Der (in Bezug auf das Schuldspruchfaktum A 1 a erhobenen) Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat das Schöffengericht den (ohne Benennung eines konkreten Beweisthemas gestellten - S 457/I) Antrag auf Einholung eines "Buchsachverständigen-Gutachtens" mit zutreffender Begründung (S 473/I) abgelehnt, weil hieraus im Hinblick auf das Fehlen konkreter Angaben des Angeklagten zu von ihm pauschal behaupteten Betriebsausgaben sowie auch jeglicher Unterlagen dazu keine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten war. Der Antrag - welcher in der Hauptverhandlung nicht formgerecht gestellt wurde, weil Verweise auf frühere, zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung (ON 44) obsolete Anträge (S 274/I iVm S 311 und 409/I) ohne relevante Aktualisierung prozessual nicht genügen (vgl E. Steininger, Nichtigkeitsgründe3 Z 4 Rz 18) - vermochte nicht darzutun, aus welchen Gründen nunmehr anzunehmen sei, dass die Durchführung des Beweises dennoch das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben werde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Die in der Hauptverhandlung vom 29. April 2003 gestellten weiteren Anträge auf Vernehmung der Zeugen Alois Pa*****, Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht S*****, und des Angestellten eines Inkassobüros, N. Pr*****, zum Beweise für das Vorliegen von (nicht berücksichtigten) Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung (S 455 f/I) verfielen gleichfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten zu Recht der Abweisung (S 473/I), weil eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zufolge erfolgter Berücksichtigung pauschal bemessener Betriebsausgaben bei der Schätzung, ohne wesentliche Abweichung von den Angaben des Angeklagten (S 469/I; Beilage ./II zu ON 44) nicht zu erwarten war und gegenteilige Aspekte vom Angeklagten nicht dargetan wurden. Mag auch die Begründung der Ablehnung der Erwirkung einer Vorabentscheidung durch den EuGH rechtlich verfehlt sein (S 472 f/I iVm S 312/I und 455/I), weil zur Vorlage alle Gerichte der Mitgliedstaaten der EG berechtigt sind (Art 234 Abs 2 EG-V), eignete sich das Vorbringen des Angeklagten für die Einleitung eines solchen Verfahrens deshalb nicht, weil dieses nur die Auslegung einer vom nationalen Gericht anzuwendenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechtes betreffen kann. Der EuGH ist jedoch nicht zur Überprüfung der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht zuständig, sodass die Verfahrensrüge auch diesbezüglich fehl geht. Das betreffende Begehren verfiel daher im Ergebnis zu Recht der Abweisung.Der (in Bezug auf das Schuldspruchfaktum A 1 a erhobenen) Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider hat das Schöffengericht den (ohne Benennung eines konkreten Beweisthemas gestellten - S 457/I) Antrag auf Einholung eines "Buchsachverständigen-Gutachtens" mit zutreffender Begründung (S 473/I) abgelehnt, weil hieraus im Hinblick auf das Fehlen konkreter Angaben des Angeklagten zu von ihm pauschal behaupteten Betriebsausgaben sowie auch jeglicher Unterlagen dazu keine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten war. Der Antrag - welcher in der Hauptverhandlung nicht formgerecht gestellt wurde, weil Verweise auf frühere, zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung (ON 44) obsolete Anträge (S 274/I in Verbindung mit S 311 und 409/I) ohne relevante Aktualisierung prozessual nicht genügen vergleiche E. Steininger, Nichtigkeitsgründe3 Ziffer 4, Rz 18) - vermochte nicht darzutun, aus welchen Gründen nunmehr anzunehmen sei, dass die Durchführung des Beweises dennoch das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben werde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f). Die in der Hauptverhandlung vom 29. April 2003 gestellten weiteren Anträge auf Vernehmung der Zeugen Alois Pa*****, Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht S*****, und des Angestellten eines Inkassobüros, N. Pr*****, zum Beweise für das Vorliegen von (nicht berücksichtigten) Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung (S 455 f/I) verfielen gleichfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten zu Recht der Abweisung (S 473/I), weil eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zufolge erfolgter Berücksichtigung pauschal bemessener Betriebsausgaben bei der Schätzung, ohne wesentliche Abweichung von den Angaben des Angeklagten (S 469/I; Beilage ./II zu ON 44) nicht zu erwarten war und gegenteilige Aspekte vom Angeklagten nicht dargetan wurden. Mag auch die Begründung der Ablehnung der Erwirkung einer Vorabentscheidung durch den EuGH rechtlich verfehlt sein (S 472 f/I in Verbindung mit S 312/I und 455/I), weil zur Vorlage alle Gerichte der Mitgliedstaaten der EG berechtigt sind (Artikel 234, Absatz 2, EG-V), eignete sich das Vorbringen des Angeklagten für die Einleitung eines solchen Verfahrens deshalb nicht, weil dieses nur die Auslegung einer vom nationalen Gericht anzuwendenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechtes betreffen kann. Der EuGH ist jedoch nicht zur Überprüfung der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht zuständig, sodass die Verfahrensrüge auch diesbezüglich fehl geht. Das betreffende Begehren verfiel daher im Ergebnis zu Recht der Abweisung.
