Gegen den Schuldspruch des Angeklagten R***** (bloß) wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels und gegen die Freisprüche der weiteren genannten Angeklagten richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Gottfried R***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie die Anklagebehörde zu seinem Nachteil - mit Berufung. Nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Linz kommt teilweise Berechtigung zu.Gegen den Schuldspruch des Angeklagten R***** (bloß) wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels und gegen die Freisprüche der weiteren genannten Angeklagten richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Gottfried R***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie die Anklagebehörde zu seinem Nachteil - mit Berufung. Nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Linz kommt teilweise Berechtigung zu.
Zu Recht wendet die Staatsanwaltschaft in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) ein, daß das Anbot der Angeklagten auf Schadensgutmachung in dem von ihrem Anwalt verfaßten Schreiben vom 12.Oktober 1990 keine (rechtzeitige) vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB darstelle.Zu Recht wendet die Staatsanwaltschaft in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ein, daß das Anbot der Angeklagten auf Schadensgutmachung in dem von ihrem Anwalt verfaßten Schreiben vom 12.Oktober 1990 keine (rechtzeitige) vertragliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB darstelle.
Dem Täter einer der im § 167 Abs 1 StGB angeführten reuefähigen Delikte, darunter auch des Betruges, kommt nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle nur dann tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht (Z 1) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Z 2).Dem Täter einer der im Paragraph 167, Absatz eins, StGB angeführten reuefähigen Delikte, darunter auch des Betruges, kommt nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nur dann tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht (Ziffer eins,) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Ziffer 2,).
Vertragliche Verpflichtung kann aber nur als eine zweiseitige - somit von der Einwilligung des Verletzten abhängige - Vereinbarung verstanden werden (JBl 1979/102). Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das erst durch übereinstimmende Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen zustande kommt (§ 861 ABGB). Die einleitende Willenserklärung (Anbot) ist nur ein Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Die zweite für das Zustandekommen des Vertrages ausschlaggebende Erklärung ist eine (ausdrückliche oder schlüssige) Äußerung des anderen Teiles darüber, ob er mit dem vorgeschlagenen Abschluß einverstanden ist. Erst mit der Annahme wird das Angebot von beiden Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben (SSt 49/24, Mayerhofer-Rieder StGB4 § 167 E 64, Koziol-Welser, Grundriß I8 S 99).Vertragliche Verpflichtung kann aber nur als eine zweiseitige - somit von der Einwilligung des Verletzten abhängige - Vereinbarung verstanden werden (JBl 1979/102). Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das erst durch übereinstimmende Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen zustande kommt (Paragraph 861, ABGB). Die einleitende Willenserklärung (Anbot) ist nur ein Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Die zweite für das Zustandekommen des Vertrages ausschlaggebende Erklärung ist eine (ausdrückliche oder schlüssige) Äußerung des anderen Teiles darüber, ob er mit dem vorgeschlagenen Abschluß einverstanden ist. Erst mit der Annahme wird das Angebot von beiden Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben (SSt 49/24, Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 167, E 64, Koziol-Welser, Grundriß I8 S 99).
Fallbezogen lag mit dem erwähnten Schreiben des Vertreters der Angeklagten vom 12.Oktober 1990 nur ein Anbot zu einem Vertragsabschluß über die Schadensgutmachung vor. Mit Antwortschreiben vom 15.Oktober 1990 (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 17/I) bzw 16.Oktober 1990 (Milchwirtschaftsfond 19/I) bestätigten die Behörden lediglich das Einlangen des Schreibens, wobei eine förmliche Annahme deshalb unterblieb, weil zum damaligen Zeitpunkt das genaue Schadensausmaß noch nicht eruierbar war (US 23).
Daraus ergibt sich aber entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, daß rechtzeitig eine vertragliche, also auf zweiseitiger Willenserklärung beruhende (zumindest konkludente) Vereinbarung nicht zustande kam, sondern eben nur ein durch das Einlangen beim präsumtiven Vertragspartner verbindliches Angebot vorlag. Daran vermag auch die weitere Feststellung, "eine Schadensgutmachung als Bundesabgabenbehörde abzulehnen, wäre völlig ausgeschlossen gewesen" (US 23), nichts zu ändern, da sich dies nur auf eine tatsächliche, nicht aber auf eine nur angebotene Schadensgutmachung bezieht (siehe insbesondere Aussage des Zeugen Dr.Wolfgang B***** 93/IV). Eine förmliche Annahme des Anbots wurde von den Zeugen Dr.Wolfgang B***** und Dr.Franz A***** jedenfalls in Abrede gestellt (91 ff, 95 ff/IV).
