Der Betroffene bekämpft die Anordnung seiner Anstaltsunterbringung mit einer nominell auf §§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a iVm 433 StPO - der Sache nach (auch) auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO - gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.Der Betroffene bekämpft die Anordnung seiner Anstaltsunterbringung mit einer nominell auf Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, in Verbindung mit 433 StPO - der Sache nach (auch) auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Zu Recht wendet der Beschwerdeführer vorerst zum Faktum 2. ein, daß das Erstgericht die Feststellungen zur Dauer der - insoweit überhaupt erst eine einweisungstaugliche Anlaßtat bewirkenden - Gesundheitsschädigung von mehr als vierundzwanzig Tagen (§ 84 Abs 1 StGB) des Thomas St***** lediglich auf dessen Aussage stützte, wonach er den Arm und die Hand drei Wochen lang in Gips getragen und sodann noch einige Zeit (Bewegungs-)Schmerzen verspürt habe (US 6). Dabei übergeht das Schöffengericht, daß der medizinische Sachverständige Dr.R***** unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Erfahrungsergebnisse, darunter insbesondere auch der Angaben des Zeugen St*****, nach der Gipsabnahme noch Schmerzen verspürt zu haben, zum Ergebnis gelangte, daß diese Schmerzen vom medizinischen Standpunkt "keine relevanten Folgen" darstellen. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine schwere Gesundheitsschädigung vorliegt, obliegt zwar als juristische Wertung allein dem Gericht, für welche der ärztliche Sachverständige allerdings die Grundlagen liefert. Da hiebei der jeweilige Stand der Medizin entsprechend zu berücksichtigen ist (Leukauf-Steininger Komm3 § 84 RN 7), wäre das Schöffengericht gehalten gewesen, nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher relevanten Umstände es zu dem von der Beurteilung des Sachverständigen abweichenden Ergebnis gelangte, der eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung bei Thomas St***** - der zudem der seinerzeitigen Kontrolluntersuchung fernblieb - verneint hat (378 f). Der hier aktuellen Frage kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil das Erstgericht die Annahmen zur Prognosetat, worauf § 21 Abs 1 StGB abstellt, ausschließlich auf das Körperverletzungsdelikt (Punkt 2) gestützt hat (vgl hiezu das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.P*****, 379 f).Zu Recht wendet der Beschwerdeführer vorerst zum Faktum 2. ein, daß das Erstgericht die Feststellungen zur Dauer der - insoweit überhaupt erst eine einweisungstaugliche Anlaßtat bewirkenden - Gesundheitsschädigung von mehr als vierundzwanzig Tagen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) des Thomas St***** lediglich auf dessen Aussage stützte, wonach er den Arm und die Hand drei Wochen lang in Gips getragen und sodann noch einige Zeit (Bewegungs-)Schmerzen verspürt habe (US 6). Dabei übergeht das Schöffengericht, daß der medizinische Sachverständige Dr.R***** unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Erfahrungsergebnisse, darunter insbesondere auch der Angaben des Zeugen St*****, nach der Gipsabnahme noch Schmerzen verspürt zu haben, zum Ergebnis gelangte, daß diese Schmerzen vom medizinischen Standpunkt "keine relevanten Folgen" darstellen. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine schwere Gesundheitsschädigung vorliegt, obliegt zwar als juristische Wertung allein dem Gericht, für welche der ärztliche Sachverständige allerdings die Grundlagen liefert. Da hiebei der jeweilige Stand der Medizin entsprechend zu berücksichtigen ist (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 84, RN 7), wäre das Schöffengericht gehalten gewesen, nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher relevanten Umstände es zu dem von der Beurteilung des Sachverständigen abweichenden Ergebnis gelangte, der eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung bei Thomas St***** - der zudem der seinerzeitigen Kontrolluntersuchung fernblieb - verneint hat (378 f). Der hier aktuellen Frage kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil das Erstgericht die Annahmen zur Prognosetat, worauf Paragraph 21, Absatz eins, StGB abstellt, ausschließlich auf das Körperverletzungsdelikt (Punkt 2) gestützt hat vergleiche hiezu das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.P*****, 379 f).
Hinsichtlich der Anlaßtaten laut Punkt 1 a bis d enthält das Einweisungserkenntnis lediglich die Feststellung, daß die eingangs genannten Personen durch die Äußerungen des Betroffenen jeweils in Furcht und Unruhe, auch in Todesangst bzw "jedenfalls in Angst im Sinn des Abs 2 des § 107 StGB" versetzt wurden (US 5). Es muß nämlich auch, wenn eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet werden soll, hinter der unter dem Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) begangenen einweisungstauglichen Anlaßtat ein Wille des Täters stehen, der ihm, hätte er mit dem Bewußtsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz/Absicht im Sinne des § 5 StGB zuzurechnen wäre (SSt 47/32, 55/15; Leukauf-Steininger aaO § 21 RN 8, 10). Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht zunächst Vorsatz des Täters in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und außerdem Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck. Der vorsätzlich und tatbildlich im Sinne des § 74 Z 5 StGB Drohende handelt somit nur dann tatbestandsmäßig nach § 107 Abs 1 StGB, wenn das eigentliche Ziel seines Handelns darauf gerichtet ist, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, worunter ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand zu verstehen ist (vgl Leukauf-Steininger aaO § 107 RN 5 f). Die zuvor bezeichneten Konstatierungen des Erstgerichtes erfüllen diese Voraussetzungen nicht.Hinsichtlich der Anlaßtaten laut Punkt 1 a bis d enthält das Einweisungserkenntnis lediglich die Feststellung, daß die eingangs genannten Personen durch die Äußerungen des Betroffenen jeweils in Furcht und Unruhe, auch in Todesangst bzw "jedenfalls in Angst im Sinn des Absatz 2, des Paragraph 107, StGB" versetzt wurden (US 5). Es muß nämlich auch, wenn eine Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet werden soll, hinter der unter dem Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) begangenen einweisungstauglichen Anlaßtat ein Wille des Täters stehen, der ihm, hätte er mit dem Bewußtsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz/Absicht im Sinne des Paragraph 5, StGB zuzurechnen wäre (SSt 47/32, 55/15; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 21, RN 8, 10). Der Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB erfordert in subjektiver Hinsicht zunächst Vorsatz des Täters in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) darstellende Tathandlung und außerdem Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck. Der vorsätzlich und tatbildlich im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB Drohende handelt somit nur dann tatbestandsmäßig nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wenn das eigentliche Ziel seines Handelns darauf gerichtet ist, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, worunter ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand zu verstehen ist vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 107, RN 5 f). Die zuvor bezeichneten Konstatierungen des Erstgerichtes erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Da sich das Einweisungserkenntnis solcherart auf Taten stützt, die mit den - im Ergebnis - zutreffend aufgezeigten Mängeln behaftet sind, war gemäß § 285 e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen, ohne daß ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erforderlich war.Da sich das Einweisungserkenntnis solcherart auf Taten stützt, die mit den - im Ergebnis - zutreffend aufgezeigten Mängeln behaftet sind, war gemäß Paragraph 285, e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen, ohne daß ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erforderlich war.
Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.