Diese Entscheidung des Beschwerdegerichts steht - wie die Generalprokuratur (§ 23 StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Diese Entscheidung des Beschwerdegerichts steht - wie die Generalprokuratur (Paragraph 23, StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Entsprechend der Grundsatzbestimmung des § 2 Abs 2 StPO hat das Gericht im Hauptverfahren die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Durch die ihm gemäß §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ist der Vorsitzende (im Verfahren vor dem Bezirksgericht der Einzelrichter, § 447 StPO) ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist (vgl - insbesondere zu den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen - Kirchbacher, WK-StPO § 254 Rz 2 ff; Fabrizy, StPO10 § 222 Rz 3).Entsprechend der Grundsatzbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, StPO hat das Gericht im Hauptverfahren die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Durch die ihm gemäß Paragraphen 232, Absatz 2, 254, StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ist der Vorsitzende (im Verfahren vor dem Bezirksgericht der Einzelrichter, Paragraph 447, StPO) ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist vergleiche - insbesondere zu den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen - Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 254, Rz 2 ff; Fabrizy, StPO10 Paragraph 222, Rz 3).
Entgegen der Ansicht des Landesgerichts Innsbruck ist das erkennende Gericht bei Ausübung der genannten Befugnis nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des § 55 Abs 1 StPO gebunden (arg „ohne Antrag der Beteiligten“ in § 254 Abs 1 StPO). Maßgebend ist vielmehr, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt (vgl abermals § 254 Abs 1 StPO iVm §§ 2 Abs 2, 232 Abs 2 StPO). Dass das Erstgericht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgegangen wäre, hat selbst das Beschwerdegericht nicht angenommen.Entgegen der Ansicht des Landesgerichts Innsbruck ist das erkennende Gericht bei Ausübung der genannten Befugnis nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des Paragraph 55, Absatz eins, StPO gebunden (arg „ohne Antrag der Beteiligten“ in Paragraph 254, Absatz eins, StPO). Maßgebend ist vielmehr, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt vergleiche abermals Paragraph 254, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 2, 232, Absatz 2, StPO). Dass das Erstgericht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgegangen wäre, hat selbst das Beschwerdegericht nicht angenommen.
Das Bezirksgericht Kufstein hat somit die Sicherstellung des gegenständlichen, vom Angeklagten mutmaßlich zur Tatbegehung verwendeten Geräts sowie die Auswertung des darauf noch gespeicherten bzw rekonstruierbaren Datenmaterials gesetzeskonform (§§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1, 210 Abs 3, 447 StPO) angeordnet.Das Bezirksgericht Kufstein hat somit die Sicherstellung des gegenständlichen, vom Angeklagten mutmaßlich zur Tatbegehung verwendeten Geräts sowie die Auswertung des darauf noch gespeicherten bzw rekonstruierbaren Datenmaterials gesetzeskonform (Paragraphen 109, Ziffer eins, Litera a,, 110 Absatz eins, Ziffer eins, 210, Absatz 3, 447, StPO) angeordnet.
Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht, mit welchem dieser Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein unter Hinweis auf das Beweisantragsrecht der Beteiligten aufgehoben und die Rückstellung des zwischenzeitig sichergestellten Laptops angeordnet worden ist, verstößt hingegen gegen §§ 2 Abs 2, 232 Abs 2, 254 Abs 2 StPO iVm §§ 110 Abs 1 Z 1, 210 Abs 3 StPO.Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht, mit welchem dieser Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein unter Hinweis auf das Beweisantragsrecht der Beteiligten aufgehoben und die Rückstellung des zwischenzeitig sichergestellten Laptops angeordnet worden ist, verstößt hingegen gegen Paragraphen 2, Absatz 2, 232, Absatz 2, 254, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer eins, 210, Absatz 3, StPO.
Dies war mangels Nachteils für den Angeklagten lediglich festzustellen (§ 292 letzter Satz StPO).Dies war mangels Nachteils für den Angeklagten lediglich festzustellen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).