Unzutreffend ist auch der vom Erstgericht gezogene Schluß, einem bei einer Abgabenbehörde tätigen Beamten fehle schon "begrifflich" die Kompetenz zur vertraglichen Regelung, weil er auf Abgabeforderungen nicht verzichten dürfe. Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfordert nämlich eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. Warum dazu eine entsprechende Willenserklärung seitens eines Beamten einer Abgabenbehörde - allenfalls nach interner Abklärung und Ermächtigung (wie zB im Insolvenzverfahren durchaus üblich) hier nicht in Betracht kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.Unzutreffend ist auch der vom Erstgericht gezogene Schluß, einem bei einer Abgabenbehörde tätigen Beamten fehle schon "begrifflich" die Kompetenz zur vertraglichen Regelung, weil er auf Abgabeforderungen nicht verzichten dürfe. Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB erfordert nämlich eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. Warum dazu eine entsprechende Willenserklärung seitens eines Beamten einer Abgabenbehörde - allenfalls nach interner Abklärung und Ermächtigung (wie zB im Insolvenzverfahren durchaus üblich) hier nicht in Betracht kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Dem Charakter der tätigen Reue als Ausnahmeregelung kann jedenfalls nur durch strenge restriktive Interpretation der gesetzlichen Voraussetzungen Rechnung getragen werden. Es lag somit eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung nicht vor, sodaß den Angeklagten tätige Reue nicht zugute kommt, zumal der tatsächliche Erlag des Schadensbetrages erst am 28.Dezember 1990 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft vom Verschulden der Angeklagten bereits durch die ihr am 17.Oktober 1990 zugegangene Anzeige des Milchwirtschaftsfonds Kenntnis erlangt hatte (5/I).
Dessen ungeachtet ist aber das vom Erstgericht festgestellte Verhalten nur Gottfried R***** als das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB anzulasten. Nur hinsichtlich dieses Angeklagten hat nämlich das Erstgericht neben dem Täuschungsvorsatz auch die (weiteren) subjektiven Tatbestandserfordernisse, nämlich ein Handeln (auch) mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, als erwiesen angenommen, während es bei den übrigen Angeklagten letztlich zur Überzeugung gelangte, daß diese ohne "Schädigungs- und Bereicherungsabsicht" handelten (US 28). Da dies von der Staatsanwaltschaft (in ihrem Rechtsmittel) nicht bekämpft wurde, ist ein Schuldspruch der (fünf) Mitangeklagten wegen Betruges nicht (mehr) möglich.Dessen ungeachtet ist aber das vom Erstgericht festgestellte Verhalten nur Gottfried R***** als das Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB anzulasten. Nur hinsichtlich dieses Angeklagten hat nämlich das Erstgericht neben dem Täuschungsvorsatz auch die (weiteren) subjektiven Tatbestandserfordernisse, nämlich ein Handeln (auch) mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, als erwiesen angenommen, während es bei den übrigen Angeklagten letztlich zur Überzeugung gelangte, daß diese ohne "Schädigungs- und Bereicherungsabsicht" handelten (US 28). Da dies von der Staatsanwaltschaft (in ihrem Rechtsmittel) nicht bekämpft wurde, ist ein Schuldspruch der (fünf) Mitangeklagten wegen Betruges nicht (mehr) möglich.
Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aber, soweit sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB bei den Angeklagten Christa F*****, Margarete K*****, Roman H*****, Friedrich G***** und Thea T***** in bezug auf das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels bekämpft.Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aber, soweit sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB bei den Angeklagten Christa F*****, Margarete K*****, Roman H*****, Friedrich G***** und Thea T***** in bezug auf das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels bekämpft.
Dieser Straflosigkeitsgrund setzt voraus, daß alle im § 42 StGB angeführten materiellen Voraussetzungen vorliegen; nur dann mangelt es an der Strafwürdigkeit der Tat. Fehlt auch nur eine von ihnen ist die Tat strafbar (Leukauf-Steininger Komm3 § 42 RN 43). Ohne daß auf die Frage der Schuld der Angeklagten näher eingegangen werden muß, sprechen vorliegend jedenfalls schon generalpräventive Gründe gegen die Anwendung des § 42 StGB. Eine Bagatellisierung der hier aktuellen, durch eine Vielzahl von Angriffen geprägten strafbaren Handlungen, die in der Öffentlichkeit bereits als "Skandal" bezeichnet wurden, könnte den Eindruck entstehen lassen, strafbare Handlungen, - wie etwa "Subventionsbetrug" - die letztlich "nur" einen Schaden des Staates bewirken, seien nicht als besonders gravierend zu beurteilen. Die Anwendung des § 42 StGB ist demnach vorliegend nicht geeignet, eine entsprechende abhaltende Wirkung bei anderen potentiellen Tätern zu erzeugen, die Bestrafung daher zur Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue geboten.Dieser Straflosigkeitsgrund setzt voraus, daß alle im Paragraph 42, StGB angeführten materiellen Voraussetzungen vorliegen; nur dann mangelt es an der Strafwürdigkeit der Tat. Fehlt auch nur eine von ihnen ist die Tat strafbar (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 42, RN 43). Ohne daß auf die Frage der Schuld der Angeklagten näher eingegangen werden muß, sprechen vorliegend jedenfalls schon generalpräventive Gründe gegen die Anwendung des Paragraph 42, StGB. Eine Bagatellisierung der hier aktuellen, durch eine Vielzahl von Angriffen geprägten strafbaren Handlungen, die in der Öffentlichkeit bereits als "Skandal" bezeichnet wurden, könnte den Eindruck entstehen lassen, strafbare Handlungen, - wie etwa "Subventionsbetrug" - die letztlich "nur" einen Schaden des Staates bewirken, seien nicht als besonders gravierend zu beurteilen. Die Anwendung des Paragraph 42, StGB ist demnach vorliegend nicht geeignet, eine entsprechende abhaltende Wirkung bei anderen potentiellen Tätern zu erzeugen, die Bestrafung daher zur Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue geboten.
