Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch eine dem Mitangeklagten Karol J***** zum Nachteil gereichende materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen:
Nach den Urteilsannahmen liegen diesem Angeklagten (u.a.) zwei diebische Angriffe in Wien zur Last, und zwar versuchte er, am 20. Februar 1990 dem Efrem S***** keramische Fliesen im Wert von 1.200 S durch Einbruch in ein Gebäude und am 19.Mai 1990 der Firma H***** diverse Lebensmittel und Bekleidungsstücke im Gesamtwert von 341,70 S zu stehlen. Entgegen der Vorschrift des § 29 StGB, derzufolge ein Täter bei mehreren diebischen Angriffen unter Zusammenrechnung der Werte der weggenommenen bzw der wegzunehmen versuchten Sachen nur ein Delikt zu verantworten hat, subsumierte das Erstgericht die in Rede stehenden Fakten unter die Tatbestände der §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (Punkt B./ 1./ a/) und der §§ 15, 127 StGB (Punkt B./ 1./ b/), wodurch dem Urteil Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO anhaftet. Rechtsirrig wertete das Erstgericht demzufolgeNach den Urteilsannahmen liegen diesem Angeklagten (u.a.) zwei diebische Angriffe in Wien zur Last, und zwar versuchte er, am 20. Februar 1990 dem Efrem S***** keramische Fliesen im Wert von 1.200 S durch Einbruch in ein Gebäude und am 19.Mai 1990 der Firma H***** diverse Lebensmittel und Bekleidungsstücke im Gesamtwert von 341,70 S zu stehlen. Entgegen der Vorschrift des Paragraph 29, StGB, derzufolge ein Täter bei mehreren diebischen Angriffen unter Zusammenrechnung der Werte der weggenommenen bzw der wegzunehmen versuchten Sachen nur ein Delikt zu verantworten hat, subsumierte das Erstgericht die in Rede stehenden Fakten unter die Tatbestände der Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt B./ 1./ a/) und der Paragraphen 15, 127, StGB (Punkt B./ 1./ b/), wodurch dem Urteil Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet. Rechtsirrig wertete das Erstgericht demzufolge
auch - insoweit - das Zusammentreffen von Verbrechen (unter anderem des versuchten Diebstahls laut Punkt B./ 1./ a/) und Vergehen (so auch des versuchten Diebstahls laut Punkt B./ 1. b/) als erschwerenden Umstand (§ 281 Abs. 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, vgl 11 Os 107/90, 114/90).auch - insoweit - das Zusammentreffen von Verbrechen (unter anderem des versuchten Diebstahls laut Punkt B./ 1./ a/) und Vergehen (so auch des versuchten Diebstahls laut Punkt B./ 1. b/) als erschwerenden Umstand (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall, StPO, vergleiche 11 Os 107/90, 114/90).
Das im übrigen unberührt bleibende Urteil war deshalb von Amts wegen gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der dem Karol J***** zu den Punkten B./ 1./ a/ und b/ des Urteilssatzes zur Last liegenden Tathandlungen als Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und als Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB sowie dementsprechend auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufzuheben. Gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO hatte der Oberste Gerichtshof im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen, daß dem genannten Angeklagten (nur) das Verbrechen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zur Last fällt.Das im übrigen unberührt bleibende Urteil war deshalb von Amts wegen gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der dem Karol J***** zu den Punkten B./ 1./ a/ und b/ des Urteilssatzes zur Last liegenden Tathandlungen als Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und als Vergehen des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB sowie dementsprechend auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufzuheben. Gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO hatte der Oberste Gerichtshof im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen, daß dem genannten Angeklagten (nur) das Verbrechen des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zur Last fällt.
Bei der hiedurch notwendigen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Wiederholung der diebischen Angriffe erschwerend, während der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd Berücksichtigung fand. Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB kommt Karol J***** schon deswegen nicht zugute, weil er sich - insbesondere zur Tatzeit des Raubes - trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbots im Inland aufhielt und weder von einem ordentlichen Lebenswandel (vgl das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26.Juni 1990, AZ 4 U 2192/90; § 287 Abs. 1 (§§ 15, 127) StGB) noch davon gesprochen werden kann, daß seine wiederholte Delinquenz mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde.Bei der hiedurch notwendigen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Wiederholung der diebischen Angriffe erschwerend, während der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd Berücksichtigung fand. Der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB kommt Karol J***** schon deswegen nicht zugute, weil er sich - insbesondere zur Tatzeit des Raubes - trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbots im Inland aufhielt und weder von einem ordentlichen Lebenswandel vergleiche das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26.Juni 1990, AZ 4 U 2192/90; Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 127,) StGB) noch davon gesprochen werden kann, daß seine wiederholte Delinquenz mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde.