Mit seiner in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), in eventu (und insoweit richtig als) Subsumtionsrüge (Z 10) erhobenen Kritik, das Erstgericht sei bei den Fakten A 2 a, A 2 b, B 1, B 2 sowie C zu Unrecht von einer Idealkonkurrenz des (als Beitragstäter begangenen) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG mit dem Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB ausgegangen bzw letzteres Vergehen werde durch das Finanzvergehen "konsumiert", orientiert sich der Rechtsmittelwerber nicht am Gegenstand des Schuldspruches, weil ihm ein solches eintätiges Zusammentreffen dieser Delikte gar nicht zur Last liegt. Da die Subsumtionsrüge somit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Die allenfalls in Betracht zu ziehende Annahme einer Scheinkonkurrenz in Form der Subsidiarität der Beweismittelfälschung gegenüber der unter Verwendung der Scheinrechnungen verwirklichten Abgabenhinterziehung scheitert an der Rechtslage, wie sie in der gefestigten, die Subsidiarität ablehnenden Rechtsprechung hiezu zum Ausdruck kommt (vgl 13 Os 207/77; Doralt/Harbich FinStrG § 22 Anm 5). Dass der Gesetzgeber durch Art VI Z 3 Steuerreformgesetzes 2005, BGBl I 2004/57, eine solche Subsidiarität durch eine Modifizierung der Bestimmung des § 22 FinStrG ausdrücklich bejahte, vermag daran nichts zu ändern, weil dieses Gesetz erst am 5. Juni 2004 und damit nach dem Zeitpunkt der Fällung des Urteils in erster Instanz in Kraft getreten ist (vgl 13 Os 17/04).Mit seiner in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in eventu (und insoweit richtig als) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erhobenen Kritik, das Erstgericht sei bei den Fakten A 2 a, A 2 b, B 1, B 2 sowie C zu Unrecht von einer Idealkonkurrenz des (als Beitragstäter begangenen) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG mit dem Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB ausgegangen bzw letzteres Vergehen werde durch das Finanzvergehen "konsumiert", orientiert sich der Rechtsmittelwerber nicht am Gegenstand des Schuldspruches, weil ihm ein solches eintätiges Zusammentreffen dieser Delikte gar nicht zur Last liegt. Da die Subsumtionsrüge somit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Die allenfalls in Betracht zu ziehende Annahme einer Scheinkonkurrenz in Form der Subsidiarität der Beweismittelfälschung gegenüber der unter Verwendung der Scheinrechnungen verwirklichten Abgabenhinterziehung scheitert an der Rechtslage, wie sie in der gefestigten, die Subsidiarität ablehnenden Rechtsprechung hiezu zum Ausdruck kommt vergleiche 13 Os 207/77; Doralt/Harbich FinStrG Paragraph 22, Anmerkung 5). Dass der Gesetzgeber durch Artikel römisch sechs, Ziffer 3, Steuerreformgesetzes 2005, BGBl römisch eins 2004/57, eine solche Subsidiarität durch eine Modifizierung der Bestimmung des Paragraph 22, FinStrG ausdrücklich bejahte, vermag daran nichts zu ändern, weil dieses Gesetz erst am 5. Juni 2004 und damit nach dem Zeitpunkt der Fällung des Urteils in erster Instanz in Kraft getreten ist vergleiche 13 Os 17/04).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu A 2 a wird auf die amtswegige Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO hinsichtlich dieses Schuldspruchpunkts verwiesen (siehe unten).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu A 2 a wird auf die amtswegige Wahrnehmung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich dieses Schuldspruchpunkts verwiesen (siehe unten).
