Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Gemeinsame Voraussetzung für die Stellung von Zusatzfragen nach dem § 313 StPO bzw. von Eventualfragen nach dem § 314 Abs. 1 StPO an die Geschwornen ist der Umstand, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden bzw. nach denen die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. In der Hauptverhandlung vorgebracht sind Tatsachen nur dann, wenn sie in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisiert wurden. Die bloß allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptung einer Tatsache genügt diesem Erfordernis in der Regel nicht. Ihm ist vielmehr nur dann entsprochen, wenn im Beweisverfahren Umstände vorgebracht wurden, durch die, wenn sie zutreffen, die Annahme dieser Tatsachen in den nahen Bereich der Möglichkeit gerückt ist, mit denen sich sonach, wenn eine dem Schöffengericht zur Beurteilung zugewiesene Handlung vorläge, das Urteil im Sinn der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO auseinandersetzen müßte. Nicht abstrakt denkbare Möglichkeiten, sondern nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis kann die Grundlage einer Zusatz- oder Eventualfrage sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der seinem Wesen nach einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt (SSt. 44/29; EvBl. 1980/222; Gebert/Pallin/Pfeiffer III/2, Nr. 11 zu § 313 StPO, auch bei Mayerhofer-Rieder II/2 in Nr. 13 zu § 313 StPO enthalten). Ergibt sich nach Befund und Gutachten der beigezogenen Sachverständigen und nach den anderen Beweisergebnissen kein Hinweis auf die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, so sind, wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt aussprach (siehe zu § 313 StPO:Gemeinsame Voraussetzung für die Stellung von Zusatzfragen nach dem Paragraph 313, StPO bzw. von Eventualfragen nach dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO an die Geschwornen ist der Umstand, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden bzw. nach denen die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. In der Hauptverhandlung vorgebracht sind Tatsachen nur dann, wenn sie in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisiert wurden. Die bloß allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptung einer Tatsache genügt diesem Erfordernis in der Regel nicht. Ihm ist vielmehr nur dann entsprochen, wenn im Beweisverfahren Umstände vorgebracht wurden, durch die, wenn sie zutreffen, die Annahme dieser Tatsachen in den nahen Bereich der Möglichkeit gerückt ist, mit denen sich sonach, wenn eine dem Schöffengericht zur Beurteilung zugewiesene Handlung vorläge, das Urteil im Sinn der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auseinandersetzen müßte. Nicht abstrakt denkbare Möglichkeiten, sondern nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis kann die Grundlage einer Zusatz- oder Eventualfrage sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der seinem Wesen nach einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt (SSt. 44/29; EvBl. 1980/222; Gebert/Pallin/Pfeiffer III/2, Nr. 11 zu Paragraph 313, StPO, auch bei Mayerhofer-Rieder II/2 in Nr. 13 zu Paragraph 313, StPO enthalten). Ergibt sich nach Befund und Gutachten der beigezogenen Sachverständigen und nach den anderen Beweisergebnissen kein Hinweis auf die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, so sind, wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt aussprach (siehe zu Paragraph 313, StPO:
Gebert/ Pallin/Pfeiffer III/2, Nr. 13 und 13 a, sowie Mayerhofer-Rieder II/2, Nr. 16 und 17; 9 Os 21/76; 10 Os 75/76; 10 Os 123/77; vgl. auch 11 Os 163/81), die Voraussetzungen für die Stellung einer Zusatzfrage in dieser Richtung nicht gegeben.Gebert/ Pallin/Pfeiffer III/2, Nr. 13 und 13 a, sowie Mayerhofer-Rieder II/2, Nr. 16 und 17; 9 Os 21/76; 10 Os 75/76; 10 Os 123/77; vergleiche auch 11 Os 163/81), die Voraussetzungen für die Stellung einer Zusatzfrage in dieser Richtung nicht gegeben.
