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Rechtssatz RS0125728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125728

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Rechtssatz

Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß Paragraphen 232, Absatz 2, 254, StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des Paragraph 55, Absatz eins, StPO gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 22/10k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 11 Os 22/10k
  • 14 Os 48/12h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 14 Os 48/12h
    nur: Nach § 2 Abs 2 StPO hat das Gericht im Hauptverfahren die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Im Rahmen der von §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumten diskretionären Gewalt ist der Vorsitzende ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige zu laden und ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch zwangsweise Vorführung des Angeklagten vor den Sachverständigen. (T2)
  • 12 Os 111/14m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 12 Os 111/14m
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Privatanklageverfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125728

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20100323_OGH0002_0110OS00022_10K0000_001