Rechtssatz RS0125728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125728
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach § 2 Abs 2 StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des § 55 Abs 1 StPO gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß Paragraphen 232, Absatz 2, 254, StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des Paragraph 55, Absatz eins, StPO gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.
Entscheidungstexte
- 11 Os 22/10k
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 11 Os 22/10k
- 14 Os 48/12h
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 14 Os 48/12h
nur: Nach § 2 Abs 2 StPO hat das Gericht im Hauptverfahren die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Im Rahmen der von §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumten diskretionären Gewalt ist der Vorsitzende ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige zu laden und ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist. (T1)
Beisatz: Hier: Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch zwangsweise Vorführung des Angeklagten vor den Sachverständigen. (T2)
- 12 Os 111/14m
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 12 Os 111/14m
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Privatanklageverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125728
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20100323_OGH0002_0110OS00022_10K0000_001