Dies trifft hier zu. Denn vorliegend ergaben sich im Beweisverfahren, insbesondere auch aus den Gutachten der Sachverständigen Prim.Dr. Heinrich C (vgl. dazu Band II, S. 1 ff. und 301) und Univ.Prof.Dr. Rudolf D (Band II, S. 65 ff. und 300) keine rechtlich erfaßbaren Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat aus einem der im § 11 StGB genannten Gründe unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.Dies trifft hier zu. Denn vorliegend ergaben sich im Beweisverfahren, insbesondere auch aus den Gutachten der Sachverständigen Prim.Dr. Heinrich C vergleiche dazu Band römisch zwei, S. 1 ff. und 301) und Univ.Prof.Dr. Rudolf D (Band römisch zwei, S. 65 ff. und 300) keine rechtlich erfaßbaren Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat aus einem der im Paragraph 11, StGB genannten Gründe unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Das gilt auch für die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei damals nicht normal gewesen; er habe zugestochen, weil er krank sei (Band II, S. 265). Auch hiebei handelt es sich nicht um ein Tatsachenvorbringen im Sinn der vorstehenden Ausführungen, welches die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB indiziert hätte; es ist vielmehr nur Ausdruck der vom Sachverständigen Dr. C bereits diagnostizierten Verdrängungsmechanismen und der hochgradigen affektiven Anspannung (Band II, S. 59 und 301).Das gilt auch für die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei damals nicht normal gewesen; er habe zugestochen, weil er krank sei (Band römisch zwei, S. 265). Auch hiebei handelt es sich nicht um ein Tatsachenvorbringen im Sinn der vorstehenden Ausführungen, welches die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB indiziert hätte; es ist vielmehr nur Ausdruck der vom Sachverständigen Dr. C bereits diagnostizierten Verdrängungsmechanismen und der hochgradigen affektiven Anspannung (Band römisch zwei, S. 59 und 301).
Desgleichen mangelt es, wie der Schwurgerichthof bei Abweisung (Band II, S. 303) des vom Nichtigkeitswerber nach Verlesung der Fragen (§ 310 StPO) gestellten, auf (Fragen-)Ergänzung durch Aufnahme einer Frage in Richtung des Verbrechens des Totschlages in das Fragenschema gerichteten Antrages (Band II, S. 202) zutreffend zum Ausdruck brachte, an einem im Beweisverfahren hervorgekommenen sachlichen Substrat für die konkrete Möglichkeit der Annahme eines Handelns in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung. Denn der Angeklagte schilderte in keinem Stadium des Verfahrens eine Situation, welche die Entstehung einer heftigen Gemütsbewegung von einem objektiven Standpunkt aus betrachtet - und nur darauf, nicht auf die Tat(über)reaktion als Ausfluß eines psychischen Ausnahmezustandes kommt es bei der Beurteilung des Tatbestandes nach dem § 76 StGB an - als allgemein begreiflich, mit anderen Worten als sittlich nicht verwerfbar (vgl. dazu u.a. EvBl. 1982/167; Leukauf-Steininger 2 , RN. 5Desgleichen mangelt es, wie der Schwurgerichthof bei Abweisung (Band römisch zwei, S. 303) des vom Nichtigkeitswerber nach Verlesung der Fragen (Paragraph 310, StPO) gestellten, auf (Fragen-)Ergänzung durch Aufnahme einer Frage in Richtung des Verbrechens des Totschlages in das Fragenschema gerichteten Antrages (Band römisch zwei, S. 202) zutreffend zum Ausdruck brachte, an einem im Beweisverfahren hervorgekommenen sachlichen Substrat für die konkrete Möglichkeit der Annahme eines Handelns in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung. Denn der Angeklagte schilderte in keinem Stadium des Verfahrens eine Situation, welche die Entstehung einer heftigen Gemütsbewegung von einem objektiven Standpunkt aus betrachtet - und nur darauf, nicht auf die Tat(über)reaktion als Ausfluß eines psychischen Ausnahmezustandes kommt es bei der Beurteilung des Tatbestandes nach dem Paragraph 76, StGB an - als allgemein begreiflich, mit anderen Worten als sittlich nicht verwerfbar vergleiche dazu u.a. EvBl. 1982/167; Leukauf-Steininger 2 , RN. 5
und 7 zu § 76 StGB) erscheinen ließe. übrigens zeigte der Beschwerdeführer selbst in seiner Nichtigkeitsbeschwerde keinen durch das Beweisverfahren indizierten, nicht berücksichtigten, jedoch für eine allfällige Gemütsbewegung konkret bedeutsamen Umstand auf.und 7 zu Paragraph 76, StGB) erscheinen ließe. übrigens zeigte der Beschwerdeführer selbst in seiner Nichtigkeitsbeschwerde keinen durch das Beweisverfahren indizierten, nicht berücksichtigten, jedoch für eine allfällige Gemütsbewegung konkret bedeutsamen Umstand auf.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war mithin insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Par 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe (wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 StGB) als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, durch das der Angeklagte auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte, als mildernd. Neben diesen besonderen Strafzumessungsgründen berücksichtigte das Erstgericht - im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften des § 32 StGB - die Geringfügigkeit der Vorstrafe und den Umstand, daß der Angeklagte bei der Tatverübung sehr erregt war (II. Band, S. 310).Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Par 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe (wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB) als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, durch das der Angeklagte auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte, als mildernd. Neben diesen besonderen Strafzumessungsgründen berücksichtigte das Erstgericht - im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften des Paragraph 32, StGB - die Geringfügigkeit der Vorstrafe und den Umstand, daß der Angeklagte bei der Tatverübung sehr erregt war (römisch zwei. Band, S. 310).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf seinen 'rechtschaffenen Lebenswandel', das Geständnis sowie seinen Geisteszustand und psychischen Status die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Ein Anhaltspunkt für einen schuldmildernden, nämlich abnormen Geisteszustand (vgl. § 34 Z. 1, zweiter Fall, StGB) ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht (siehe dazu insbesondere die bereits zitierten Gutachten der Sachverständigen Univ.Prof.Dr. Rudolf D und Prim. Dr. Heinrich C). Auch das Berufungsvorbringen enthält keinen diesbezüglichen Hinweis.Ein Anhaltspunkt für einen schuldmildernden, nämlich abnormen Geisteszustand vergleiche Paragraph 34, Ziffer eins,, zweiter Fall, StGB) ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht (siehe dazu insbesondere die bereits zitierten Gutachten der Sachverständigen Univ.Prof.Dr. Rudolf D und Prim. Dr. Heinrich C). Auch das Berufungsvorbringen enthält keinen diesbezüglichen Hinweis.
Das von den genannten Sachverständigen festgestellte erhöhte Aggressionspotential (II. Band, S. 55 und 77) begründet keinen Milderungsgrund, weil die Hemm- und Kontrollmechanismen des Angeklagten nicht krankhaft beeinträchtigt sind.Das von den genannten Sachverständigen festgestellte erhöhte Aggressionspotential (römisch zwei. Band, S. 55 und 77) begründet keinen Milderungsgrund, weil die Hemm- und Kontrollmechanismen des Angeklagten nicht krankhaft beeinträchtigt sind.
Die psychische Situation des Angeklagten zur Tatzeit wurde bei der Strafbemessung ebenso berücksichtigt wie das Geständnis. Der Annahme des Milderungsumstands des § 34 Z. 2 StGB steht die - wenn auch hier nur geringfügig ins Gewicht fallende - Vorstrafe entgegen. Diese Vorstrafe beruht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das vorliegende Delikt, weil sie gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität von Menschen, gerichtet ist (vgl. § 71 StGB).Die psychische Situation des Angeklagten zur Tatzeit wurde bei der Strafbemessung ebenso berücksichtigt wie das Geständnis. Der Annahme des Milderungsumstands des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB steht die - wenn auch hier nur geringfügig ins Gewicht fallende - Vorstrafe entgegen. Diese Vorstrafe beruht auf der gleichen schädlichen Neigung wie das vorliegende Delikt, weil sie gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität von Menschen, gerichtet ist vergleiche Paragraph 71, StGB).
Daher begründet sie, wie das Geschwornengericht zutreffend annahm, den Erschwerungsumstand des § 33 Z. 2 StGB Zusammenfassend ergibt sich, daß das Erstgericht die allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfaßte und einer zutreffenden Würdigung unterzog. Die solcherart ausgemessene Freiheitsstrafe erweist sich angesichts des hohen Schuldgehaltes der (Mord-)Tat nicht als reduktionsfähig.Daher begründet sie, wie das Geschwornengericht zutreffend annahm, den Erschwerungsumstand des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB Zusammenfassend ergibt sich, daß das Erstgericht die allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfaßte und einer zutreffenden Würdigung unterzog. Die solcherart ausgemessene Freiheitsstrafe erweist sich angesichts des hohen Schuldgehaltes der (Mord-)Tat nicht als reduktionsfähig.
Die infolge Vernachlässigung der Unterbrechung der Untersuchungshaft wegen Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 24.August 1983, 12,00 Uhr, bis 15.September 1983, 12,00 Uhr (siehe ON. 118 und 132) fehlerhafte Anrechnung der Vorhaft (II. Band, S. 310) blieb unangefochten. Da sich dies nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, muß es dabei sein Bewenden haben.Die infolge Vernachlässigung der Unterbrechung der Untersuchungshaft wegen Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 24.August 1983, 12,00 Uhr, bis 15.September 1983, 12,00 Uhr (siehe ON. 118 und 132) fehlerhafte Anrechnung der Vorhaft (römisch zwei. Band, S. 310) blieb unangefochten. Da sich dies nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, muß es dabei sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.