Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.
Dem Vorbringen zu der mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) verbundenen Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es nicht zu, daß die tatrichterliche Quantifizierung der tatverfangenen Heroinmenge mit "rund 200 Gramm" jedweder Fundierung in konkreten Verfahrensergebnissen entbehrt. Abgesehen davon, daß auch die laut Beschwerdeantrag angestrebte Reduktion der Tatmenge auf (bloß) 50 Gramm Heroin an der Überschreitung der gemäß § 12 Abs 1 SGG verbrechensqualifizierenden Mindestmenge (von 1,5 Gramm Heroin) um ein Vielfaches nichts ändern würde, stützt sich die gerügte Feststellung ausdrücklich, nach dem Akteninhalt im Einklang mit den zitierten Verfahrensergebnissen und solcherart insgesamt formell mängelfrei auf die in diesem Umfang geständige Verantwortung der Angeklagten vor der Polizei (99), dem Untersuchungsrichter (123a) und in der Hauptverhandlung (173, 178 f, 185). Damit kann aber auch davon nicht die Rede sein, daß sich aus den Akten Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Qualität) gegen die Richtigkeit der in quantitativer Hinsicht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen ergeben würden.Dem Vorbringen zu der mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verbundenen Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es nicht zu, daß die tatrichterliche Quantifizierung der tatverfangenen Heroinmenge mit "rund 200 Gramm" jedweder Fundierung in konkreten Verfahrensergebnissen entbehrt. Abgesehen davon, daß auch die laut Beschwerdeantrag angestrebte Reduktion der Tatmenge auf (bloß) 50 Gramm Heroin an der Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SGG verbrechensqualifizierenden Mindestmenge (von 1,5 Gramm Heroin) um ein Vielfaches nichts ändern würde, stützt sich die gerügte Feststellung ausdrücklich, nach dem Akteninhalt im Einklang mit den zitierten Verfahrensergebnissen und solcherart insgesamt formell mängelfrei auf die in diesem Umfang geständige Verantwortung der Angeklagten vor der Polizei (99), dem Untersuchungsrichter (123a) und in der Hauptverhandlung (173, 178 f, 185). Damit kann aber auch davon nicht die Rede sein, daß sich aus den Akten Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Qualität) gegen die Richtigkeit der in quantitativer Hinsicht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen ergeben würden.
Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 11) erhobenen Einwand hinwieder, das Erstgericht habe § 23 a SGG "zu Unrecht" nicht angewendet, wird der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Regelt doch die relevierte Gesetzesbestimmung durchwegs solche Rechtsbelange (Aufschub des Strafvollzuges bzw nachträgliche Strafmilderung), die erst nach Urteilsrechtskraft aktuell werden und demgemäß schon begrifflich keine wie immer geartete Urteilsanfechtung eröffnen.Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 11,) erhobenen Einwand hinwieder, das Erstgericht habe Paragraph 23, a SGG "zu Unrecht" nicht angewendet, wird der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Regelt doch die relevierte Gesetzesbestimmung durchwegs solche Rechtsbelange (Aufschub des Strafvollzuges bzw nachträgliche Strafmilderung), die erst nach Urteilsrechtskraft aktuell werden und demgemäß schon begrifflich keine wie immer geartete Urteilsanfechtung eröffnen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.