Bei den festgestellten Strafzumessungsgründen war eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren tat- und schuldangemessen.
Eine - auch nur teilweise - bedingte Nachsicht der Unrechtsfolge kam in Anbetracht der Deliktshäufung nicht in Betracht.
Mit seiner Berufung war Karol J***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Soweit er in diesem Rechtsmittel das ihm zur Last gelegte Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB als "straflose Nachtat" bezeichnet und den angeführten Tatbestand nicht als erfüllt ansieht, ist er darauf zu verweisen, daß er bei seiner Rechtsmittelanmeldung (S 193) nicht zu erkennen gegeben hat, daß er das Urteil auch wegen (im übrigen nicht vorliegender) Mängel materiell-rechtlicher Natur zu bekämpften wünscht (11 Os 143/75, 12 Os 19/83).Soweit er in diesem Rechtsmittel das ihm zur Last gelegte Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB als "straflose Nachtat" bezeichnet und den angeführten Tatbestand nicht als erfüllt ansieht, ist er darauf zu verweisen, daß er bei seiner Rechtsmittelanmeldung (S 193) nicht zu erkennen gegeben hat, daß er das Urteil auch wegen (im übrigen nicht vorliegender) Mängel materiell-rechtlicher Natur zu bekämpften wünscht (11 Os 143/75, 12 Os 19/83).
Über die Angeklagten Jerzy P***** und Wieslaw L***** verhängte das Schöffengericht nach dem § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je zwei Jahren.Über die Angeklagten Jerzy P***** und Wieslaw L***** verhängte das Schöffengericht nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je zwei Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den bisherigen untadeligen Lebenswandel als mildernd.
P***** und L***** streben mit ihren Berufungen die Herabsetzung der Freiheitsstrafen und teilweise bedingte Nachsicht dieser Unrechtsfolgen gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB an.P***** und L***** streben mit ihren Berufungen die Herabsetzung der Freiheitsstrafen und teilweise bedingte Nachsicht dieser Unrechtsfolgen gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB an.
Die Berufungen sind begründet.
Beiden Berufungswerbern kann zwar - entgegen ihrem Vorbringen - (auch) keine in den Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit reichende Alkoholisierung (§ 34 Z 11 StGB) zugute gehalten werden; Jerzy P***** erklärte in der Hauptverhandlung ausdrücklich (S 169), weder betrunken noch stark alkoholisiert gewesen zu sein. Den Berufungswerbern ist jedoch beizupflichten, daß den unzutreffenden Ausführungen des Schöffengerichtes zur Frage der Generalprävention ("offenbarer" Aufenthalt in Österreich, um strafbare Handlungen zu begehen) nicht gefolgt werden kann und sich die vom Erstgericht über die beiden (im Inland unbescholtenen) Angeklagten P***** und L***** verhängten Strafen - auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen - als überhöht darstellen. Die Art und Weise der von den Angeklagten P***** und L***** zu verantwortenden Rechtsgutbeeinträchtigungen lassen allerdings auch die Annahme eines besonders gelagerten Falles, bei welchem eine Herabsetzung der im Bereich der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Unrechtsfolgen unter achtzehn Monate vertretbar erschiene, nicht zu.Beiden Berufungswerbern kann zwar - entgegen ihrem Vorbringen - (auch) keine in den Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit reichende Alkoholisierung (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB) zugute gehalten werden; Jerzy P***** erklärte in der Hauptverhandlung ausdrücklich (S 169), weder betrunken noch stark alkoholisiert gewesen zu sein. Den Berufungswerbern ist jedoch beizupflichten, daß den unzutreffenden Ausführungen des Schöffengerichtes zur Frage der Generalprävention ("offenbarer" Aufenthalt in Österreich, um strafbare Handlungen zu begehen) nicht gefolgt werden kann und sich die vom Erstgericht über die beiden (im Inland unbescholtenen) Angeklagten P***** und L***** verhängten Strafen - auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen - als überhöht darstellen. Die Art und Weise der von den Angeklagten P***** und L***** zu verantwortenden Rechtsgutbeeinträchtigungen lassen allerdings auch die Annahme eines besonders gelagerten Falles, bei welchem eine Herabsetzung der im Bereich der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Unrechtsfolgen unter achtzehn Monate vertretbar erschiene, nicht zu.
Der Gewährung bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafen standen nach Lage des Falles spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.