I. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in folgenden Punkten Berechtigung zu:römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in folgenden Punkten Berechtigung zu:
1. Zu Faktum A/2:
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, daß in der Begründung des Urteils dazu überhaupt keine Feststellungen getroffen worden sind (vgl. US 7). Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation im Spruch erfüllt nur die im § 260 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, kann jedoch die Feststellungen des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu § 281 Z 9 lit. a). Dieser Teil des Schuldspruchs ist demnach infolge eines Feststellungsmangels (Z 9 lit. a) mit Nichtigkeit behaftet, doch hat eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten, weshalb die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, daß in der Begründung des Urteils dazu überhaupt keine Feststellungen getroffen worden sind vergleiche US 7). Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation im Spruch erfüllt nur die im Paragraph 260, Ziffer eins und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, kann jedoch die Feststellungen des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a,). Dieser Teil des Schuldspruchs ist demnach infolge eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) mit Nichtigkeit behaftet, doch hat eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten, weshalb die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.
2. Zu Faktum B/1:
Zu Recht rügt (Z 9 lit. a) der Beschwerdeführer, daß die von Michael Z***** erlittenen Schmerzen an den rechten Rippen, an der Nase sowie am linken Fuß (US 8 iVm US 3) dem Begriff der Körperverletzung nach dem § 83 StGB unterstellt worden sind. Darunter sind nämlich nur jene Eingriffe in die körperliche Integrität zu verstehen, welche gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche und sonstige Läsionen (zB innerer Organe) bezeichnet werden, wobei freilich die Sichtbarkeit kein essentielles Kriterium darstellt (Leukauf-Steininger Komm3 § 83 RN 5). Schmerzen allein entsprechen hingegen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion. Im vorliegenden Fall weist zudem das polizeiamtsärztliche Gutachten S 343 darauf hin, daß der Zeuge Michael Z***** durch die Tätlichkeiten des Angeklagten und seiner Komplizen tatsächlich Verletzungen (unbestimmten Grades) erlitten hat. Auch in diesem Punkt ist sohin die Aufhebung des Schuldspruches und insoweit die Erneuerung des Verfahrens vor dem Erstgericht erforderlich, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5) erübrigt.Zu Recht rügt (Ziffer 9, Litera a,) der Beschwerdeführer, daß die von Michael Z***** erlittenen Schmerzen an den rechten Rippen, an der Nase sowie am linken Fuß (US 8 in Verbindung mit US 3) dem Begriff der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, StGB unterstellt worden sind. Darunter sind nämlich nur jene Eingriffe in die körperliche Integrität zu verstehen, welche gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche und sonstige Läsionen (zB innerer Organe) bezeichnet werden, wobei freilich die Sichtbarkeit kein essentielles Kriterium darstellt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 83, RN 5). Schmerzen allein entsprechen hingegen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion. Im vorliegenden Fall weist zudem das polizeiamtsärztliche Gutachten S 343 darauf hin, daß der Zeuge Michael Z***** durch die Tätlichkeiten des Angeklagten und seiner Komplizen tatsächlich Verletzungen (unbestimmten Grades) erlitten hat. Auch in diesem Punkt ist sohin die Aufhebung des Schuldspruches und insoweit die Erneuerung des Verfahrens vor dem Erstgericht erforderlich, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) erübrigt.
3. Zu Faktum C:
Dazu hat das Erstgericht lediglich festgestellt, daß der Angeklagte einen Totschläger ins Auto legte, den er hätte gebrauchen wollen, wenn Z***** zu flüchten versucht hätte (US 7). Der Beschwerdeführer bemängelt insoweit (der Sache nach Z 9 lit. a) zu Recht das Unterbleiben von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Dafür genügt zwar Fahrlässigkeit, doch muß sich diese nicht nur auf den Besitz der Waffe als solchen, sondern auch auf deren Verbotensein beziehen, worüber in der Tat den Entscheidungsgründen keinerlei Feststellungen zu entnehmen sind. Somit leidet auch dieser Teil des Schuldspruches an einem Feststellungsmangel (Z 9 lit. a) und war demgemäß zwecks Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz zu kassieren.Dazu hat das Erstgericht lediglich festgestellt, daß der Angeklagte einen Totschläger ins Auto legte, den er hätte gebrauchen wollen, wenn Z***** zu flüchten versucht hätte (US 7). Der Beschwerdeführer bemängelt insoweit (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zu Recht das Unterbleiben von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Dafür genügt zwar Fahrlässigkeit, doch muß sich diese nicht nur auf den Besitz der Waffe als solchen, sondern auch auf deren Verbotensein beziehen, worüber in der Tat den Entscheidungsgründen keinerlei Feststellungen zu entnehmen sind. Somit leidet auch dieser Teil des Schuldspruches an einem Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) und war demgemäß zwecks Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz zu kassieren.
II. Hingegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen (Faktum A/1) als unbegründet.römisch zwei. Hingegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen (Faktum A/1) als unbegründet.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider haben die Tatrichter mit der Feststellung, dem Angeklagten sei das Gewicht des von ihm importen Suchtgiftes "bewußt" gewesen (US 7, 9), deutlich genug ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, er habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine große Suchtgiftmenge im Sinn des § 12 Abs. 1 SGG aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter mit der Feststellung, dem Angeklagten sei das Gewicht des von ihm importen Suchtgiftes "bewußt" gewesen (US 7, 9), deutlich genug ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, er habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine große Suchtgiftmenge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen.
Es ist aber auch die Feststellung (US 9) der Reinmenge des Suchtgiftes keineswegs unbegründet geblieben, konnte das Erstgericht diese doch zwanglos aus dem Bruttogewicht von 4 bis 5 kg Haschisch und 70 Gramm Kokain ableiten und sich hinsichtlich des Kokains zudem auf das in der Hauptverhandlung verlesene (AS 362) Gutachten ON 46 stützen, wonach der Reinheitsgrad 90 % betrug.
Verfehlt ist schließlich die mit den Argumenten der Mängelrüge auf einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite abzielende Rechtsrüge (Z 9 lit. a), weil sie die hiezu - wie dargelegt mängelfrei - getroffenen Konstatierungen negiert und somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.Verfehlt ist schließlich die mit den Argumenten der Mängelrüge auf einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite abzielende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), weil sie die hiezu - wie dargelegt mängelfrei - getroffenen Konstatierungen negiert und somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil sohin im aufgezeigten Umfang (mit Ausnahme der hievon nicht tangierten Einziehungsentscheidung und des Ausspruchs über das Absehen von einer Wertersatzstrafe nach dem § 13 Abs. 2 SGG) bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285 e StPO); im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der genannten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Durch die Aufhebung des Strafausspruches sind die Berufung und die Beschwerde, aber auch der in der Berufung enthaltene Antrag auf Aufschub des Vollzuges gemäß dem § 23 a SGG, der übrigens die Rechtskraft des Strafausspruches voraussetzt und an das Erstgericht zu richten gewesen wäre, gegenstandslos.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil sohin im aufgezeigten Umfang (mit Ausnahme der hievon nicht tangierten Einziehungsentscheidung und des Ausspruchs über das Absehen von einer Wertersatzstrafe nach dem Paragraph 13, Absatz 2, SGG) bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285, e StPO); im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Durch die Aufhebung des Strafausspruches sind die Berufung und die Beschwerde, aber auch der in der Berufung enthaltene Antrag auf Aufschub des Vollzuges gemäß dem Paragraph 23, a SGG, der übrigens die Rechtskraft des Strafausspruches voraussetzt und an das Erstgericht zu richten gewesen wäre, gegenstandslos.