In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der Angeklagte R***** mit seiner Beschwerde darauf zu verweisen. Zu letzterer ist nur der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, daß es sich bei Hinterziehung von (zusätzlichen) Absatzförderungsbeiträgen um kein Finanzvergehen im technischen Sinn handelt und die Strafbestimmung des § 88 MOG bei Begehung auf betrügerische Weise einer Anwendung (hier) der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB nicht entgegensteht. Nach § 1 FinStrG sind Finanzvergehen die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen sowie auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. Diese Voraussetzungen treffen auf die Bestimmung des § 88 MOG, anders als auf jene des § 116 MOG (idFd Nov BGBl 1994/664 betreffend die Ein- oder Ausfuhr von Marktordnungswaren ohne die erforderlichen Papiere), die ausdrücklich als Finanzvergehen determiniert ist, nicht zu. Zur Frage der Eignung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde als falsches Beweismittel im Sinne des § 293 Abs 1 StGB und damit auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel beim Betrug aber genügt der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, AZ 13 Os 81/83 - verstärkter Senat (EvBl 1995/21), wonach echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) Deliktsobjekte des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB und überdies zufolge Identität des Beweismittelbegriffes auch qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB sind. Schließlich vermag der Umstand, daß mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.März 1991 jene Vorschriften des Marktordnungsgesetzes, welche die Einzelrichtmengen für Milchlieferungen betreffen, als verfassungswidrig erklärt und (mit Ablauf des 29.Feber 1992) aufgehoben wurde, die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht nachträglich zu beseitigen.In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der Angeklagte R***** mit seiner Beschwerde darauf zu verweisen. Zu letzterer ist nur der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, daß es sich bei Hinterziehung von (zusätzlichen) Absatzförderungsbeiträgen um kein Finanzvergehen im technischen Sinn handelt und die Strafbestimmung des Paragraph 88, MOG bei Begehung auf betrügerische Weise einer Anwendung (hier) der Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB nicht entgegensteht. Nach Paragraph eins, FinStrG sind Finanzvergehen die in den Paragraphen 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen sowie auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. Diese Voraussetzungen treffen auf die Bestimmung des Paragraph 88, MOG, anders als auf jene des Paragraph 116, MOG (idFd Nov BGBl 1994/664 betreffend die Ein- oder Ausfuhr von Marktordnungswaren ohne die erforderlichen Papiere), die ausdrücklich als Finanzvergehen determiniert ist, nicht zu. Zur Frage der Eignung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde als falsches Beweismittel im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, StGB und damit auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel beim Betrug aber genügt der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, AZ 13 Os 81/83 - verstärkter Senat (EvBl 1995/21), wonach echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) Deliktsobjekte des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB und überdies zufolge Identität des Beweismittelbegriffes auch qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB sind. Schließlich vermag der Umstand, daß mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.März 1991 jene Vorschriften des Marktordnungsgesetzes, welche die Einzelrichtmengen für Milchlieferungen betreffen, als verfassungswidrig erklärt und (mit Ablauf des 29.Feber 1992) aufgehoben wurde, die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht nachträglich zu beseitigen.
Bei der beim Angeklagten R***** erforderlichen Strafneubemessung und der Strafbemessung bei den Angeklagten F*****, K*****, H*****, G***** und T***** wertete der Oberste Gerichtshof bei sämtlichen Angeklagten als erschwerend die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch einen längeren Zeitraum, beim Angeklagten R***** überdies den hohen Schaden, die Anstiftung mehrerer Personen zu strafbaren Handlungen und die zweifache Qualifikation der Tat, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis, und den Umstand, daß sie keinen persönlichen Vorteil aus den strafbaren Handlungen zogen, bei den Angeklagten F*****, K*****, H*****, G***** und T***** überdies die Tatbegehung unter Einwirkung des Angeklagten R*****, zu dem sie in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis standen.
Davon ausgehend erweisen sich die verhängten Freiheitsstrafen als tat- und tätergerecht; sie konnten, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Der Verhängung von Geldstrafen standen insbesondere generalpräventive Gründe entgegen.Davon ausgehend erweisen sich die verhängten Freiheitsstrafen als tat- und tätergerecht; sie konnten, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Der Verhängung von Geldstrafen standen insbesondere generalpräventive Gründe entgegen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte R***** waren mit ihren Berufungen auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.