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die lediglich die Verantwortung des Angeklagten, keine Abgabenhinterziehung begangen, sondern nur eine "Zweckentfremdung von Steuermitteln" vorgenommen zu haben, wiederholende Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche sich mangels eines substantiierten Vorbringens einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich erweist.Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die lediglich die Verantwortung des Angeklagten, keine Abgabenhinterziehung begangen, sondern nur eine "Zweckentfremdung von Steuermitteln" vorgenommen zu haben, wiederholende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche sich mangels eines substantiierten Vorbringens einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass den Schuldsprüchen A 1 b, A 2 a und B 1 Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet, die, weil sie vom Beschwerdeführer nicht releviert wurde, von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass den Schuldsprüchen A 1 b, A 2 a und B 1 Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet, die, weil sie vom Beschwerdeführer nicht releviert wurde, von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, StPO).
Die Schuldsprüche weisen nämlich hinsichtlich der inkriminierten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen in Höhe von 107.354 S (A 1 b) und 142.100 S (B 1) Feststellungsmängel iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO auf.Die Schuldsprüche weisen nämlich hinsichtlich der inkriminierten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen in Höhe von 107.354 S (A 1 b) und 142.100 S (B 1) Feststellungsmängel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO auf.
Da der Schuldspruch A 1 a - wie zwar nicht dem Spruch, wohl aber den Gründen zu entnehmen ist (US 12) - Umsatzsteuerverkürzungsbeträge für 1997 und 1998 (in der Gesamthöhe von 201.777 S) ausweist, vom Schuldspruch A 1 b aber die Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen der Abgabenzeiträume Jänner bis Dezember 1997, Jänner bis März 1998 und August bis Oktober 1998 (in der Höhe von insgesamt 107.354 S) erfasst sind, wären zur Vermeidung einer Doppelverurteilung des Angeklagten mit Beziehung auf die bezeichneten Umsatzsteuerhinterziehungsbeträge klärende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, ob die unter A 1 b angeführten Beträge in den unter A 1 a genannten Summen enthalten sind oder voneinander gänzlich verschiedene Verkürzungsbeträge darstellen.
Gleiches gilt für die im Schuldspruch B 1 genannte Umsatzsteuervorauszahlung von 142.100 S für Dezember 1999, hinsichtlich welcher es sich nicht beurteilen lässt, ob sie bereits durch die für verschiedene Abgabearten, für mehrere Jahre kumuliert angeführten Abgabenzahllasten erfasst ist.
Denn das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG zumindest versucht wird, von Letzterem konsumiert (14 Os 127/90 [verstärkter Senat], 15 Os 44/97; Schwaighofer, Zur Konkurrenz der Abgabenverkürzung nach §§ 33 Abs 1, 33 Abs 2 lit a FinStrG, AnwBl 1991, 781 f).Denn das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zumindest versucht wird, von Letzterem konsumiert (14 Os 127/90 [verstärkter Senat], 15 Os 44/97; Schwaighofer, Zur Konkurrenz der Abgabenverkürzung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, AnwBl 1991, 781 f).
Letztlich war der dem Spruchfaktum A 2 a anhaftende Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO im Hinblick auf die bei Hinterziehung von Umsatzsteuer (§ 11 Abs 14 UStG) zusätzlich angelastete Umsatzsteuer wegen der aus „der Ausstellung von Scheinrechnungen" erzielten Umsätze und Einkünfte wahrzunehmen:Letztlich war der dem Spruchfaktum A 2 a anhaftende Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im Hinblick auf die bei Hinterziehung von Umsatzsteuer (Paragraph 11, Absatz 14, UStG) zusätzlich angelastete Umsatzsteuer wegen der aus „der Ausstellung von Scheinrechnungen" erzielten Umsätze und Einkünfte wahrzunehmen:
Gemäß § 23 Abs 2 BAO wird die Erhebung einer Abgabe zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten, das einen abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt (wie die Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs 3 EStG), gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Bei Einnahmen aus strafbaren Handlungen ist allein entscheidend, ob der zu beurteilende Sachverhalt wirtschaftlich und ökonomisch einen Abgabentatbestand erfüllt (grundlegend 11 Os 194/97). Der Beschwerdeführer ist daher nach den Bestimmungen der BAO verpflichtet, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Die nach §§ 19 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht läuft dann dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung nicht zuwider, wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände bezieht (hier:Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BAO wird die Erhebung einer Abgabe zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten, das