorsätzlich“ [vgl erneut RIS-Justiz RS0089093 {T1}, RS0089114 {T4} sowie RS0113270 {T1, T4}] „am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung […], und zwar Knochenbrüche im Bereich der Arme, Beine und Rippen sowie schwere Kopfverletzungen, herbeizuführen versucht“; zur schriftlichen Belehrung über das Vorsatzerfordernis bei §§ 15, 84 Abs 4 StGB vgl ON 37.2.2. S 26). Indem der Nichtigkeitswerber (Ziffer 11, Litera a,) zu III/ von der Prämisse ausgeht, er habe keinen „der in Paragraph 84, Absatz eins, StGB angeführten Erfolge vorsätzlich herbeiführen“ wollen, übergeht er abermals prozessordnungswidrig den Wahrspruch der Geschworenen und die darin (subintelligiert) enthaltenen Feststellungen zum bedingten Vorsatz („vorsätzlich“ [vgl erneut RIS-Justiz RS0089093 {T1}, RS0089114 {T4} sowie RS0113270 {T1, T4}] „am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung […], und zwar Knochenbrüche im Bereich der Arme, Beine und Rippen sowie schwere Kopfverletzungen, herbeizuführen versucht“; zur schriftlichen Belehrung über das Vorsatzerfordernis bei Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB vergleiche ON 37.2.2. S 26).
[10] Gleiches gilt für die zu III/ eine rechtliche Beurteilung nach § 83 Abs 1 StGB einfordernde Subsumtionsrüge (Z 12). Gleiches gilt für die zu III/ eine rechtliche Beurteilung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB einfordernde Subsumtionsrüge (Ziffer 12,).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[12] Allerdings bleibt im Einklang mit dem diesbezüglichen Hinweis der Generalprokuratur anzumerken, dass dem Schuldspruch zu I/ ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) anhaftet: Allerdings bleibt im Einklang mit dem diesbezüglichen Hinweis der Generalprokuratur anzumerken, dass dem Schuldspruch zu I/ ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) anhaftet:
[13] § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zielt auf die Gesamtmenge der von einer Person im Tatzeitraum unbefugt besessenen Gegenstände ab (RIS-Justiz RS0130142 [T1]). Mit der demnach rechtsirrigen Annahme mehrerer Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG ist in concreto kein Nachteil iSd §§ 344, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO für den Angeklagten verbunden, weil dieser Subsumtionsfehler den hier zur Anwendung gelangenden Strafrahmen unberührt lässt und sich im Übrigen auch bei der Strafzumessung nicht nachteilig ausgewirkt hat (US 7). Zu einer amtswegigen Maßnahme nach §§ 344, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO besteht somit kein Anlass. Auf Grund dieser Klarstellung ist das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung nicht an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zielt auf die Gesamtmenge der von einer Person im Tatzeitraum unbefugt besessenen Gegenstände ab (RIS-Justiz RS0130142 [T1]). Mit der demnach rechtsirrigen Annahme mehrerer Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG ist in concreto kein Nachteil iSd Paragraphen 344, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO für den Angeklagten verbunden, weil dieser Subsumtionsfehler den hier zur Anwendung gelangenden Strafrahmen unberührt lässt und sich im Übrigen auch bei der Strafzumessung nicht nachteilig ausgewirkt hat (US 7). Zu einer amtswegigen Maßnahme nach Paragraphen 344, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO besteht somit kein Anlass. Auf Grund dieser Klarstellung ist das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung nicht an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[14] Weiters ist mit Blick auf Aussagen im Ersturteil (US 6 ff) festzuhalten, dass es sich bei § 39 StGB idgF – anders als bei der Vorgängerbestimmung des § 39 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2019/105 – nicht mehr um eine bloß „fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift“ (13 Os 64/75, SSt 46/40 [verst Senat], RIS-Justiz RS0091333), sondern um eine stets anzuwendende reine Strafrahmenvorschrift handelt (RIS-Justiz RS0133600, RS0133690), sodass sich bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen eines qualifizierten Rückfalls das Höchstmaß der angedrohten Strafe (zwingend) um die Hälfte erhöht. Weiters ist mit Blick auf Aussagen im Ersturteil (US 6 ff) festzuhalten, dass es sich bei Paragraph 39, StGB idgF – anders als bei der Vorgängerbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl I 2019/105 – nicht mehr um eine bloß „fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift“ (13 Os 64/75, SSt 46/40 [verst Senat], RIS-Justiz RS0091333), sondern um eine stets anzuwendende reine Strafrahmenvorschrift handelt (RIS-Justiz RS0133600, RS0133690), sodass sich bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen eines qualifizierten Rückfalls das Höchstmaß der angedrohten Strafe (zwingend) um die Hälfte erhöht.
[15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.