Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter, der Erstangeklagte gestützt auf die Z 4, 5 und 5a, die Zweitangeklagte auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO.Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter, der Erstangeklagte gestützt auf die Ziffer 4, 5 und 5 a, die Zweitangeklagte auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Auf diese einzugehen erübrigt sich jedoch, weil aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden von Amts wegen eine von den Beschwerdeführern nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zu ihren Gunsten wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Auf diese einzugehen erübrigt sich jedoch, weil aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden von Amts wegen eine von den Beschwerdeführern nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zu ihren Gunsten wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Mehrere, für sich allein die Grenzmenge (§ 28b SMG) noch nicht überschreitende veräußerte Suchtgiftquanten sind in Bezug auf das Erreichen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nur insoweit zusammenzurechnen, als der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) eines Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst (Schroll, RZ 2008, 92; RIS-Justiz RS0124018).Mehrere, für sich allein die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) noch nicht überschreitende veräußerte Suchtgiftquanten sind in Bezug auf das Erreichen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nur insoweit zusammenzurechnen, als der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) eines Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst (Schroll, RZ 2008, 92; RIS-Justiz RS0124018).
Vorliegend vermögen die zum Schuldspruch beider Angeklagter - auch in Ansehung der Punkte 1./ und 2./ des Schuldspruchs - getroffenen Feststellungen, wonach sie (in offenbar vielfachen Tathandlungen [vgl US 2, 11]) die im Spruch genannten Mengen von Substitol und Vendal, jeweils in einer Dosierung von 200 mg mit dem darin enthaltenen Wirkstoff Morphin verkauften und durch Ein- und Verkauf jeweils 25.000 Euro lukrierten (US 8f), die Annahme der rechtlichen Qualifikation nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG nicht zu tragen. Es fehlen nämlich Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere dazu, ob der Vorsatz der Angeklagten beim Verkauf der Suchtmittel darauf gerichtet war, jeweils in mehreren Teilakten die kontinuierliche Inverkehrsetzung eines die Grenzmenge (§ 28b SMG) bzw deren Fünfundzwanzigfaches übersteigenden Suchtgiftquantums zu bewirken und daher ihr Wille den notwendigen daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst (s zur Zusammenfassung zu einer mengenbestimmten Qualifikation, RIS-Justiz RS0117464). Die Erwähnung eines von ihnen geplanten Suchtgiftverkaufs „im größeren Stil", der vielfachen, täglichen Übergaben (US 8), einer „intensiven Suchtgifthandelstätigkeit" sowie eines „Familienbetriebs" (US 12) reicht hiefür nicht aus.Vorliegend vermögen die zum Schuldspruch beider Angeklagter - auch in Ansehung der Punkte 1./ und 2./ des Schuldspruchs - getroffenen Feststellungen, wonach sie (in offenbar vielfachen Tathandlungen [vgl US 2, 11]) die im Spruch genannten Mengen von Substitol und Vendal, jeweils in einer Dosierung von 200 mg mit dem darin enthaltenen Wirkstoff Morphin verkauften und durch Ein- und Verkauf jeweils 25.000 Euro lukrierten (US 8f), die Annahme der rechtlichen Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht zu tragen. Es fehlen nämlich Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere dazu, ob der Vorsatz der Angeklagten beim Verkauf der Suchtmittel darauf gerichtet war, jeweils in mehreren Teilakten die kontinuierliche Inverkehrsetzung eines die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) bzw deren Fünfundzwanzigfaches übersteigenden Suchtgiftquantums zu bewirken und daher ihr Wille den notwendigen daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst (s zur Zusammenfassung zu einer mengenbestimmten Qualifikation, RIS-Justiz RS0117464). Die Erwähnung eines von ihnen geplanten Suchtgiftverkaufs „im größeren Stil", der vielfachen, täglichen Übergaben (US 8), einer „intensiven Suchtgifthandelstätigkeit" sowie eines „Familienbetriebs" (US 12) reicht hiefür nicht aus.
Dieses, eine zweifelsfreie Subsumtion nicht zulassende Fehlen vor Feststellung bewirkt eine materielle Nichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO und macht eine gänzliche (RIS-Justiz RS0115884) Urteilsaufhebung (einschließlich der Vorhaftanrechnungen und des Erkenntnisses gemäß § 20a Abs 2 Z 2 StGB) sowie des darauf basierenden Beschlusses gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO sowie eine Verfahrenserneuerung notwendig.Dieses, eine zweifelsfreie Subsumtion nicht zulassende Fehlen vor Feststellung bewirkt eine materielle Nichtigkeit nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und macht eine gänzliche (RIS-Justiz RS0115884) Urteilsaufhebung (einschließlich der Vorhaftanrechnungen und des Erkenntnisses gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) sowie des darauf basierenden Beschlusses gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO sowie eine Verfahrenserneuerung notwendig.