einen abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt (wie die Erzielung von Einkünften iSd Paragraph 2, Absatz 3, EStG), gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Bei Einnahmen aus strafbaren Handlungen ist allein entscheidend, ob der zu beurteilende Sachverhalt wirtschaftlich und ökonomisch einen Abgabentatbestand erfüllt (grundlegend 11 Os 194/97). Der Beschwerdeführer ist daher nach den Bestimmungen der BAO verpflichtet, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Die nach Paragraphen 19, ff BAO gebotene Offenlegungspflicht läuft dann dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung nicht zuwider, wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände bezieht (hier:
Einkünfte aus dem Verkauf von Scheinrechnungen sowie der Unterlassung der Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen und vom Erwerber ihm tatsächlich überlassenen Umsatzsteuer), sodass die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf diese verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt wird (11 Os 194/97; 14 Os 33/00). Denn der „nemo tenetur"-Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (BGH NJW 2002, 1134). Kommt dem Angeklagten auch Unternehmereigenschaft iSd UStG zu und stellen „Lieferungen oder sonstige Leistungen" der steuerunredlich handelnden Personen (Scheinrechnungsaussteller und -empfänger) untereinander durchaus umsatzsteuerbare Vorgänge dar, weil „Tätigkeit" iSd § 2 UStG im umfassenden Sinn des Leistungsverhaltens zu verstehen und unmaßgeblich ist, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, strafbar ist oder den guten Sitten widerspricht (Ruppe, Komm² zum UStG 1994, § 2 Rz 46), wäre jedoch hinsichtlich des dem Scheinrechnungsaussteller tatsächlich zugeflossenen Entgelts (vorliegend: die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zuzüglich eines Betrages von ATS 3,- pro kg Papier, US 16) zu differenzieren, inwieweit damit der „Verkaufspreis" aus dem Vertrieb von Scheinrechnungen oder auch die - zum Zwecke der Abfuhr an die Finanzbehörden erhaltene (US 15), jedoch nicht abgeführte - Umsatzsteuer erfasst wird. Feststellungen, die eine solche Differenzierung ermöglichen, damit sowohl der Bestimmung des § 11 Abs 14 UStG über die Umsatzsteuerpflicht des Rechnungsausstellers als auch der Bestimmung des § 4 Abs 10 UStG 1994, wonach „Umsatzsteuer" nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, Rechnung getragen werden kann, fehlen jedoch im angefochtenen Urteil zur Gänze.Einkünfte aus dem Verkauf von Scheinrechnungen sowie der Unterlassung der Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen und vom Erwerber ihm tatsächlich überlassenen Umsatzsteuer), sodass die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf diese verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt wird (11 Os 194/97; 14 Os 33/00). Denn der „nemo tenetur"-Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (BGH NJW 2002, 1134). Kommt dem Angeklagten auch Unternehmereigenschaft iSd UStG zu und stellen „Lieferungen oder sonstige Leistungen" der steuerunredlich handelnden Personen (Scheinrechnungsaussteller und -empfänger) untereinander durchaus umsatzsteuerbare Vorgänge dar, weil „Tätigkeit" iSd Paragraph 2, UStG im umfassenden Sinn des Leistungsverhaltens zu verstehen und unmaßgeblich ist, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, strafbar ist oder den guten Sitten widerspricht (Ruppe, Komm² zum UStG 1994, Paragraph 2, Rz 46), wäre jedoch hinsichtlich des dem Scheinrechnungsaussteller tatsächlich zugeflossenen Entgelts (vorliegend: die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zuzüglich eines Betrages von ATS 3,- pro kg Papier, US 16) zu differenzieren, inwieweit damit der „Verkaufspreis" aus dem Vertrieb von Scheinrechnungen oder auch die - zum Zwecke der Abfuhr an die Finanzbehörden erhaltene (US 15), jedoch nicht abgeführte - Umsatzsteuer erfasst wird. Feststellungen, die eine solche Differenzierung ermöglichen, damit sowohl der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 14, UStG über die Umsatzsteuerpflicht des Rechnungsausstellers als auch der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 10, UStG 1994, wonach „Umsatzsteuer" nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, Rechnung getragen werden kann, fehlen jedoch im angefochtenen Urteil zur Gänze.
Das Urteil war daher in den Schuldsprüchen zu den Urteilsfakten A 1 b, A 2 a und B 1 (insoweit nur bezüglich eines Umsatzsteuerverkürzungsbetrages von 142.100 S und dessen rechtlicher Subsumtion) sowie demgemäß auch im Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz aufzuheben und es war im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz waren der Angeklagte und das Finanzamt auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch nach § 293 StGB ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch nach Paragraph 293, StGB ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.