Rechtssatz RS0088707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088707
Geschäftszahl
13Os150/93 (13Os151/93)
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Rechtssatz
Ein im Rahmen der Berufung gestellter Antrag auf Aufschub des Vollzuges gemäß § 23 a SGG ist verfehlt, weil dafür einerseits die Rechtskraft des Strafausspruches vorauszusetzen und andererseits der Antrag an das Erstgericht zu richten wäre.Ein im Rahmen der Berufung gestellter Antrag auf Aufschub des Vollzuges gemäß Paragraph 23, a SGG ist verfehlt, weil dafür einerseits die Rechtskraft des Strafausspruches vorauszusetzen und andererseits der Antrag an das Erstgericht zu richten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088707
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0130OS00150_9300000_002