Rechtssatz RS0088710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0088710
Geschäftszahl
11Os22/93; 13Os150/93 (13Os151/93); 1Ob124/98m
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe § 23 a SGG "zu Unrecht" nicht angewendet, wird der Nichtigkeitsgrund des § 181 Abs 1 Z 11 StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Regelt doch die relevierte Gesetzesbestimmung durchwegs solche Rechtsbelange (Aufschub des Strafvollzuges bzw nachträgliche Strafmilderung), die erst nach Urteilsrechtskraft aktuell werden und demgemäß schon begrifflich keine wie immer geartete Urteilsanfechtung eröffnen.Mit dem Einwand, das Erstgericht habe Paragraph 23, a SGG "zu Unrecht" nicht angewendet, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Regelt doch die relevierte Gesetzesbestimmung durchwegs solche Rechtsbelange (Aufschub des Strafvollzuges bzw nachträgliche Strafmilderung), die erst nach Urteilsrechtskraft aktuell werden und demgemäß schon begrifflich keine wie immer geartete Urteilsanfechtung eröffnen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 22/93
Entscheidungstext OGH 02.03.1993 11 Os 22/93
- 13 Os 150/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 150/93
Vgl auch; Beisatz: Ein im Rahmen der Berufung gestellter Antrag auf Aufschub des Vollzuges gemäß § 23 a SGG ist verfehlt, weil dafür einerseits die Rechtskraft des Strafausspruches vorauszusetzen und andererseits der Antrag an das Erstgericht zu richten wäre. (T1)
- 1 Ob 124/98m
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 124/98m
nur: Regelt doch die relevierte Gesetzesbestimmung durchwegs solche Rechtsbelange (Aufschub des Strafvollzuges bzw nachträgliche Strafmilderung), die erst nach Urteilsrechtskraft aktuell werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088710
Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0110OS00022_9300000_001