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Entscheidung 12 Os 111/14m×

Entscheidung 12 Os 111/14m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075385 Rechtssatz 27.11.1973Zivilrecht; Strafrecht
Zur Verpflichtung des in die Kreuzung bei blinkendem Grünlicht einfahrenden Verkehrsteilnehmers auf Berücksichtigung der gegebenen Umstände (hier Fahrbahnglätte, größere Ausdehnung der Kreuzung, einspuriges Fahrzeug) im Hinblick auf das ordnungsgemäße Räume …
RS0122737 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für dera …
RS0124359 Rechtssatz 15.12.2008Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …
RS0124739 Rechtssatz 16.04.2009Strafrecht
Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. Solcherart können Fehlentwicklun …
RS0125393 Rechtssatz 14.10.2009Strafrecht
Indem der Erneuerungswerber - in Verkennung des Erfordernisses einer (hinreichenden) Sachverhaltsbasis für ein Werturteil - mit eigenständigen und spekulativen Erwägungen zu einer vom Antragsteller bloß geäußerten politischen Kritik und politischen Bewertun …
RS0125728 Rechtssatz 23.03.2010Strafrecht
Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach § 2 Abs 2 StPO ist das Gericht durch die ihm gemäß §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverstän …
RS0127714 Rechtssatz 29.02.2012Strafrecht
Das Fehlen der Erschöpfung des Rechtswegs steht ungeachtet der Verpflichtung des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht zu amtswegiger Wahrnehmung materiell-rechtlicher Urteilsnichtigkeit einer begehrten Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO entgegen.